Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern. Der Anspruch ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde bzw künftig gesetzt werden könnte. Das Gesetz knüpft an den Handlungsort an, der bei der bekämpften Tierschutzkampagne in Österreich lag. Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an (Verschraegen in Rummel³, ABGB § 48 IPRG Rz 24).Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern. Der Anspruch ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde bzw künftig gesetzt werden könnte. Das Gesetz knüpft an den Handlungsort an, der bei der bekämpften Tierschutzkampagne in Österreich lag. Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an (Verschraegen in Rummel³, ABGB Paragraph 48, IPRG Rz 24).
Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit oder Rechtskraft wegen der in Deutschland über Antrag anderer Kläger erlassenen einstweiligen Verfügung besteht schon wegen fehlender Parteienidentität nicht. Es geht auch um unterschiedliche Sachverhalte. Dass die hier bekämpfte Kampagne in Österreich schon Gegenstand in Deutschland gewesen wäre, wird von der beklagten Partei konkret nicht einmal behauptet. Mit ihrem Einwand hat sie nur die Identität der Unterlassungsansprüche und der Bildtafeln der Ausstellungen sowohl in Deutschland als auch in Österreich releviert.
Die Kläger erachten sich durch den Sinngehalt von Bildern (Fotos) aufgrund der (unmittelbaren) Gegenüberstellung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und relevieren die Bestimmungen der §§ 16 und 1330 ABGB sowie die Delikte nach den zitierten Bestimmungen des EGVG, des Verbotsgesetzes 1947 und des StGB. Erhebliche Rechtsfragen sind die im engen Konnex stehenden Themen der Betroffenheit der Kläger von den bekämpften Äußerungen sowie der Ermittlung des Aussagegehalts der Bildtafeln unter Einbeziehung des Begleittextes. Schon an dieser Stelle ist festzustellen, dass die zweifellos erhebliche Rechtsfrage der individuellen Betroffenheit bei einer Kollektivbeleidigung dann nicht entscheidungswesentlich ist, wenn die bekämpften Aussagen mit der Meinungsfreiheit (Art 10 MRK) gerechtfertigt werden können. Zunächst sind die in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Rechtsgrundsätze darzulegen:Die Kläger erachten sich durch den Sinngehalt von Bildern (Fotos) aufgrund der (unmittelbaren) Gegenüberstellung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und relevieren die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 1330 ABGB sowie die Delikte nach den zitierten Bestimmungen des EGVG, des Verbotsgesetzes 1947 und des StGB. Erhebliche Rechtsfragen sind die im engen Konnex stehenden Themen der Betroffenheit der Kläger von den bekämpften Äußerungen sowie der Ermittlung des Aussagegehalts der Bildtafeln unter Einbeziehung des Begleittextes. Schon an dieser Stelle ist festzustellen, dass die zweifellos erhebliche Rechtsfrage der individuellen Betroffenheit bei einer Kollektivbeleidigung dann nicht entscheidungswesentlich ist, wenn die bekämpften Aussagen mit der Meinungsfreiheit (Artikel 10, MRK) gerechtfertigt werden können. Zunächst sind die in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Rechtsgrundsätze darzulegen:
1. Auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen können gerechtfertigt sein:
Aus § 1330 ABGB leitet die ständige Rechtsprechung bei Eingriffen in die Ehre (Abs 1) und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen (Abs 2) einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch ab. Das Persönlichkeitsrecht auf Ehre ist ein absolut geschütztes Gut. Eingriffe können allerdings, gestützt auf verfassungsrechtlich geschützte Rechte, hier auf die Rede- und Meinungsfreiheit (Art 10 MRK; Art 13 StGG), gerechtfertigt sein. Über die Kollision der widerstreitenden Rechte ist nach einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Den Interessen des Klägers am Rechtsgut der Ehre sind die Interessen des Handelnden und diejenigen der Allgemeinheit gegenüberzustellen (dazu ausführlich SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Auf diese Kriterien ist bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817; 6 Ob 93/98i = SZ 71/96 mwN, 6 Ob 244/02d; 6 Ob 296/02a uva). Auch in Deutschland vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansicht, dass in für die Allgemeinheit „fundamentalen" Fragen in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich auch extreme Meinungen toleriert werden können (BGH, Urteil vom 30. 5. 2000 - VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421). Diese Grundsätze stehen mit der Judikatur des EGMR im Einklang, der zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemein-öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegt (EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - Unabhängige Initiative Informationsvielfalt in Österreich, MR 2002, 149; EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - Dichand gegen Österreich, NL 2002/1, 26, MR 2002, 84 = ÖJZ 2002, 464/18).Aus Paragraph 1330, ABGB leitet die ständige Rechtsprechung bei Eingriffen in die Ehre (Absatz eins,) und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen (Absatz 2,) einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch ab. Das Persönlichkeitsrecht auf Ehre ist ein absolut geschütztes Gut. Eingriffe können allerdings, gestützt auf verfassungsrechtlich geschützte Rechte, hier auf die Rede- und Meinungsfreiheit (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG), gerechtfertigt sein. Über die Kollision der widerstreitenden Rechte ist nach einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Den Interessen des Klägers am Rechtsgut der Ehre sind die Interessen des Handelnden und diejenigen der Allgemeinheit gegenüberzustellen (dazu ausführlich SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Auf diese Kriterien ist bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817; 6 Ob 93/98i = SZ 71/96 mwN, 6 Ob 244/02d; 6 Ob 296/02a uva). Auch in Deutschland vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansicht, dass in für die Allgemeinheit „fundamentalen" Fragen in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich auch extreme Meinungen toleriert werden können (BGH, Urteil vom 30. 5. 2000 - römisch sechs ZR 276/99, NJW 2000, 3421). Diese Grundsätze stehen mit der Judikatur des EGMR im Einklang, der zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemein-öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegt (EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - Unabhängige Initiative Informationsvielfalt in Österreich, MR 2002, 149; EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - Dichand gegen Österreich, NL 2002/1, 26, MR 2002, 84 = ÖJZ 2002, 464/18).
Massive Kritik und extreme Meinungsäußerungen sind nur dann unzulässig, wenn sie exzessiv sind (4 Ob 71/06d, 4 Ob 55/00p; 6 Ob 21/99b = SZ 72/39). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Meinungsexzess wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerung rechtsmissbräuchlich ist oder doch an einen Rechtsmissbrauch heranreicht. Ein solcher liegt nach der jüngeren ständigen Judikatur schon dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, sodass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265; 1 Ob 215/97t mwN).
2. In die Ehre eines anderen eingreifende unwahre Tatsachenbehauptungen können mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nie gerechtfertigt werden. Sie sind ebenso unzulässig wie Werturteile auf der Basis eines unwahren Sachverhalts (RIS-Justiz RS0107915; RS0032201; zuletzt 6 Ob 11/06w; 6 Ob 291/00p = SZ 73/198 uva).
3. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (RIS-Justiz RS0031649). Dieser Grundsatz ist zwar dogmatisch umstritten (vgl ausführlich 6 Ob 161/97p), völlig einheitlich wird aber in der Rechtsprechung vertreten und vom Schrifttum gebilligt, dass eine Güterabwägung notwendig ist. Die Interessenabwägung hat die Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und der Ehre den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger gegenüberzustellen (6 Ob 211/05f mwN).3. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (RIS-Justiz RS0031649). Dieser Grundsatz ist zwar dogmatisch umstritten vergleiche ausführlich 6 Ob 161/97p), völlig einheitlich wird aber in der Rechtsprechung vertreten und vom Schrifttum gebilligt, dass eine Güterabwägung notwendig ist. Die Interessenabwägung hat die Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und der Ehre den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger gegenüberzustellen (6 Ob 211/05f mwN).
4. Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung und die Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil sind stets nach dem einem unbefangenen Durchschnittsadressaten vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031883). Es kommt auf den durchschnittlich verständigen Leser, Hörer oder Betrachter an (§ 1297 ABGB). Hier ist also der Eindruck zu beurteilen, den die Bildtafeln der beklagten Partei samt Begleittext vermittelten.4. Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung und die Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil sind stets nach dem einem unbefangenen Durchschnittsadressaten vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031883). Es kommt auf den durchschnittlich verständigen Leser, Hörer oder Betrachter an (Paragraph 1297, ABGB). Hier ist also der Eindruck zu beurteilen, den die Bildtafeln der beklagten Partei samt Begleittext vermittelten.
5. Wenn sich der Eingriff gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied davon betroffen und zu einer Klageführung nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB legitimiert (RIS-Justiz RS0031766). Die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hängt, wenn er namentlich nicht genannt wurde, von seiner Identifizierbarkeit ab (RIS-Justiz RS0111732).5. Wenn sich der Eingriff gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied davon betroffen und zu einer Klageführung nach Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB legitimiert (RIS-Justiz RS0031766). Die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hängt, wenn er namentlich nicht genannt wurde, von seiner Identifizierbarkeit ab (RIS-Justiz RS0111732).
Vor Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Besonderheit hervorzuheben, dass die bekämpfte Meinungsäußerung hier nicht in einem direkten Angriff gegen das Kollektiv (die Juden), dem die Kläger angehören, besteht. Die bekämpfte Meinungsäußerung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals - des Lebens und des Sterbens - von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen, worin die Kläger Strafdelikte und eine Verletzung ihrer Persönlichkeit erblicken. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zur Betroffenheit als Voraussetzung der Klagelegitimation:
Bei der Beurteilung nach § 1330 ABGB kommt es für die individuelle Betroffenheit einer Person durch eine gegen das Kollektiv gerichtete Beleidigung darauf an, dass die Äußerung gegen ein Kollektiv mit einem übersehbaren Kreis von Angehörigen gerichtet war. Das Kriterium der „Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des Einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Der Grad der persönlichen Betroffenheit des einzelnen Mitglieds wird umso schwächer, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht. Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen durch eine gegen ein Kollektiv gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des Einzelnen (6 Ob 231/01s = MR 2002, 24; 6 Ob 21/99b). Es kann offen bleiben, ob alle die nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslager überlebenden Juden nach dem Grundsatz der Identifizierbarkeit zur Klage berechtigt sind. Wenn man diese Frage bejahte, wäre das Verfahren noch nicht spruchreif, weil das angebotene Bescheinigungsverfahren zum Thema, ob die Kläger mehrere Jahre in Konzentrationslagern angehalten waren, nicht durchgeführt und dazu keine Feststellungen getroffen wurden. Entgegenzutreten ist aber der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass es schon ausreichte, dass die Kläger unstrittig Juden sind, die einen Großteil ihrer Familien in Konzentrationslagern verloren hätten (nach Ansicht der beklagten Partei ist auch dieser Sachverhalt keineswegs unstrittig). Mit dieser Ansicht setzte sich das Rekursgericht mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur zum Kriterium der „Überschaubarkeit" in Widerspruch. An diesem Kriterium als Voraussetzung einer individuellen Betroffenheit des Einzelnen von einer Kollektivbeleidigung ist aber festzuhalten. Es ist bei der Vielzahl der im Sinne der Entscheidung des Rekursgerichts für betroffen erachteten Personen bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht gegeben.Bei der Beurteilung nach Paragraph 1330, ABGB kommt es für die individuelle Betroffenheit einer Person durch eine gegen das Kollektiv gerichtete Beleidigung darauf an, dass die Äußerung gegen ein Kollektiv mit einem übersehbaren Kreis von Angehörigen gerichtet war. Das Kriterium der „Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des Einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Der Grad der persönlichen Betroffenheit des einzelnen Mitglieds wird umso schwächer, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht. Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen durch eine gegen ein Kollektiv gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des Einzelnen (6 Ob 231/01s = MR 2002, 24; 6 Ob 21/99b). Es kann offen bleiben, ob alle die nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslager überlebenden Juden nach dem Grundsatz der Identifizierbarkeit zur Klage berechtigt sind. Wenn man diese Frage bejahte, wäre das Verfahren noch nicht spruchreif, weil das angebotene Bescheinigungsverfahren zum Thema, ob die Kläger mehrere Jahre in Konzentrationslagern angehalten waren, nicht durchgeführt und dazu keine Feststellungen getroffen wurden. Entgegenzutreten ist aber der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass es schon ausreichte, dass die Kläger unstrittig Juden sind, die einen Großteil ihrer Familien in Konzentrationslagern verloren hätten (nach Ansicht der beklagten Partei ist auch dieser Sachverhalt keineswegs unstrittig). Mit dieser Ansicht setzte sich das Rekursgericht mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur zum Kriterium der „Überschaubarkeit" in Widerspruch. An diesem Kriterium als Voraussetzung einer individuellen Betroffenheit des Einzelnen von einer Kollektivbeleidigung ist aber festzuhalten. Es ist bei der Vielzahl der im Sinne der Entscheidung des Rekursgerichts für betroffen erachteten Personen bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht gegeben.
Die erforderliche Eingrenzung hängt also von den persönlichen Lebensverhältnissen der Kläger während der NS-Zeit ab. Eine Ergänzung der Feststellungen ist aber nur erforderlich, wenn die Auslegung der bekämpften bildlichen Äußerungen zur Bejahung eines Eingriffs in die Ehre anderer führte. Wäre dies nicht der Fall, können die Rechtsfragen der Betroffenheit der Kläger von der Meinungsäußerung auf sich beruhen und braucht auch nicht zur Judikatur des BGH Stellung genommen werden, der für den Fall der „Auschwitz-Lüge" allen Menschen mit jüdischer Abstammung wegen Herabsetzung ihres individuellen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) die Aktivlegitimation einräumt, selbst wenn die Kläger nach 1945 geboren wurden und nicht alle ihre Vorfahren jüdischer Abstammung waren (BGH, Urteil 18. 9. 1979, VI ZR 140/78 = NJW 1980, 45). Alle diese Fragen, wie auch die weitere, ob die Klageansprüche auch auf den sogenannten postmortalen Persönlichkeitsschutz (dazu 6 Ob 283/01p) gestützt werden können, sind nicht entscheidungswesentlich, wenn die Auslegung des Aussageinhalts der bekämpften Werbekampagne zum Ergebnis führt, dass dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:Die erforderliche Eingrenzung hängt also von den persönlichen Lebensverhältnissen der Kläger während der NS-Zeit ab. Eine Ergänzung der Feststellungen ist aber nur erforderlich, wenn die Auslegung der bekämpften bildlichen Äußerungen zur Bejahung eines Eingriffs in die Ehre anderer führte. Wäre dies nicht der Fall, können die Rechtsfragen der Betroffenheit der Kläger von der Meinungsäußerung auf sich beruhen und braucht auch nicht zur Judikatur des BGH Stellung genommen werden, der für den Fall der „Auschwitz-Lüge" allen Menschen mit jüdischer Abstammung wegen Herabsetzung ihres individuellen Persönlichkeitsrechts (Paragraph 823, BGB) die Aktivlegitimation einräumt, selbst wenn die Kläger nach 1945 geboren wurden und nicht alle ihre Vorfahren jüdischer Abstammung waren (BGH, Urteil 18. 9. 1979, römisch sechs ZR 140/78 = NJW 1980, 45). Alle diese Fragen, wie auch die weitere, ob die Klageansprüche auch auf den sogenannten postmortalen Persönlichkeitsschutz (dazu 6 Ob 283/01p) gestützt werden können, sind nicht entscheidungswesentlich, wenn die Auslegung des Aussageinhalts der bekämpften Werbekampagne zum Ergebnis führt, dass dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Die Bildcollage besteht aus zweifellos schockierenden Bilddokumenten über das Leben und den Tod von Menschen, die während des nationalsozialistischen Holocausts in Konzentrations- und Vernichtungslagern angehalten wurden. Zwanglos kann hiebei davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Personen ganz überwiegend nur um Juden handeln kann (linke Seite der Plakate). Auch die Bilddokumente der Nutztiere (rechte Seite der Plakate) vermitteln zumindest für einen maßgeblichen Teil des angesprochenen Publikums und für sich alleine betrachtet einen aufrüttelnden, schockierenden oder doch zumindest unangenehm berührenden Eindruck. Den Bildtafeln und ihren Überschriften wird ein verständiger Betrachter unschwer entnehmen, dass eine Tierschutzorganisation die Ausstellung veranstaltet.
Die von den Klägern relevierte Verächtlichmachung einer Rasse oder eines Volkes wird mit der Werbekampagne nicht bewirkt:
Die hinter den Bildern stehende Wahrheit des jeweiligen Sachverhalts (Leben, Leiden und Sterben der Juden bzw der Tiere) ist unstrittig. Die relevierte Herabsetzung der Menschenwürde infolge eines Vergleichs jüdischer NS-Opfer mit Schweinen, Kühen und Hühnern geht ohne weitere Begründung davon aus, dass schon die bloße Gegenüberstellung der Lebens- und Sterbeverhältnisse von Menschen und Tieren inhaltlich zur Aussage führt, dass die Juden mit Tieren gleichgestellt (im Sinne Juden sind Tiere) werden, die Werbekampagne also geradezu einen nazistischen Inhalt hätte. Diese Schlussfolgerung ist jedoch unzutreffend und aus den Bildern samt Text keineswegs ableitbar. Sie lässt sich auch nicht mit dem Grundsatz begründen, dass missverständliche Äußerungen stets zu Lasten des Äußernden gehen. Nach dem vermittelten Gesamteindruck ist vielmehr ein Missverständnis des Betrachters dahin, die Kampagne hätte die inhaltliche Aussage, Juden seien Tiere, ausgeschlossen. Die Aussage geht nur dahin, dass Juden wie Tiere behandelt wurden. Die Gegenüberstellung führt jedenfalls beim maßgeblichen verständigen Durchschnittsbetrachter nicht zu der von den Klägern gezogenen Schlussfolgerung.
Zweifellos hätte die beklagte Tierschutzorganisation auch mit der Veröffentlichung bloß der Tierbilder eine aufrüttelnde Wirkung erzielen können. Zu untersuchen ist hier die allfällige Rechtswidrigkeit der Instrumentalisierung des Holocaust für Zwecke des Tierschutzes. Den Klägern ist zuzugestehen, dass zumindest der Teil des angesprochenen Publikums der Kampagne, der Fragen des Tierschutzes ablehnend gegenübersteht, die Gegenüberstellung als völlig überzogen und unzulässig ansehen wird. Ein anderer Teil des Publikums wird jedoch der gänzlich anderen Auffassung im Sinn des Standpunkts der beklagten Partei sein. Zu untersuchen ist die Rechtswidrigkeit des bekämpften Vergleichs. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dieser nicht schon per se unzulässig und damit rechtswidrig, weil mit einer solchen Ansicht eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Rede- und Meinungsfreiheit verbunden wäre:
Nach der schon zitierten Judikatur sind auch extreme Meinungsäußerungen, insbesondere auch von Minderheiten und Querdenkern zulässig.
Die Heranziehung des Holocaust als Vergleichsmaßstab wurde gerade bei der Verfolgung eines Tierschutzanliegens mit dem Ausspruch „Schweine-KZ" für zulässig erachtet (6 Ob 93/98i = SZ 71/96; vgl im Ergebnis auch das Urteil des BGH vom 30. 5. 2000 - VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421, in dem es um den „Kinder-Mord" in einer Abtreibungsklinik ging und dabei der Vergleich "Damals: Holocaust - heute: Babycaust" angestellt wurde; s dazu auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 49/00 vom 24. 5. 2006). Die grundsätzliche Zulässigkeit des Vergleichs muss auch für die hier zu beurteilende Werbekampagne gelten. Ein allgemeines Verbot, die Verbrechen und Gräuel des NS-Staats zu Vergleichszwecken in Meinungsäußerungen heranzuziehen, gibt es nicht. Ob ein in die Ehre eines anderen eingreifender Vergleich nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt ist, hängt von den zitierten Abwägungskriterien ab, also insbesondere von der Gewichtigkeit des Themas im Interesse der Allgemeinheit (diese Gewichtigkeit ist nach der zitierten Vorjudikatur zweifellos gegeben) im Vergleich zu den verletzten Interessen. Im vorliegenden Fall wird durch die Werbekampagne der beklagten Partei im Allgemeinen auch der positive Effekt der Erinnerung der Öffentlichkeit an den nationalsozialistischen Völkermord herbeigeführt. Die KZ-Bilder dokumentieren historische Wahrheiten und rufen unfassliche Verbrechen in Erinnerung, was grundsätzlich zur Vergangenheitsaufarbeitung sowie zur Aufklärung der „Nachgeborenen" als positiv beurteilt werden kann. Bei der Gegenüberstellung sind die Interessen der verletzten Kläger zu berücksichtigen. Ihre persönliche Betroffenheit ist aber, weil es sich um eine Kollektivbeleidigung handelt, nach den dargelegten Gründen zum Kriterium der „Überschaubarkeit" eine reduzierte. Demgegenüber verfolgt die beklagte Partei ein legitimes Interesse, ihr Tierschutzanliegen auch mit drastischen Mitteln an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Interessenabwägung ergibt daher kein zugunsten der Kläger ausschlagendes Übergewicht. Ob die Meinungsäußerung exzessiv war, wird noch zu erläutern sein.Die Heranziehung des Holocaust als Vergleichsmaßstab wurde gerade bei der Verfolgung eines Tierschutzanliegens mit dem Ausspruch „Schweine-KZ" für zulässig erachtet (6 Ob 93/98i = SZ 71/96; vergleiche im Ergebnis auch das Urteil des BGH vom 30. 5. 2000 - VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421, in dem es um den „Kinder-Mord" in einer Abtreibungsklinik ging und dabei der Vergleich "Damals: Holocaust - heute: Babycaust" angestellt wurde; s dazu auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 49/00 vom 24. 5. 2006). Die grundsätzliche Zulässigkeit des Vergleichs muss auch für die hier zu beurteilende Werbekampagne gelten. Ein allgemeines Verbot, die Verbrechen und Gräuel des NS-Staats zu Vergleichszwecken in Meinungsäußerungen heranzuziehen, gibt es nicht. Ob ein in die Ehre eines anderen eingreifender Vergleich nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt ist, hängt von den zitierten Abwägungskriterien ab, also insbesondere von der Gewichtigkeit des Themas im Interesse der Allgemeinheit (diese Gewichtigkeit ist nach der zitierten Vorjudikatur zweifellos gegeben) im Vergleich zu den verletzten Interessen. Im vorliegenden Fall wird durch die Werbekampagne der beklagten Partei im Allgemeinen auch der positive Effekt der Erinnerung der Öffentlichkeit an den nationalsozialistischen Völkermord herbeigeführt. Die KZ-Bilder dokumentieren historische Wahrheiten und rufen unfassliche Verbrechen in Erinnerung, was grundsätzlich zur Vergangenheitsaufarbeitung sowie zur Aufklärung der „Nachgeborenen" als positiv beurteilt werden kann. Bei der Gegenüberstellung sind die Interessen der verletzten Kläger zu berücksichtigen. Ihre persönliche Betroffenheit ist aber, weil es sich um eine Kollektivbeleidigung handelt, nach den dargelegten Gründen zum Kriterium der „Überschaubarkeit" eine reduzierte. Demgegenüber verfolgt die beklagte Partei ein legitimes Interesse, ihr Tierschutzanliegen auch mit drastischen Mitteln an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Interessenabwägung ergibt daher kein zugunsten der Kläger ausschlagendes Übergewicht. Ob die Meinungsäußerung exzessiv war, wird noch zu erläutern sein.
Wegen der Bejahung von Rechtfertigungsgründen verwirklicht die bekämpfte Kampagne der beklagten Partei aus den dargelegten Gründen auch nicht die von den Klägern relevierten strafrechtlichen Tatbestände, die jeweils Vorsatz voraussetzen.
Die Wanderausstellung der beklagten Partei ist auch nicht als Wertungsexzess zu qualifizieren:
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die bekämpfte Kampagne zugunsten des Tierschutzes durchaus als pietätlos, geschmacklos, überzogen und sogar als unmoralisch beurteilt werden kann. Beim zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es aber auf die Rechtswidrigkeit an, die - wie ausgeführt - ein Überwiegen der Interessen der Kläger im Rahmen der Interessenabwägung voraussetzte. Ein Wertungsexzess, dem der Gedanke des Rechtsmissbrauchs innewohnt, könnte zwar allenfalls dann bejaht werden, wenn das mit der Kampagne verfolgte Ziel von geringer Bedeutung wäre, sodass das Mittel dazu in einem krassen Missverhältnis stünde, oder aber die Vergleichsgrundlagen (die Sachverhalte) so differierten, dass von einem thematisch völlig verfehlten („an den Haaren herbeigezogenen") Vergleich gesprochen werden könnte. Beides liegt hier nicht vor. Die schockierende Wirkung der Fotomontagen ist zum Großteil vom Thema vorgegeben (durch Menschen brutal verursachtes Leid anderer). Die Heranziehung eines drastischen Vergleichs dient einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen. Das Tierschutzanliegen selbst ist - wie ausgeführt - gewichtig, gesellschaftspolitisch umstritten und aktuell (vgl die Tierschutzgesetzgebung aus der jüngsten Vergangenheit).Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die bekämpfte Kampagne zugunsten des Tierschutzes durchaus als pietätlos, geschmacklos, überzogen und sogar als unmoralisch beurteilt werden kann. Beim zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es aber auf die Rechtswidrigkeit an, die - wie ausgeführt - ein Überwiegen der Interessen der Kläger im Rahmen der Interessenabwägung voraussetzte. Ein Wertungsexzess, dem der Gedanke des Rechtsmissbrauchs innewohnt, könnte zwar allenfalls dann bejaht werden, wenn das mit der Kampagne verfolgte Ziel von geringer Bedeutung wäre, sodass das Mittel dazu in einem krassen Missverhältnis stünde, oder aber die Vergleichsgrundlagen (die Sachverhalte) so differierten, dass von einem thematisch völlig verfehlten („an den Haaren herbeigezogenen") Vergleich gesprochen werden könnte. Beides liegt hier nicht vor. Die schockierende Wirkung der Fotomontagen ist zum Großteil vom Thema vorgegeben (durch Menschen brutal verursachtes Leid anderer). Die Heranziehung eines drastischen Vergleichs dient einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen. Das Tierschutzanliegen selbst ist - wie ausgeführt - gewichtig, gesellschaftspolitisch umstritten und aktuell vergleiche die Tierschutzgesetzgebung aus der jüngsten Vergangenheit).
Aus den dargelegten Gründen ist eine exzessive Meinungsäußerung zu verneinen.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht auf den §§ 402 iVm § 78 EO, §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht auf den Paragraphen 402, in Verbindung mit Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.