Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Bedeutungsinhalt rufschädigender Äußerungen nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen, zu beurteilen ist. Weiters wurde die bei der Kollision des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Schutz der Ehre gebotene Interessenabwägung unterlassen.
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zu beurteilen sind hier sowohl rufschädigende Tatsachenbehauptungen als auch in die Ehre eingreifende Werturteile, die im Zusammenhang mit einem konkret behaupteten Sachverhalt abgegeben wurden. Bei Tatsachenbehauptungen steht dem Beklagten der Wahrheitsbeweis offen, bei Werturteilen muß der Sachverhalt, auf dem sie basieren, wahr sein. In die Ehre eines anderen eingreifende beleidigende Werturteile können nach der vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Richtig ist die Auffassung des Klägers, daß die Herabsetzung eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen nie mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden kann (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN). Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich - gleich der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt - nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (MR 1995, 137 mwN uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (6 Ob 245/97s mwN).
Der Vorwurf des Beklagten, im Betrieb des Klägers befinde sich ein "Schweine-KZ", ist ein Werturteil, das im Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf, die detailliert beschriebene Massentierhaltung sei eine Tierquälerei, geäußert wurde. Dazu hat das Erstgericht festgestellt, daß die Schweine in Ställen ohne Fenster und beengt auf Böden mit Betonspalten gehalten werden und einer Fliegenplage ausgesetzt sind. Für den Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung und des dem Werturteil zugrundegelegten Sachverhalts genügt der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist grundsätzlich als noch richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 22/95 = RdU 1996, 45; 6 Ob 2300/96w uva). Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen kann die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Kläger der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Tierquälerei gemacht worden sei, nicht geteilt werden. In den Flugblättern des Beklagten wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die kritisierte Massentierhaltung "sogar im neuen oberösterreichischen Tierschutz-Gesetzesentwurf erlaubt bleiben soll", sodaß für den verständigen Adressaten der Meinungsäußerung klar ersichtlich war, daß dem Kläger gerade nicht der Vorwurf einer gesetzwidrigen Tierquälerei gemacht werde. Da die Äußerungen des Beklagten zumindest auf einem richtigen Tatsachenkern beruhen, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Den Interessen des Klägers am absolut geschützten Gut der Ehre sind die Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit gegenüberzustellen (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art der eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Auf diese Kriterien ist bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (EGMR in MR 1986, 4, 11; 6 Ob 2300/96w mwN). Diese vom erkennenden Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze führten in dem zu 6 Ob 245/97s entschiedenen und vergleichbaren Fall zur Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes für eine Äußerung, mit der die Zootierhaltung wilder Tiere als Tierquälerei bezeichnet wurde. Auch dort wurde ein Verständnis des Adressaten der Äußerung angenommen, daß nicht der Vorwurf einer strafgesetzwidrigen Tierquälerei nach § 222 StGB erhoben, sondern nur das Werturteil abgegeben wurde, eine artgerechte Haltung von wilden Zootieren sei nicht möglich. Damit werde die Grenze zulässiger Kritik bei einem allgemein bekannten und diskutierten Problem nicht überschritten. Diese Ansicht ist auch im vorliegenden Fall zu vertreten. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. In 6 Ob 2300/96w wurde Themen der Gesundheit und der Umwelt eine für die Allgemeinheit zentrale Bedeutung zuerkannt und nicht zuletzt (aber keineswegs nur) deshalb eine massive Unternehmenskritik für zulässig erachtet. Die Lehre (Berka, Unternehmensschädigende Kritik und Freiheit der Meinungsäußerung in WBl 1997, 265) hat das Kriterium der Gewichtigkeit des Themas in Zweifel gezogen, immerhin aber eingeräumt, daß für die Interessenabwägung objektive Maßstäbe nötig wären, diese aber weitgehend fehlten. Beim "Ehrenschutz" juristischer Personen sei zu bedenken, daß es letztlich primär um wirtschaftliche Interessen (Ruf des Unternehmens) gehe und daß eine Diffamierung von Unternehmen vermieden werden müsse. Letzteres ist nicht zu bezweifeln und steht mit der kritisierten Judikatur auch nicht im Widerspruch. Unter Diffamierung kann nur eine unbegründete (Beschimpfung) oder sachlich eben nicht mehr zu rechtfertigende (exzessive) Ehrverletzung verstanden werden. Mangels ausreichender gesetzlicher Regeln ist es Aufgabe der Rechtsprechung, Abgrenzungskriterien zu finden. Sicher kommt es nicht nur auf die Gewichtigkeit des Themas an, es ist aber nach Auffassung des erkennenden Senates doch ein erheblicher Unterschied, ob die bekämpfte Kritik zu einem für die Gesellschaft bedeutsamen Thema geäußert wurde oder nur ein Thema untergeordneter Bedeutung betrifft. Sicher sind auch in der Frage, was nun ein bedeutsames Thema sei, Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben und für die Zukunft zu erwarten. Für den vorliegenden Fall kann die allgemeine Bedeutung des Themas aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, ist doch der Tierschutz seit Jahren Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion. Die Frage war Gegenstand eines Volksbegehrens. Zahllose "Tierschutzorganisationen" treten in der Öffentlichkeit auf. Das Thema ist häufig Gegenstand der Berichterstattung in Massenmedien, notorisch ist ferner die Diskussion über eine bundeseinheitliche Gesetzesregelung und die in der Öffentlichkeit von vielen Seiten geäußerte Kritik an der geltenden Kompetenz der Länder. Die notorische "Gewichtigkeit" des Themas kann nicht ohne Einfluß auf die Interessenabwägung bleiben, andernfalls der von der Lehre nicht kritisierten grundsätzlichen Beachtlichkeit der Interessen des Täters und der Allgemeinheit keine Bedeutung mehr zukäme. Der legitime Vereinszweck des Beklagten und das Recht der Öffentlichkeit auf einen Meinungsbildungsprozeß in einer wichtigen Frage sind hier für die Interessenabwägung ausschlaggebend. Ein Wertungsexzeß liegt nicht vor. Daß eine Massentierhaltung für die betroffenen Tiere äußerst unangenehme Lebensbedingungen schafft, kann nicht bezweifelt werden. Dies darf auch mit massiver Kritik als Tierquälerei oder mit dem Vergleich "Tier-KZ" plakativ und provokant zum Ausdruck gebracht werden. Dagegen kann hier auch nicht ins Treffen geführt werden, daß der Kläger in der Zwischenzeit die Legebatteriehaltung aufgegeben hat und nach den Feststellungen die Massentierhaltung nur mehr im Bereich der Schweine- und Rinderzucht betreibt. Er strebt eine weite Fassung des Unterlassungstitels an, ohne eine Unterscheidung nach Tierarten zu treffen. Dieses Unterlassungsgebot kann aber wegen des vorliegenden Rechtfertigungsgrundes aus den dargelegten Gründen nicht erlassen werden.Der Vorwurf des Beklagten, im Betrieb des Klägers befinde sich ein "Schweine-KZ", ist ein Werturteil, das im Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf, die detailliert beschriebene Massentierhaltung sei eine Tierquälerei, geäußert wurde. Dazu hat das Erstgericht festgestellt, daß die Schweine in Ställen ohne Fenster und beengt auf Böden mit Betonspalten gehalten werden und einer Fliegenplage ausgesetzt sind. Für den Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung und des dem Werturteil zugrundegelegten Sachverhalts genügt der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist grundsätzlich als noch richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 22/95 = RdU 1996, 45; 6 Ob 2300/96w uva). Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen kann die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Kläger der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Tierquälerei gemacht worden sei, nicht geteilt werden. In den Flugblättern des Beklagten wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die kritisierte Massentierhaltung "sogar im neuen oberösterreichischen Tierschutz-Gesetzesentwurf erlaubt bleiben soll", sodaß für den verständigen Adressaten der Meinungsäußerung klar ersichtlich war, daß dem Kläger gerade nicht der Vorwurf einer gesetzwidrigen Tierquälerei gemacht werde. Da die Äußerungen des Beklagten zumindest auf einem richtigen Tatsachenkern beruhen, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Den Interessen des Klägers am absolut geschützten Gut der Ehre sind die Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit gegenüberzustellen (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art der eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Auf diese Kriterien ist bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (EGMR in MR 1986, 4, 11; 6 Ob 2300/96w mwN). Diese vom erkennenden Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze führten in dem zu 6 Ob 245/97s entschiedenen und vergleichbaren Fall zur Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes für eine Äußerung, mit der die Zootierhaltung wilder Tiere als Tierquälerei bezeichnet wurde. Auch dort wurde ein Verständnis des Adressaten der Äußerung angenommen, daß nicht der Vorwurf einer strafgesetzwidrigen Tierquälerei nach Paragraph 222, StGB erhoben, sondern nur das Werturteil abgegeben wurde, eine artgerechte Haltung von wilden Zootieren sei nicht möglich. Damit werde die Grenze zulässiger Kritik bei einem allgemein bekannten und diskutierten Problem nicht überschritten. Diese Ansicht ist auch im vorliegenden Fall zu vertreten. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. In 6 Ob 2300/96w wurde Themen der Gesundheit und der Umwelt eine für die Allgemeinheit zentrale Bedeutung zuerkannt und nicht zuletzt (aber keineswegs nur) deshalb eine massive Unternehmenskritik für zulässig erachtet. Die Lehre (Berka, Unternehmensschädigende Kritik und Freiheit der Meinungsäußerung in WBl 1997, 265) hat das Kriterium der Gewichtigkeit des Themas in Zweifel gezogen, immerhin aber eingeräumt, daß für die Interessenabwägung objektive Maßstäbe nötig wären, diese aber weitgehend fehlten. Beim "Ehrenschutz" juristischer Personen sei zu bedenken, daß es letztlich primär um wirtschaftliche Interessen (Ruf des Unternehmens) gehe und daß eine Diffamierung von Unternehmen vermieden werden müsse. Letzteres ist nicht zu bezweifeln und steht mit der kritisierten Judikatur auch nicht im Widerspruch. Unter Diffamierung kann nur eine unbegründete (Beschimpfung) oder sachlich eben nicht mehr zu rechtfertigende (exzessive) Ehrverletzung verstanden werden. Mangels ausreichender gesetzlicher Regeln ist es Aufgabe der Rechtsprechung, Abgrenzungskriterien zu finden. Sicher kommt es nicht nur auf die Gewichtigkeit des Themas an, es ist aber nach Auffassung des erkennenden Senates doch ein erheblicher Unterschied, ob die bekämpfte Kritik zu einem für die Gesellschaft bedeutsamen Thema geäußert wurde oder nur ein Thema untergeordneter Bedeutung betrifft. Sicher sind auch in der Frage, was nun ein bedeutsames Thema sei, Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben und für die Zukunft zu erwarten. Für den vorliegenden Fall kann die allgemeine Bedeutung des Themas aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, ist doch der Tierschutz seit Jahren Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion. Die Frage war Gegenstand eines Volksbegehrens. Zahllose "Tierschutzorganisationen" treten in der Öffentlichkeit auf. Das Thema ist häufig Gegenstand der Berichterstattung in Massenmedien, notorisch ist ferner die Diskussion über eine bundeseinheitliche Gesetzesregelung und die in der Öffentlichkeit von vielen Seiten geäußerte Kritik an der geltenden Kompetenz der Länder. Die notorische "Gewichtigkeit" des Themas kann nicht ohne Einfluß auf die Interessenabwägung bleiben, andernfalls der von der Lehre nicht kritisierten grundsätzlichen Beachtlichkeit der Interessen des Täters und der Allgemeinheit keine Bedeutung mehr zukäme. Der legitime Vereinszweck des Beklagten und das Recht der Öffentlichkeit auf einen Meinungsbildungsprozeß in einer wichtigen Frage sind hier für die Interessenabwägung ausschlaggebend. Ein Wertungsexzeß liegt nicht vor. Daß eine Massentierhaltung für die betroffenen Tiere äußerst unangenehme Lebensbedingungen schafft, kann nicht bezweifelt werden. Dies darf auch mit massiver Kritik als Tierquälerei oder mit dem Vergleich "Tier-KZ" plakativ und provokant zum Ausdruck gebracht werden. Dagegen kann hier auch nicht ins Treffen geführt werden, daß der Kläger in der Zwischenzeit die Legebatteriehaltung aufgegeben hat und nach den Feststellungen die Massentierhaltung nur mehr im Bereich der Schweine- und Rinderzucht betreibt. Er strebt eine weite Fassung des Unterlassungstitels an, ohne eine Unterscheidung nach Tierarten zu treffen. Dieses Unterlassungsgebot kann aber wegen des vorliegenden Rechtfertigungsgrundes aus den dargelegten Gründen nicht erlassen werden.
Anderes gilt jedoch für die übrigen Klageansprüche:
Die bekämpften Äußerungen sind die aus der Presseaussendung des Beklagten vom 21.12.1995. Die Äußerungen waren Reaktionen auf die Klageführung nach § 1330 ABGB. Den Adressaten der Presseaussendung mußte der vorangegangene Sachverhalt, also insbesondere der Inhalt der Flugblätter des Beklagten sowie der Verlauf und Inhalt der Fernsehsendung nicht bekannt sein. Die Äußerungen des Beklagten sind daher nur nach dem Text der Presseaussendung und dem dort ersichtlichen Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Die Vorwürfe, der Kläger demonstriere mit der Klageführung "ein schier unfaßbares Maß an mittelalterlicher Verbohrtheit und Lebensverachtung" und zeige dadurch seine "offensichtlich tiefe Verachtung den Mitgliedern des Beklagten und der gesamten nichtmenschlichen Schöpfung gegenüber", sind Werturteile, die weder mit einer Klageführung noch mit dem Umstand einer gesetzlich erlaubten Massentierhaltung gerechtfertigt werden können. Mit der Einbringung einer Ehrenbeleidigungsklage macht der Kläger nur von dem ihm nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch. Die Äußerungen sind als Wertungsexzeß zu qualifizieren, weil in sachlich unnötiger Weise ein Konnex zur kirchlichen Funktion des Klägers hergestellt und deren Glaubwürdigkeit in massiver Weise angegriffen wurde. Die Äußerungen kommen in ihrer Wirkung einer verhöhnenden Beschimpfung gleich. Sie gehen über das Maß zulässiger Kritik weit hinaus. Sachverhaltsgrundlage der bekämpften und unzulässigen Werturteile ist nach dem Kontext der Äußerung in der Presseaussendung weiters noch der breit wiederholte Vorwurf, die detailliert beschriebene Hühnerbatteriehaltung sei als Tierquälerei anzusehen. Dieser Sachverhalt vermag die exzessiven Äußerungen des Beklagten schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Äußerungen die Batteriehaltung bereits aufgegeben hatte, worauf vom Beklagten aber nicht hingewiesen worden war. Die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptungen des Beklagten und der dadurch hervorgerufene irrige Eindruck einer noch bestehenden Massentierhaltung in Form von Legebatterien geht zu Lasten des Täters. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, den unrichtigen Eindruck zu entkräften. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem, über den in 6 Ob 2300/96w zu entscheiden war. Dort hatte die bei einer Diskussionsveranstaltung ("Podiumsdiskussion") ... anwesende Klägerin Gelegenheit, eine Unvollständigkeit der Tatsachenbehauptungen selbst richtigzustellen. Die Presseaussendung vom 21.12.1995 enthält klar erkennbar auch den Vorwurf, die Legebatteriehaltung werde vom Kläger nach wie vor praktiziert (arg aus der Überschrift Beil B: "Statt die grausame Tierfabrik in K***** stillzulegen, klagen die Kirchenfürsten den Verein gegen Tierfabriken"). Die in der Revision vertretene Ansicht, dem Beklagten sei es nur um eine grundsätzliche Information über die in Oberösterreich gesetzlich zulässige Batteriehaltung gegangen, was klar erkennbar gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Aus dem Text der Presseaussendung ist vielmehr der Vorwurf ableitbar, der Kläger betreibe nach wie vor die im einzelnen näher beschriebene Hühnerhaltung. Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptung wurde nicht erbracht, sodaß die aus der angeführten Presseaussendung abgeleiteten Unterlassungsansprüche berechtigt sind.Die bekämpften Äußerungen sind die aus der Presseaussendung des Beklagten vom 21.12.1995. Die Äußerungen waren Reaktionen auf die Klageführung nach Paragraph 1330, ABGB. Den Adressaten der Presseaussendung mußte der vorangegangene Sachverhalt, also insbesondere der Inhalt der Flugblätter des Beklagten sowie der Verlauf und Inhalt der Fernsehsendung nicht bekannt sein. Die Äußerungen des Beklagten sind daher nur nach dem Text der Presseaussendung und dem dort ersichtlichen Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Die Vorwürfe, der Kläger demonstriere mit der Klageführung "ein schier unfaßbares Maß an mittelalterlicher Verbohrtheit und Lebensverachtung" und zeige dadurch seine "offensichtlich tiefe Verachtung den Mitgliedern des Beklagten und der gesamten nichtmenschlichen Schöpfung gegenüber", sind Werturteile, die weder mit einer Klageführung noch mit dem Umstand einer gesetzlich erlaubten Massentierhaltung gerechtfertigt werden können. Mit der Einbringung einer Ehrenbeleidigungsklage macht der Kläger nur von dem ihm nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch. Die Äußerungen sind als Wertungsexzeß zu qualifizieren, weil in sachlich unnötiger Weise ein Konnex zur kirchlichen Funktion des Klägers hergestellt und deren Glaubwürdigkeit in massiver Weise angegriffen wurde. Die Äußerungen kommen in ihrer Wirkung einer verhöhnenden Beschimpfung gleich. Sie gehen über das Maß zulässiger Kritik weit hinaus. Sachverhaltsgrundlage der bekämpften und unzulässigen Werturteile ist nach dem Kontext der Äußerung in der Presseaussendung weiters noch der breit wiederholte Vorwurf, die detailliert beschriebene Hühnerbatteriehaltung sei als Tierquälerei anzusehen. Dieser Sachverhalt vermag die exzessiven Äußerungen des Beklagten schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Äußerungen die Batteriehaltung bereits aufgegeben hatte, worauf vom Beklagten aber nicht hingewiesen worden war. Die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptungen des Beklagten und der dadurch hervorgerufene irrige Eindruck einer noch bestehenden Massentierhaltung in Form von Legebatterien geht zu Lasten des Täters. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, den unrichtigen Eindruck zu entkräften. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem, über den in 6 Ob 2300/96w zu entscheiden war. Dort hatte die bei einer Diskussionsveranstaltung ("Podiumsdiskussion") ... anwesende Klägerin Gelegenheit, eine Unvollständigkeit der Tatsachenbehauptungen selbst richtigzustellen. Die Presseaussendung vom 21.12.1995 enthält klar erkennbar auch den Vorwurf, die Legebatteriehaltung werde vom Kläger nach wie vor praktiziert (arg aus der Überschrift Beil B: "Statt die grausame Tierfabrik in K***** stillzulegen, klagen die Kirchenfürsten den Verein gegen Tierfabriken"). Die in der Revision vertretene Ansicht, dem Beklagten sei es nur um eine grundsätzliche Information über die in Oberösterreich gesetzlich zulässige Batteriehaltung gegangen, was klar erkennbar gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Aus dem Text der Presseaussendung ist vielmehr der Vorwurf ableitbar, der Kläger betreibe nach wie vor die im einzelnen näher beschriebene Hühnerhaltung. Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptung wurde nicht erbracht, sodaß die aus der angeführten Presseaussendung abgeleiteten Unterlassungsansprüche berechtigt sind.
Zu den Ansprüchen auf Widerruf der einzelnen Behauptungen und auf Veröffentlichung des Widerrufs enthält die Revision nur Ausführungen zum schon anerkannten Unterlassungsanspruch betreffend die Behauptungen über den "klösterlichen Zuchtstier". Auch hier wird aber nur ins Treffen geführt, daß der Unterlassungsanspruch infolge vollständigen Vergleichsanbots mangels Wiederholungsgefahr nicht berechtigt sei. Diese Frage kann auf sich beruhen, weil dieser Unterlassungsanspruch ohnehin anerkannt und mit Teilanerkenntnisurteil rechtskräftig entschieden wurde. Der Anspruch auf Widerruf ist ein vom Unterlassungsanspruch unterschiedlicher, eigener und verschuldensabhängiger, im Schadenersatzrecht begründeter Anspruch auf Beseitigung der entstandenen abträglichen Meinung über den Verletzten. Ein vom Kläger nicht angenommenes Vergleichsanbot hat nur Relevanz für den Unterlassungsanspruch aus dem Grund des Wegfalls der Wiederholungsgefahr, was bei ernstem Vergleichsanbot zu vermuten ist. Für den auf Wiederherstellung des guten Rufs gerichteten Widerrufsanspruch ist das Vergleichsanbot nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen ist die Meinung des Berufungsgerichtes, daß sich das Vergleichsanbot mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch decken müsse, rechtlich unbedenklich.
Insoweit die Unterlassungsansprüche berechtigt sind, gilt dies aus den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, auf die insoweit verwiesen werden kann, auch für die Widerrufsansprüche. Nähere Ausführungen dazu können schon mangels jeglicher Revisionsausführungen unterbleiben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit 240.000 S bewertet, die Ansprüche auf Widerruf mit 60.000 S. Die mit der Klageausdehnung geltend gemachten Ansprüche wurden ebenso bewertet. Das Erstgericht hat der Streitwertbemängelung des Beklagten nicht stattgegeben (ON 8). Entgegen der im Beschluß nach § 7 RATG geäußerten Auffassung des Erstgerichtes durfte die Klägerin ihre nicht in Geld bestehenden Ansprüche insgesamt nicht mit mehr als jeweils (in der Klage bzw mit der Klageausdehnung) 240.000 S bewerten. § 10 RATG ist eine zwingende Gesetzesbestimmung, die für eine Überschreitung der dort genannten Höchstbeträge für den Streitwert keine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes nach § 7 RATG offenläßt. Da eine Klagehäufung vorliegt (zu Recht faßt der Kläger die in der Klage und der Klageausdehnung jeweils geltend gemachten einzelnen Ansprüche als Einheit zusammen) ist für die Kostenentscheidung im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (dieser betrifft nur die Klage) von einer Kostenbemessungsgrundlage von 240.000 S auszugehen, ab der Klageausdehnung von einer solchen von 480.000 S und nach der Reduzierung des Streitgegenstandes durch das Teilanerkenntnisurteil von einer Bemessungsgrundlage von 342.857 S. Der Kläger hat die einzelnen Ansprüche untereinander nicht gesondert bewertet. Mit der Klage wurden drei Unterlassungsansprüche geltend gemacht, nach der Klageausdehnung insgesamt sieben, nach dem Anerkenntnisurteil verblieben noch fünf einzelne Begehren. Das Obsiegen des Klägers in den einzelnen Abschnitten stellt sich wie folgt dar: Im ersten Abschnitt (betrifft nur die Klage) obsiegte der Kläger mit einem Drittel, sodaß er dem Beklagten ein Drittel der Vertretungskosten zu ersetzen hat. Der zweite Verfahrensabschnitt des Verfahrens erster Instanz betrifft den Schriftsatz ON 2. Der Kläger obsiegte mit fünf von sieben Behauptungen und hat daher Anspruch auf 3/7 der Vertretungskosten. Der dritte Verfahrensabschnitt betrifft das Verfahren ab der Verhandlung ON 5 bei einer infolge Teilanerkenntnisurteil reduzierten Kostenbemessungsgrundlage, die auf den Verhandlungsbeginn zurückwirkt (§ 12 RATG). Von fünf offenen Behauptungen obsiegte der Kläger mit drei, sodaß sie Anspruch auf 1/5 der Vertretungskosten und auf Ersatz von 3/5 der Pauschalgebühr von 6.890 S hat. Diese Obsiegensquote und die Kostenbemessungsgrundlage gelten auch für die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit 240.000 S bewertet, die Ansprüche auf Widerruf mit 60.000 S. Die mit der Klageausdehnung geltend gemachten Ansprüche wurden ebenso bewertet. Das Erstgericht hat der Streitwertbemängelung des Beklagten nicht stattgegeben (ON 8). Entgegen der im Beschluß nach Paragraph 7, RATG geäußerten Auffassung des Erstgerichtes durfte die Klägerin ihre nicht in Geld bestehenden Ansprüche insgesamt nicht mit mehr als jeweils (in der Klage bzw mit der Klageausdehnung) 240.000 S bewerten. Paragraph 10, RATG ist eine zwingende Gesetzesbestimmung, die für eine Überschreitung der dort genannten Höchstbeträge für den Streitwert keine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes nach Paragraph 7, RATG offenläßt. Da eine Klagehäufung vorliegt (zu Recht faßt der Kläger die in der Klage und der Klageausdehnung jeweils geltend gemachten einzelnen Ansprüche als Einheit zusammen) ist für die Kostenentscheidung im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (dieser betrifft nur die Klage) von einer Kostenbemessungsgrundlage von 240.000 S auszugehen, ab der Klageausdehnung von einer solchen von 480.000 S und nach der Reduzierung des Streitgegenstandes durch das Teilanerkenntnisurteil von einer Bemessungsgrundlage von 342.857 S. Der Kläger hat die einzelnen Ansprüche untereinander nicht gesondert bewertet. Mit der Klage wurden drei Unterlassungsansprüche geltend gemacht, nach der Klageausdehnung insgesamt sieben, nach dem Anerkenntnisurteil verblieben noch fünf einzelne Begehren. Das Obsiegen des Klägers in den einzelnen Abschnitten stellt sich wie folgt dar: Im ersten Abschnitt (betrifft nur die Klage) obsiegte der Kläger mit einem Drittel, sodaß er dem Beklagten ein Drittel der Vertretungskosten zu ersetzen hat. Der zweite Verfahrensabschnitt des Verfahrens erster Instanz betrifft den Schriftsatz ON 2. Der Kläger obsiegte mit fünf von sieben Behauptungen und hat daher Anspruch auf 3/7 der Vertretungskosten. Der dritte Verfahrensabschnitt betrifft das Verfahren ab der Verhandlung ON 5 bei einer infolge Teilanerkenntnisurteil reduzierten Kostenbemessungsgrundlage, die auf den Verhandlungsbeginn zurückwirkt (Paragraph 12, RATG). Von fünf offenen Behauptungen obsiegte der Kläger mit drei, sodaß sie Anspruch auf 1/5 der Vertretungskosten und auf Ersatz von 3/5 der Pauschalgebühr von 6.890 S hat. Diese Obsiegensquote und die Kostenbemessungsgrundlage gelten auch für die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.