Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht das Recht der freien Meinungsäußerung unrichtig beurteilt hat. Er ist auch berechtigt.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich gleich der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MuR 1995, 97; MuR 1995, 137 je mwN, zuletzt 6 Ob 2060/96a). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Lesern einer Tageszeitung - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 2060/96a mwN).
Der verständige unbefangene Durchschnittsleser wird die Äußerung "Zootierhaltung bedeutet in jedem Fall Tierquälerei. Eine "artgerechte" Haltung von Tieren in Zoos ist nicht möglich. ... Das einzig Gute, das man gefangenen Tieren tun könnte, wäre sie freizulassen ...." nicht entnehmen, daß die klagende Zoobetreiberin tatsächlich Tiere im Sinn des § 222 StGB roh mißhandelt oder quält. Der Vorwurf ist in seiner Gesamtheit Ausdruck und Kundgabe der eigenen (wertenden) Meinung des Beklagten, wonach artgerechte Haltung von Zootieren nicht möglich sei und deshalb - nach Auffassung des Beklagten - Tierquälerei darstelle.Der verständige unbefangene Durchschnittsleser wird die Äußerung "Zootierhaltung bedeutet in jedem Fall Tierquälerei. Eine "artgerechte" Haltung von Tieren in Zoos ist nicht möglich. ... Das einzig Gute, das man gefangenen Tieren tun könnte, wäre sie freizulassen ...." nicht entnehmen, daß die klagende Zoobetreiberin tatsächlich Tiere im Sinn des Paragraph 222, StGB roh mißhandelt oder quält. Der Vorwurf ist in seiner Gesamtheit Ausdruck und Kundgabe der eigenen (wertenden) Meinung des Beklagten, wonach artgerechte Haltung von Zootieren nicht möglich sei und deshalb - nach Auffassung des Beklagten - Tierquälerei darstelle.
Diese wertende Meinungsäußerung ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht rechtswidrig. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz 60; SZ 61/210; zuletzt 6 Ob 2230/96a und 6 Ob 2300/96w). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (zuletzt 6 Ob 2230/96a und 6 Ob 2300/96w), daß dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 3 StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt. Sogar massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an einem konkreten Sachverhalt orientiert, ist zulässig, solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden (vgl EGMR in MR 1986, 4; MR 1989, 15; zuletzt 6 Ob 2300/96w).Diese wertende Meinungsäußerung ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht rechtswidrig. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz 60; SZ 61/210; zuletzt 6 Ob 2230/96a und 6 Ob 2300/96w). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (zuletzt 6 Ob 2230/96a und 6 Ob 2300/96w), daß dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 3, StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt. Sogar massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an einem konkreten Sachverhalt orientiert, ist zulässig, solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden vergleiche EGMR in MR 1986, 4; MR 1989, 15; zuletzt 6 Ob 2300/96w).
Nach diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung im gegenständlichen Fall zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus. Der Beklagte zeigt als Reaktion auf einen Leserbrief das allgemein bekannte und diskutierte Problem nicht artgerechter Tierhaltung in Zoos auf, was seiner Auffassung nach Tierquälerei sei, weil es besser sei, die Tiere freizulassen. Er überschreitet damit die Grenzen zulässiger Kritik nicht, war doch seine Kritik nicht als Vorwurf eines von der im Leserbrief zur Debatte gestellten Zootierhaltung unabhängigen unehrenhaften Verhaltens der Klägerin als Zoobetreiber zu verstehen.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs ist im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 und 402 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO, wobei der Oberste Gerichtshof auch über die Verfahrenskosten erster Instanz neu zu entscheiden hatte (Fasching II Anm 5 zu § 50 ZPO; ders ZPR2 Rz 467; Delle-Karth RZ 1997, 185; EvBl 1969/143; vgl Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 409 f). Von der in der Klage vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsbegehrens mit 100.000 S war auszugehen. Äußerungskosten konnten nicht zuerkannt werden, da die Äußerung verspätet erstattet wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO, wobei der Oberste Gerichtshof auch über die Verfahrenskosten erster Instanz neu zu entscheiden hatte (Fasching römisch zwei Anmerkung 5 zu Paragraph 50, ZPO; ders ZPR2 Rz 467; Delle-Karth RZ 1997, 185; EvBl 1969/143; vergleiche Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 409 f). Von der in der Klage vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsbegehrens mit 100.000 S war auszugehen. Äußerungskosten konnten nicht zuerkannt werden, da die Äußerung verspätet erstattet wurde.
Die nicht in der vierzehntägigen Frist des § 402 Abs 3 EO erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen.Die nicht in der vierzehntägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen.