Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Zunächst ist hinsichtlich beider bekämpften Äußerungen auf folgende, in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen, auch hier anzuwendenden Grundsätze zu verweisen:
In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Der Täter muß seine Äußerung in der ihm ungünstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen hat der Kläger zu beweisen, wenn die Behauptungen auch ehrenbeleidigend sind (§ 1330 Abs 1 ABGB), trifft den Beklagten die Beweislast über die Richtigkeit (Wahrheit) der Äußerung. Bei beleidigenden Werturteilen müssen die Tatsachen (der Tatsachenkern), auf dem sie beruhen, wahr sein, was der Beklagte zu beweisen hat. Auf der Basis falscher Tatsachen kann ein beleidigendes Werturteil nie mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Auch juristische Personen genießen den Schutz des § 1330 ABGB (MR 1993, 57 uva).In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Der Täter muß seine Äußerung in der ihm ungünstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen hat der Kläger zu beweisen, wenn die Behauptungen auch ehrenbeleidigend sind (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB), trifft den Beklagten die Beweislast über die Richtigkeit (Wahrheit) der Äußerung. Bei beleidigenden Werturteilen müssen die Tatsachen (der Tatsachenkern), auf dem sie beruhen, wahr sein, was der Beklagte zu beweisen hat. Auf der Basis falscher Tatsachen kann ein beleidigendes Werturteil nie mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Auch juristische Personen genießen den Schutz des Paragraph 1330, ABGB (MR 1993, 57 uva).
Hier hat sich der Beklagte auf der Basis konkreter Tatsachenbehauptungen wertend geäußert. Zum ersten bekämpften Vorwurf des "Schwarzbaus" ist folgendes auszuführen:
Mit den ersten Worten des Einleitungssatzes des Leserbriefs des Beklagten wird das Heizkraftwerk als "Schwarzbau ohne rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung" bezeichnet. Nähere Tatsachenbehauptungen, die der Auslegung des Begriffs "Schwarzbau" dienlich sein könnten, wurden nicht aufgestellt. Maßgeblich ist die Auffassung des verständigen "Durchschnittslesers" (vgl § 1297 ABGB) des Leserbriefs. Nach diesem Verständnis enthält der Begriff "Schwarzbau" einen negativen Bedeutungsinhalt (vgl etwa den Fall der Errichtung eines Hauses ohne Baubewilligung im Grünland uä). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Behauptung auch die Bedeutung innewohnt, daß vor der Errichtung des Kraftwerks und vor dem Probebetrieb eine rechtskräftige behördliche Genehmigung oder doch zumindest eine vorläufige behördliche Genehmigung vorliegen müsse, was aber nach dem Erklärungswert der Aussage des Beklagten nicht der Fall sei. Die Äußerung inkludiert nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont den Vorwurf einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Klägerin, und zwar einer Rechtswidrigkeit primär aufgrund des österreichischen Rechts, also aufgrund der für Betriebsanlagegenehmigungen geltenden Verwaltungsvorschriften. Dies ist das Ergebnis des in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatzes, daß Zweifel über die Bedeutung einer Äußerung zu Lasten des Erklärenden gehen (SZ 61/193; 6 Ob 20/95 uva). Die Unterstellung der Verletzung österreichischer Rechtsvorschriften ist ehrenbeleidigend (§ 1330 Abs 1 ABGB). Der Beklagte hätte daher diese Verletzung durch die Klägerin zu beweisen gehabt. Bewiesen wurde jedoch, daß die Errichtung und der Betrieb des Heizkraftwerkes auf der Basis des, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Bescheides des zuständigen Landeshauptmanns gemäß § 78 Abs 1 Z 2 GewO rechtmäßig erfolgte. Nach dieser Gesetzesstelle dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn die Anlage vom Landeshauptmann genehmigt wurde und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Zur Frage der Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen. Auch dies geht zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten (zur Beweislast bei Ehrenbeleidigungen nach § 1330 Abs 1 ABGB: MR 1993, 55 uva). Er hat den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis, daß die Klägerin österreichische Rechtsvorschriften verletzt habe, nicht erbracht. Dieser Umstand ist entscheidungswesentlich. Entgegen den Revisionsausführungen kommt es auf die schon zur Zulässigkeit der Revision relevierten Rechtsfragen der Prüfungsbefugnis der Gerichte hinsichtlich von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, der Rechtswidrigkeit und Vernichtbarkeit des Bescheides des Landeshauptmanns, der Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechtes und der Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (vgl den vom Beklagten in ON 16 vorgeschlagenen Fragekatalog zur Rechtmäßigkeit des behördlichen Genehmigungsverfahrens) gemäß Art 177 EG-V nicht an, weil der bekämpften Äußerung über den "Schwarzbau" zumindest auch - wie ausgeführt - der Bedeutungsinhalt der Verletzung österreichischen Rechts durch die Klägerin innewohnt. Die relevierte Nichtigkeit liegt nicht vor. Es wäre für den Beklagten damit nichts gewonnen, wenn sich herausstellte, daß mit dem Bescheid des Landeshauptmanns unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht verletzt worden wäre oder daß die gesetzliche Grundlage (§ 78 GewO) dem Gemeinschaftsrecht oder aber der österreichischen Verfassung widerspräche. Ein solcher Sachverhalt und eine Kritik darüber könnte sich naturgemäß nur gegen den Bescheiderlasser und gegen den Gesetzgeber richten, nicht aber gegen die Klägerin. Daß diese unter Ausnützung der nationalen österreichischen Rechtslage und im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht das Kraftwerk errichtet und in Betrieb genommen hätte, wurde im Leserbrief des Beklagten nicht behauptet. Die weitwendigen Ausführungen, mit denen die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden, gehen am Prozeßthema vorbei. Die Ansicht, daß die Äußerung des Beklagten nur dahin verstanden werden könnte, daß der Klägerin die Errichtung und der Betrieb des Kraftwerks aufgrund eines nichtigen Verwaltungsaktes vorgeworfen und dies als "Schwarzbau" zutreffend qualifiziert worden wäre, ist mit den Auslegungsregeln nicht vereinbar. Die erst im Prozeß vom Beklagten breit dargelegte Rechtslage über die (angebliche) Nichtigkeit des Bescheides des Landeshauptmanns aus den verschiedensten Gründen (ua wegen unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung) wurde im Leserbrief des Beklagten nicht dargestellt. Einzige konkrete Behauptung zum Verwaltungsverfahren war der Hinweis auf die fehlende Rechtskraft der gewerbebehördlichen Genehmigung und der bloß allgemeine Hinweis auf künftige "Anrainermaßnahmen", wie Beschwerden beim VfGH, VwGH und Volksanwaltschaft, Strafanzeigen und Anrufung der "Rechtsschutzinstanzen für Menschenrechte in Straßburg".Mit den ersten Worten des Einleitungssatzes des Leserbriefs des Beklagten wird das Heizkraftwerk als "Schwarzbau ohne rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung" bezeichnet. Nähere Tatsachenbehauptungen, die der Auslegung des Begriffs "Schwarzbau" dienlich sein könnten, wurden nicht aufgestellt. Maßgeblich ist die Auffassung des verständigen "Durchschnittslesers" vergleiche Paragraph 1297, ABGB) des Leserbriefs. Nach diesem Verständnis enthält der Begriff "Schwarzbau" einen negativen Bedeutungsinhalt vergleiche etwa den Fall der Errichtung eines Hauses ohne Baubewilligung im Grünland uä). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Behauptung auch die Bedeutung innewohnt, daß vor der Errichtung des Kraftwerks und vor dem Probebetrieb eine rechtskräftige behördliche Genehmigung oder doch zumindest eine vorläufige behördliche Genehmigung vorliegen müsse, was aber nach dem Erklärungswert der Aussage des Beklagten nicht der Fall sei. Die Äußerung inkludiert nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont den Vorwurf einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Klägerin, und zwar einer Rechtswidrigkeit primär aufgrund des österreichischen Rechts, also aufgrund der für Betriebsanlagegenehmigungen geltenden Verwaltungsvorschriften. Dies ist das Ergebnis des in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatzes, daß Zweifel über die Bedeutung einer Äußerung zu Lasten des Erklärenden gehen (SZ 61/193; 6 Ob 20/95 uva). Die Unterstellung der Verletzung österreichischer Rechtsvorschriften ist ehrenbeleidigend (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB). Der Beklagte hätte daher diese Verletzung durch die Klägerin zu beweisen gehabt. Bewiesen wurde jedoch, daß die Errichtung und der Betrieb des Heizkraftwerkes auf der Basis des, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Bescheides des zuständigen Landeshauptmanns gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, GewO rechtmäßig erfolgte. Nach dieser Gesetzesstelle dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn die Anlage vom Landeshauptmann genehmigt wurde und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Zur Frage der Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen. Auch dies geht zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten (zur Beweislast bei Ehrenbeleidigungen nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB: MR 1993, 55 uva). Er hat den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis, daß die Klägerin österreichische Rechtsvorschriften verletzt habe, nicht erbracht. Dieser Umstand ist entscheidungswesentlich. Entgegen den Revisionsausführungen kommt es auf die schon zur Zulässigkeit der Revision relevierten Rechtsfragen der Prüfungsbefugnis der Gerichte hinsichtlich von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, der Rechtswidrigkeit und Vernichtbarkeit des Bescheides des Landeshauptmanns, der Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechtes und der Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vergleiche den vom Beklagten in ON 16 vorgeschlagenen Fragekatalog zur Rechtmäßigkeit des behördlichen Genehmigungsverfahrens) gemäß Artikel 177, EG-V nicht an, weil der bekämpften Äußerung über den "Schwarzbau" zumindest auch - wie ausgeführt - der Bedeutungsinhalt der Verletzung österreichischen Rechts durch die Klägerin innewohnt. Die relevierte Nichtigkeit liegt nicht vor. Es wäre für den Beklagten damit nichts gewonnen, wenn sich herausstellte, daß mit dem Bescheid des Landeshauptmanns unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht verletzt worden wäre oder daß die gesetzliche Grundlage (Paragraph 78, GewO) dem Gemeinschaftsrecht oder aber der österreichischen Verfassung widerspräche. Ein solcher Sachverhalt und eine Kritik darüber könnte sich naturgemäß nur gegen den Bescheiderlasser und gegen den Gesetzgeber richten, nicht aber gegen die Klägerin. Daß diese unter Ausnützung der nationalen österreichischen Rechtslage und im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht das Kraftwerk errichtet und in Betrieb genommen hätte, wurde im Leserbrief des Beklagten nicht behauptet. Die weitwendigen Ausführungen, mit denen die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden, gehen am Prozeßthema vorbei. Die Ansicht, daß die Äußerung des Beklagten nur dahin verstanden werden könnte, daß der Klägerin die Errichtung und der Betrieb des Kraftwerks aufgrund eines nichtigen Verwaltungsaktes vorgeworfen und dies als "Schwarzbau" zutreffend qualifiziert worden wäre, ist mit den Auslegungsregeln nicht vereinbar. Die erst im Prozeß vom Beklagten breit dargelegte Rechtslage über die (angebliche) Nichtigkeit des Bescheides des Landeshauptmanns aus den verschiedensten Gründen (ua wegen unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung) wurde im Leserbrief des Beklagten nicht dargestellt. Einzige konkrete Behauptung zum Verwaltungsverfahren war der Hinweis auf die fehlende Rechtskraft der gewerbebehördlichen Genehmigung und der bloß allgemeine Hinweis auf künftige "Anrainermaßnahmen", wie Beschwerden beim VfGH, VwGH und Volksanwaltschaft, Strafanzeigen und Anrufung der "Rechtsschutzinstanzen für Menschenrechte in Straßburg".
Beim Vorwurf des "Schwarzbaus" hat der Beklagte die Wahrheit des der Behauptung zugrundeliegenden Tatsachenkerns nicht nachgewiesen. Er kann sich daher auch nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) berufen, weil beleidigende falsche Tatsachenbehauptungen und Werturteile auf der Basis unrichtiger Tatsachenbehauptungen auch im Wege einer Interessenabwägung nicht gerechtfertigt werden können (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN uva). Die Vorinstanzen haben in diesem Punkt dem Unterlassungsbegehren frei von Rechtsirrtum stattgegeben. Daß an dieser Beurteilung auch die Rechtsausführungen des Beklagten zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) wegen der Verweigerung der beantragten Reduktion des Streitwerts nichts zu ändern vermögen, wird bei der Kostenentscheidung zu erläutern sein.Beim Vorwurf des "Schwarzbaus" hat der Beklagte die Wahrheit des der Behauptung zugrundeliegenden Tatsachenkerns nicht nachgewiesen. Er kann sich daher auch nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) berufen, weil beleidigende falsche Tatsachenbehauptungen und Werturteile auf der Basis unrichtiger Tatsachenbehauptungen auch im Wege einer Interessenabwägung nicht gerechtfertigt werden können (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN uva). Die Vorinstanzen haben in diesem Punkt dem Unterlassungsbegehren frei von Rechtsirrtum stattgegeben. Daß an dieser Beurteilung auch die Rechtsausführungen des Beklagten zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK) wegen der Verweigerung der beantragten Reduktion des Streitwerts nichts zu ändern vermögen, wird bei der Kostenentscheidung zu erläutern sein.
Hingegen ist die Revision hinsichtlich der bekämpften zweiten Behauptung, die Klägerin opfere die Gesundheit der Anrainer zugunsten eines billigen, schmutzigen Brennstoffs zugunsten eines Gewinns der Stadtwerke, berechtigt:
Auch diese Äußerung ist nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Sie stellt eine wertende Zusammenfassung der im Leserbrief erhobenen Vorwürfe (insbesondere des Vorwurfs, die Verbrennung von Schwerölen sei am meisten umweltbelastend) dar. Der erkennende Senat hatte sich bereits mehrfach mit in die Ehre anderer eingreifenden Äußerungen zu Umweltfragen zu befassen. Der Entscheidung 6 Ob 38/95 lag der gegen einen Leiter eines Wasserwerks in einem Leserbrief erhobene Vorwurf zugrunde, er habe jahrelang zugesehen, wie ein anderer eine Quelle vergiftet habe. Nach dem dort maßgeblichen Gesamtzusammenhang war nicht von der rein grammatikalischen Auslegung des Wortes "Vergiftung" in dem Sinne auszugehen, daß der Genuß des Quellwassers tödliche, jedenfalls aber gesundheitsschädliche Wirkungen nach sich ziehe, sondern nur davon, daß der Leiter des Wasserwerkes (als für die Trinkwasserkontrolle zuständiges Organ der Behörde) ungeachtet ihm eingeräumter rechtlicher Möglichkeiten und ungeachtet ihm auferlegter rechtlicher Pflichten in Ansehung der Quelle tatenlos zugesehen habe, wie nach der Gesetzeslage zwar nicht notwendigerweise gesundheitsschädliche, aber doch dem nahekommende Schadstoffe in die Quelle von Dritten eingebracht worden seien. Der erkennende Senat erachtete die Kritik, daß in einem so lebenswichtigen Bereich wie der Versorgung einer Stadt mit dem Lebensmittel Trinkwasser der Kontrolle auf Einbringung von Schadstoffen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, nach dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung für zulässig.
In den Entscheidungen 6 Ob 22/95 (Aufhebungsbeschluß) und 6 Ob 2300/96w (Entscheidung im zweiten Rechtsgang) war der im Rahmen einer sogenannten Podiumsdiskussion gegen einen Spanplattenerzeuger (der die Errichtung eines neuen Werks plante) erhobene Vorwurf zu beurteilen, der Unternehmer habe mit dem Betrieb seines schon bestehenden Werkes "seinen Aufstieg mit der Gesundheit der Anrainer erkauft". Unstrittig waren erhebliche Schadstoffemissionen in den Jahren seit 1959, nicht aber die Überschreitung von gesetzlichen Emissionswerten. Eine schon eingetretene oder auch nur drohende Gesundheitsschädigung von Anrainern war nicht festgestellt worden. Der erkennende Senat führte zur gebotenen Interessenabwägung folgendes aus:
"Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei müssen den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; Korn/Neumayr aaO 60). Auf diese Kriterien wird bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen sein. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 MRK; Art. 13 StGG) kommt in einer demokratischer Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren (EvBl 1993/173). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl. EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Jedenfalls wird bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu beachten sein, daß die Äußerung in einer sogenannten "Podiumsdiskussion" fiel, bei welcher schon a priori mit gegensätzlichen Standpunkten nicht nur von Experten, sondern auch der teilnehmenden Laien zu rechnen war. Sinn einer solchen Veranstaltung ist ua auch die Verbreiterung des Kenntnisstandes über das gegebene Thema durch Darstellung kontroversieller Standpunkte, also durch die Ausübung der Meinungsfreiheit in concreto.""Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei müssen den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; Korn/Neumayr aaO 60). Auf diese Kriterien wird bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen sein. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) kommt in einer demokratischer Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren (EvBl 1993/173). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein vergleiche EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Jedenfalls wird bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu beachten sein, daß die Äußerung in einer sogenannten "Podiumsdiskussion" fiel, bei welcher schon a priori mit gegensätzlichen Standpunkten nicht nur von Experten, sondern auch der teilnehmenden Laien zu rechnen war. Sinn einer solchen Veranstaltung ist ua auch die Verbreiterung des Kenntnisstandes über das gegebene Thema durch Darstellung kontroversieller Standpunkte, also durch die Ausübung der Meinungsfreiheit in concreto."
Im zweiten Rechtsgang wurde der dem Beklagten obliegende Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns seiner Behauptung als erbracht angesehen (es waren eine im Verlauf der Achtziger-Jahre eingetretene Steigerung der Produktion und mehrfache Störfälle mit wiederholten Geruchsbelästigungen sowie Reizungen von Augen, Ohren und Atemwegen, für die die Luftschadstoffemissionen aus der Betriebsanlage zeitweise (mit-)ursächlich gewesen seien, festgestellt worden. Der Senat kam zu folgendem Schluß:
"Die öffentliche Meinung wurde in den letzten Jahren gerade in Fragen des Gesundheitsbewußtseins und der Umwelt stark sensibilisiert. Der Gegensatz zwischen gewinnorientierter Wachstumspolitik (Ökonomie) und gesunder Umwelt (Ökologie) ist täglicher Bestandteil der Politik geworden. Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (also dem Recht auf ein wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen) der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. Ein solcher Exzeß liegt hier nicht vor."
Die in den angeführten Vorentscheidungen vertretenen Grundsätze sind wegen der Gleichartigkeit der Fälle auch in der hier zu entscheidenden Rechtssache voll anwendbar. Auch hier geht es - für den Leser nach dem Gesamttext des Leserbriefs des Beklagten völlig klar - um die vom Beklagten initiierte Diskussion über eine umweltschädliche Technologie. Daß die Schwerölverbrennung in hohem Grade umweltbelastend ist und daß umweltfreundlichere Technologien zur Verfügung stehen, wird von der Klägerin auch gar nicht in Zweifel gezogen. Welche Technologie ökonomischer ist, braucht hier nicht entschieden werden. Daß die Anrainer durch eine umweltbelastende Schwerölverbrennung "in ihrer Atemluft, Umweltverhältnissen und Gesundheit bedroht sind", ist als eine im Kern richtige Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, genauso wie dies auf einen entsprechenden Vorwurf gegenüber der Autoindustrie oder den Betreibern von Müllverbrennungsanlagen u.ä. zutreffen würde. Wenn nun der Beklagte im unmittelbaren Anschluß an die Feststellung der Bedrohung der Gesundheit seine Kritik in demselben Satz dahin steigerte, daß die Klägerin "die Gesundheit der Anrainer zugunsten eines billigen, schmutzigen Brennstoffs, d.h. zugunsten eines Gewinns" opfere, liegt darin zwar eine besonders kritische und massiv in die Ehre der Klägerin eingreifende Meinungsäußerung, wegen der Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit aber noch kein Wertungsexzeß. In Umweltfragen muß in einer pluralistischen Gesellschaft zum Spannungsverhältnis Ökologie-Ökonomie eine härtere Ausdrucksweise für zulässig erachtet werden, ähnlich wie dies auf Auseinandersetzungen im politischen Meinungskampf unter Politikern zutrifft (vgl MR 1995, 177 und 1996, 26). Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit den dargelegten, in der ständigen jüngeren Spruchpraxis des zuständigen Fachsenates vertretenen Grundsätzen nicht im Einklang. Die Revision des Beklagten ist daher teilweise berechtigt.Die in den angeführten Vorentscheidungen vertretenen Grundsätze sind wegen der Gleichartigkeit der Fälle auch in der hier zu entscheidenden Rechtssache voll anwendbar. Auch hier geht es - für den Leser nach dem Gesamttext des Leserbriefs des Beklagten völlig klar - um die vom Beklagten initiierte Diskussion über eine umweltschädliche Technologie. Daß die Schwerölverbrennung in hohem Grade umweltbelastend ist und daß umweltfreundlichere Technologien zur Verfügung stehen, wird von der Klägerin auch gar nicht in Zweifel gezogen. Welche Technologie ökonomischer ist, braucht hier nicht entschieden werden. Daß die Anrainer durch eine umweltbelastende Schwerölverbrennung "in ihrer Atemluft, Umweltverhältnissen und Gesundheit bedroht sind", ist als eine im Kern richtige Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, genauso wie dies auf einen entsprechenden Vorwurf gegenüber der Autoindustrie oder den Betreibern von Müllverbrennungsanlagen u.ä. zutreffen würde. Wenn nun der Beklagte im unmittelbaren Anschluß an die Feststellung der Bedrohung der Gesundheit seine Kritik in demselben Satz dahin steigerte, daß die Klägerin "die Gesundheit der Anrainer zugunsten eines billigen, schmutzigen Brennstoffs, d.h. zugunsten eines Gewinns" opfere, liegt darin zwar eine besonders kritische und massiv in die Ehre der Klägerin eingreifende Meinungsäußerung, wegen der Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit aber noch kein Wertungsexzeß. In Umweltfragen muß in einer pluralistischen Gesellschaft zum Spannungsverhältnis Ökologie-Ökonomie eine härtere Ausdrucksweise für zulässig erachtet werden, ähnlich wie dies auf Auseinandersetzungen im politischen Meinungskampf unter Politikern zutrifft vergleiche MR 1995, 177 und 1996, 26). Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit den dargelegten, in der ständigen jüngeren Spruchpraxis des zuständigen Fachsenates vertretenen Grundsätzen nicht im Einklang. Die Revision des Beklagten ist daher teilweise berechtigt.
Der Revisionswerber releviert schließlich noch eine Verletzung des aus Art 6 MRK abzuleitenden Grundrechtes auf einen fairen Prozeß und rügt die vom Erstgericht abgelehnte Streitwertreduzierung. Das Rekursgericht hat zutreffend die Anfechtbarkeit einer die Streitwertreduktion nach § 60 JN ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung verneint (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 60 JN mwN). Gleiches gilt für eine Entscheidung nach § 7 RATG. Ob demnach die Frage des Streitwerts unter Bedachtnahme auf das Grundrecht nach Art 6 MRK an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, also trotz des Rechtsmittelausschlusses und trotz der Unanfechtbarkeit von Kostenentscheidungen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO), braucht hier aber nicht abschließend untersucht werden. Die teilweise Stattgebung der Revision des Beklagten führt zu einer Kostenaufhebung hinsichtlich der Vertretungskosten. Die Parteien sind mangels Bewertung der einzelnen zu verbietenden Äußerungen als in gleichem Maße obsiegend anzusehen. Den relevierten Rechtsfragen kommt daher nur mehr theoretische Bedeutung zu. Die abgelehnte Streitwertherabsetzung nach § 60 JN führt zwar bindend zur Maßgeblichkeit der angefochtenen Bewertung der Klägerin für die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG). Daß jedoch schon allein durch eine infolge zu hoher Bewertung des Streitgegenstandes eintretende Erhöhung der Gerichtsgebühren der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt werde, wird vom Revisionswerber nicht vorgetragen. Bei einer meritorischen Behandlung dieser Frage müßte die Verletzung des Grundrechtes aber auch verneint werden.Der Revisionswerber releviert schließlich noch eine Verletzung des aus Artikel 6, MRK abzuleitenden Grundrechtes auf einen fairen Prozeß und rügt die vom Erstgericht abgelehnte Streitwertreduzierung. Das Rekursgericht hat zutreffend die Anfechtbarkeit einer die Streitwertreduktion nach Paragraph 60, JN ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung verneint (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 60, JN mwN). Gleiches gilt für eine Entscheidung nach Paragraph 7, RATG. Ob demnach die Frage des Streitwerts unter Bedachtnahme auf das Grundrecht nach Artikel 6, MRK an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, also trotz des Rechtsmittelausschlusses und trotz der Unanfechtbarkeit von Kostenentscheidungen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), braucht hier aber nicht abschließend untersucht werden. Die teilweise Stattgebung der Revision des Beklagten führt zu einer Kostenaufhebung hinsichtlich der Vertretungskosten. Die Parteien sind mangels Bewertung der einzelnen zu verbietenden Äußerungen als in gleichem Maße obsiegend anzusehen. Den relevierten Rechtsfragen kommt daher nur mehr theoretische Bedeutung zu. Die abgelehnte Streitwertherabsetzung nach Paragraph 60, JN führt zwar bindend zur Maßgeblichkeit der angefochtenen Bewertung der Klägerin für die Gerichtsgebühren (Paragraph 14, GGG). Daß jedoch schon allein durch eine infolge zu hoher Bewertung des Streitgegenstandes eintretende Erhöhung der Gerichtsgebühren der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt werde, wird vom Revisionswerber nicht vorgetragen. Bei einer meritorischen Behandlung dieser Frage müßte die Verletzung des Grundrechtes aber auch verneint werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Infolge gleichteiligen Prozeßerfolges besteht jeweils Anspruch auf Kostenersatz der Gerichtsgebühren nach dem Ausmaß des Obsiegens, das sind 50 %.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Infolge gleichteiligen Prozeßerfolges besteht jeweils Anspruch auf Kostenersatz der Gerichtsgebühren nach dem Ausmaß des Obsiegens, das sind 50 %.