Rechtssatz RS0106892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106892
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Rechtssatz
Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (also dem Recht auf ein wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen) der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2300/96w
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
- 6 Ob 93/98i
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
Auch; Beisatz: Hier: Tierschutz. (T1) Veröff: SZ 71/96
- 6 Ob 109/00y
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
Auch; Beisatz: Hier: Der persönliche Umgang eines Politikers mit jener Thematik, für die sich seine Partei besonders hervortut ("Alkohol am Steuer"), und die Reaktion der Partei auf Funktionäre in ihren eigenen Reihen, die sich dem Image als "saubere" Partei zuwider verhalten haben und mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten sind. (T2);Veröff: SZ 73/181
- 6 Ob 291/00p
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
Auch; Veröff: SZ 73/198
- 6 Ob 249/01p
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
Vgl auch; Beisatz: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat bei Themen von übergeordneter Bedeutung besonderes Gewicht. Dabei trifft die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit. Sie muss aber die journalistische Sorgfaltspflicht einhalten. (T3) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T4); Veröff: SZ 74/204
- 4 Ob 295/01p
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
nur: Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. (T5)
- 6 Ob 267/02m
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 267/02m
Vgl; Veröff: SZ 2002/167
- 6 Ob 321/04f
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
Auch; nur: Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. (T6); Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T7); Beisatz: Die schockierende Wirkung der Fotomontagen ist zum Großteil vom Thema vorgegeben (durch Menschen brutal verursachtes Leid anderer). Die Heranziehung eines drastischen Vergleichs dient einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen. Das Tierschutzanliegen selbst ist - wie ausgeführt - gewichtig, gesellschaftspolitisch umstritten und aktuell. (T8)
- 6 Ob 194/16x
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106892
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0060OB02300_96W0000_001