Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage fehlt, aber nicht berechtigt.
Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w). Dabei ist es für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung wesentlich, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (SZ 68/97; SZ 72/118; 6 Ob 77/02w ua).
Zu Recht hat das Berufungsgericht die zu verbietende Äußerung, die Klägerin berate und behandle Patienten nicht fachgerecht, als Tatsachenbehauptung qualifiziert und die Abweisung des diesbezüglichen Unterlassungsbegehrens mit zutreffender Begründung bestätigt. Es genügt auf diese hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal die Revision diese Ausführungen des Berufungsgerichts gar nicht bekämpft.Zu Recht hat das Berufungsgericht die zu verbietende Äußerung, die Klägerin berate und behandle Patienten nicht fachgerecht, als Tatsachenbehauptung qualifiziert und die Abweisung des diesbezüglichen Unterlassungsbegehrens mit zutreffender Begründung bestätigt. Es genügt auf diese hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revision diese Ausführungen des Berufungsgerichts gar nicht bekämpft.
Die Apostrophierung der Klägerin als „Mörderin" ist so nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, von den Beklagten mit diesem Ausdruck bezeichnet worden zu sein. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, die Beklagten hätten die Klägerin im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung als „Mörderin" apostrophiert, ist daher überschießend. Überschießende Feststellungen dürfen nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof nur dann bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (6 Ob 277/00d; 4 Ob 61/03d; RIS-Justiz RS0040318; 6 Ob 72/00g; RIS-Justiz RS0037972). Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zu Grunde gelegt, so wird damit die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, sodass eine Rüge nicht notwendig ist (4 Ob 2338/96v). Es kann hier dahinstehen, ob sich diese festgestellte Äußerung im Rahmen des Klagsgrundes hält oder nicht, war sie doch in dieser Form nicht Gegenstand des Urteilsbegehrens, sodass sie schon deshalb einer rechtlichen Beurteilung nicht zu unterziehen ist. Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen diese Äußerung nicht ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch davon ausgegangen, dass die Äußerung der Beklagten, im Haus, in dem sich die Ordination der Klägerin befindet, werden "Morde begangen", im gegebenen Zusammenhang eine wertende Meinungsäußerung ist, die noch dem Schutzbereich des Art 10 EMRK unterfällt.Zutreffend ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch davon ausgegangen, dass die Äußerung der Beklagten, im Haus, in dem sich die Ordination der Klägerin befindet, werden "Morde begangen", im gegebenen Zusammenhang eine wertende Meinungsäußerung ist, die noch dem Schutzbereich des Artikel 10, EMRK unterfällt.
Nach den für die Adressaten wahrnehmbaren Begleitumständen der beanstandeten Äußerung (Inhalt der verteilten Folder und Verteilung von Nachbildungen eines Fötus) wurde der Ausdruck „Mord" nicht in einem fachlich-technischen Sinn (§ 75 StGB) gebraucht, sondern sind ersichtlich die in der Ordination vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche gemeint. Die Aussage enthält nicht den Vorwurf einer schwer kriminellen Haltung oder Gesinnung gegenüber der Klägerin, vielmehr brachten die Beklagten mit der Äußerung ihr persönliches (Unwert-)Urteil über die, wenn auch nicht strafbaren, in der Ordination vorgenommenen Schwangerschafsabbrüche zum Ausdruck. Ersichtlich steht der Vorwurf in der Sache in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Anliegen der Beklagten, nämlich der Kritik der und Auseinandersetzung mit der herrschenden Abtreibungspraxis auf Grund der geltenden Gesetze. Auch Werturteile dürfen aber nicht schrankenlos öffentlich geäußert werden. Dem jedermann verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK; Art 13 StGG) kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur solange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (SZ 71/96; MR 1998, 331; JBl 2000, 664). Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung (SZ 71/96).Nach den für die Adressaten wahrnehmbaren Begleitumständen der beanstandeten Äußerung (Inhalt der verteilten Folder und Verteilung von Nachbildungen eines Fötus) wurde der Ausdruck „Mord" nicht in einem fachlich-technischen Sinn (Paragraph 75, StGB) gebraucht, sondern sind ersichtlich die in der Ordination vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche gemeint. Die Aussage enthält nicht den Vorwurf einer schwer kriminellen Haltung oder Gesinnung gegenüber der Klägerin, vielmehr brachten die Beklagten mit der Äußerung ihr persönliches (Unwert-)Urteil über die, wenn auch nicht strafbaren, in der Ordination vorgenommenen Schwangerschafsabbrüche zum Ausdruck. Ersichtlich steht der Vorwurf in der Sache in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Anliegen der Beklagten, nämlich der Kritik der und Auseinandersetzung mit der herrschenden Abtreibungspraxis auf Grund der geltenden Gesetze. Auch Werturteile dürfen aber nicht schrankenlos öffentlich geäußert werden. Dem jedermann verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK; Artikel 13, StGG) kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur solange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (SZ 71/96; MR 1998, 331; JBl 2000, 664). Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung (SZ 71/96).
Im Sinne der von innerstaatlichen Gerichten zu beachtenden ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bildet die Meinungsäußerungsfreiheit eine der wichtigsten Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Menschen. Unter den Einschränkungen des Absatzes 2 des Art 10 EMRK, die eng ausgelegt werden müssen, ist sie nicht nur auf „Nachrichten" oder „Meinungen", die positiv aufgenommen oder als nicht verletzend oder als indifferent angesehen werden, anwendbar, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR vom 26. 2. 2002 - Dichand ua gegen Österreich, MR 2002, 84 = ÖJZ 2002, 464 = ecolex 2002, 393 mwN). Immer wieder betont der EGMR, dass es nur geringen Raum gemäß Art 10 Abs 2 EMRK für Beschränkungen der politischen Rede oder für Debatten über Fragen des öffentlichen Interesses gibt. Art 10 EMRK schützt nicht nur den Inhalt der mitgeteilten Meinungen und Informationen, sondern auch die Form, in der sie mitgeteilt werden (MR 2002, 84).Im Sinne der von innerstaatlichen Gerichten zu beachtenden ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bildet die Meinungsäußerungsfreiheit eine der wichtigsten Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Menschen. Unter den Einschränkungen des Absatzes 2 des Artikel 10, EMRK, die eng ausgelegt werden müssen, ist sie nicht nur auf „Nachrichten" oder „Meinungen", die positiv aufgenommen oder als nicht verletzend oder als indifferent angesehen werden, anwendbar, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR vom 26. 2. 2002 - Dichand ua gegen Österreich, MR 2002, 84 = ÖJZ 2002, 464 = ecolex 2002, 393 mwN). Immer wieder betont der EGMR, dass es nur geringen Raum gemäß Artikel 10, Absatz 2, EMRK für Beschränkungen der politischen Rede oder für Debatten über Fragen des öffentlichen Interesses gibt. Artikel 10, EMRK schützt nicht nur den Inhalt der mitgeteilten Meinungen und Informationen, sondern auch die Form, in der sie mitgeteilt werden (MR 2002, 84).
Angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art sind auch starke Formulierungen hinzunehmen, ist es doch Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung, Aufmerksamkeit zu erregen. Auch wenn die Abtreibungstätigkeit in der Ordination der Klägerin der geltenden Rechtslage entspricht, die der Verfassungsgerichtshof von Verfassungs wegen nicht beanstandet hat (VfSlg 7400/1974), so werden die Beklagten nicht an einer Meinungsäußerung gehindert, die - wenn auch mit einem drastischen Wort - die herrschende, auf Grund der geltenden Gesetze geübte Praxis der Schwangerschaftsabbrüche kritisiert und für einen weitergehenden Schutz werdenden menschlichen Lebens streitet. Bleibt dieser Schutz in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen, dann ist ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (vgl auch BGH 30. 5. 2000, VI ZR 276/99, veröff. NJW 2000, 3421). Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die beanstandete Äußerung als überspitzte Formulierung im geistigen Meinungsstreit als zulässig erachtet. Ein Wertungsexzess liegt nicht vor. Auch wenn die Äußerung geeignet ist, das Ansehen der Klägerin zu beeinträchtigen, so ist ihr Interesse am absolut geschützten Gut der Ehre im vorliegenden Fall noch nicht so erheblich tangiert, dass die Meinungsfreiheit der Beklagten gegenüber diesem Interesse zurücktreten müsste. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art sind auch starke Formulierungen hinzunehmen, ist es doch Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung, Aufmerksamkeit zu erregen. Auch wenn die Abtreibungstätigkeit in der Ordination der Klägerin der geltenden Rechtslage entspricht, die der Verfassungsgerichtshof von Verfassungs wegen nicht beanstandet hat (VfSlg 7400 aus 1974,), so werden die Beklagten nicht an einer Meinungsäußerung gehindert, die - wenn auch mit einem drastischen Wort - die herrschende, auf Grund der geltenden Gesetze geübte Praxis der Schwangerschaftsabbrüche kritisiert und für einen weitergehenden Schutz werdenden menschlichen Lebens streitet. Bleibt dieser Schutz in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen, dann ist ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint vergleiche auch BGH 30. 5. 2000, römisch sechs ZR 276/99, veröff. NJW 2000, 3421). Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die beanstandete Äußerung als überspitzte Formulierung im geistigen Meinungsstreit als zulässig erachtet. Ein Wertungsexzess liegt nicht vor. Auch wenn die Äußerung geeignet ist, das Ansehen der Klägerin zu beeinträchtigen, so ist ihr Interesse am absolut geschützten Gut der Ehre im vorliegenden Fall noch nicht so erheblich tangiert, dass die Meinungsfreiheit der Beklagten gegenüber diesem Interesse zurücktreten müsste. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, ZPO.