Rechtssatz RS0031649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031649
Entscheidungsdatum
17.12.2010
Rechtssatz
Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt. Hier müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen § 7 und § 1 UWG.Aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geht zwar hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt. Hier müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen Paragraph 7 und Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 143/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
Veröff: MR 1991,20 = WBl 1991,106 = EvBl 1991/61 S 280
- 8 Ob 503/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 503/91
Beisatz: Eine Äußerung ist danach noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. (T1)
- 6 Ob 11/95
Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 11/95
Auch
- 6 Ob 1043/94
Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 1043/94
nur: Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt. (T2)
- 8 ObA 187/97a
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 187/97a
nur T2
- 6 Ob 161/97p
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 161/97p
Vgl
- 6 Ob 208/98a
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 208/98a
nur T2; Beis wie T1
- 9 ObA 234/99y
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 234/99y
nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung im Sinne des § 1330 ABGB kommt es immer auf den Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers an. (T3)
- 6 Ob 69/01t
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 69/01t
Auch; nur: Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. (T4)
- 6 Ob 100/02b
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 100/02b
Vgl; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden, wobei den Interessen am guten Ruf die Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers gegenübergestellt werden müssen. Die Beurteilung ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T5)
- 6 Ob 14/03g
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
nur: Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. (T6); nur T2
- 6 Ob 3/04s
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 3/04s
nur T2; Beisatz: Es hat eine Interessenabwägung einerseits der Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und der Achtung seiner durch Art8 MRK geschützten Intimssphäre und andererseits der Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers stattzufinden. (T7)
- 6 Ob 211/05f
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
Beis wie T7
- 6 Ob 274/05w
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 274/05w
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T8)
- 6 Ob 321/04f
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T9); Beisatz: Die persönliche Betroffenheit ist, wenn es sich um eine Kollektivbeleidigung handelt, gegenüber dem legitimen Interesse, Tierschutzanliegen auch mit drastischen Mitteln an die Öffentlichkeit zu bringen, ein reduziertes. (T10)
- 6 Ob 243/10v
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 243/10v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031649
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00143_9000000_001