Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin, die vom Beklagten nie namentlich angegriffen wurde, wurde vom Rekursgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 218/98x; MR 1999, 76; 6 Ob 136/00v) bejaht, weil die Klägerin als eine von wenigen Betreibern von Sendemasten immerhin identifizierbar und mitbetroffen ist. Zur Richtigkeit der bekämpften Tatsachenbehauptungen trifft bei Vorliegen nur rufschädigender Tatsachenbehauptungen, die nicht gleichzeitig auch Ehrenbeleidigungen sind, den Kläger die Beweislast (MR 1995, 16, 6 Ob 93/98i = MR 1998, 269 uva). Die Klägerin versucht dieser Beweislast mit der Behauptung eines ehrenbeleidigenden Charakters der Äußerungen des Beklagten zu entgehen. Dass der Beklagte der Klägerin unterstellt hätte, sie würde "ungeachtet gesundheitlicher Risiken aus reiner Profitgier" Sendemasten aufstellen, geht aus den festgestellten Äußerungen des Beklagten nicht hervor. Dieser hat sich vielmehr im Rahmen einer öffentlichen Diskussion zu einem für die Allgemeinheit wichtigen Thema über die in der medizinischen Fachwelt noch nicht abschließend und einhellig beurteilten Frage zu Wort gemeldet und auf die möglichen gesundheitsschädigenden Folgen hingewiesen. Auch wenn der Beklagte dabei seine Meinung kundtat, dass er mit dem Eintritt solcher Folgen (als sicher) rechnet, hat er damit nicht in die Ehre der Klägerin sondern nur in ihren wirtschaftlichen Ruf eingegriffen.
2. Es kann nicht Aufgabe eines Ehrenbeleidigungsprozesses sein, einen in der Fachwelt strittigen "Schulenstreit" zu entscheiden (vgl 6 Ob 10/99k). In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung übergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 25. 8. 1998, Nr 59/1997/843/1049 "Hertel", veröffentlicht in ÖJZ 1999, 614). Der Gerichtshof hielt das Verbot der Behauptung, die in Mikrowellenherden zubereitete Nahrung sei gesundheitsschädlich, für eine in der demokratischen Gesellschaft nicht notwendige Maßnahme. Selbst wenn von der Äußerung die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens im Wettbewerb massiv betroffen seien, dürfe keine Zensur ausgeübt und die im Allgemeininteresse geführte öffentliche Diskussion über die Volksgesundheit nicht eingeschränkt werden, auch wenn die bekämpfte Ansicht "eine Minderheitenmeinung ist und inhaltlich unberechtigt scheinen mag". Ausgehend von diesen klaren Aussagen des EGMR, die die nationalen Gerichte zu beachten haben, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum.2. Es kann nicht Aufgabe eines Ehrenbeleidigungsprozesses sein, einen in der Fachwelt strittigen "Schulenstreit" zu entscheiden vergleiche 6 Ob 10/99k). In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung übergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 25. 8. 1998, Nr 59/1997/843/1049 "Hertel", veröffentlicht in ÖJZ 1999, 614). Der Gerichtshof hielt das Verbot der Behauptung, die in Mikrowellenherden zubereitete Nahrung sei gesundheitsschädlich, für eine in der demokratischen Gesellschaft nicht notwendige Maßnahme. Selbst wenn von der Äußerung die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens im Wettbewerb massiv betroffen seien, dürfe keine Zensur ausgeübt und die im Allgemeininteresse geführte öffentliche Diskussion über die Volksgesundheit nicht eingeschränkt werden, auch wenn die bekämpfte Ansicht "eine Minderheitenmeinung ist und inhaltlich unberechtigt scheinen mag". Ausgehend von diesen klaren Aussagen des EGMR, die die nationalen Gerichte zu beachten haben, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum.
3. An dieser Beurteilung vermag der relevierte Umstand nichts zu ändern, dass in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung mitunter die Ansicht vertreten wurde, dass auch wahre Tatsachenbehauptungen rufschädigend im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sein können und deshalb zu verbieten seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem Sicherungsantrag ausdrücklich die Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen anstrebt, käme ein Verbot wahrer Tatsachenbehauptungen jedenfalls nur dann in Frage, wenn der Beklagte die Klägerin durch das Verbreiten der wahren, aber kreditschädigenden Behauptungen offensichtlich schädigen hätte wollen (4 Ob 143/90 = EvBl 1991/61), wofür hier aber keinerlei Anhaltspunkt festgestellt wurde.3. An dieser Beurteilung vermag der relevierte Umstand nichts zu ändern, dass in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung mitunter die Ansicht vertreten wurde, dass auch wahre Tatsachenbehauptungen rufschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sein können und deshalb zu verbieten seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem Sicherungsantrag ausdrücklich die Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen anstrebt, käme ein Verbot wahrer Tatsachenbehauptungen jedenfalls nur dann in Frage, wenn der Beklagte die Klägerin durch das Verbreiten der wahren, aber kreditschädigenden Behauptungen offensichtlich schädigen hätte wollen (4 Ob 143/90 = EvBl 1991/61), wofür hier aber keinerlei Anhaltspunkt festgestellt wurde.
Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO zurückzuweisen.