Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Das Rekursgericht hat zutreffend und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Äußerung des Beklagten nach dem Gesamtzusammenhang beurteilt (MR 1995, 16; 6 Ob 46/98b uva) und die dem Beklagten obliegende Bescheinigung der Richtigkeit seiner Behauptungen (zur Beweislast 6 Ob 218/98x uva) verneint. Bei der Verbreitung beleidigender und rufschädigender Tatsachenbehauptungen ist das Verständnis des angesprochenen Publikums maßgeblich (SZ 63/1 uva). Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass sein Vorwurf, die Kläger hätten die Kammerumlage zweckentfremdet und das Geld den Funktionären der Kammern als Pensionen zugewendet, insofern unrichtig ist, als die Funktionäre der Kammern nach dem Wirtschaftskammergesetz BGBl I 1998/103 (WKG) ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, vertritt aber die Ansicht, dass die angesprochenen Adressaten der Äußerung den Begriff Funktionär nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf alle angestellten Mitarbeiter bezögen, also etwa auch auf den in der Öffentlichkeit bekannten Generalsekretär der Zweitklägerin, der bei der Kammer angestellt ist, sodass die Behauptung des Beklagten zumindest im Tatsachenkern richtig sei. Dem hat das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Beklagte selbst in seiner Äußerung zwischen Funktionären und den Mitarbeitern der Kammern unterschieden hat. In dem nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Vorwurf der Umschichtung von Geldern von den "Kleinen" zu den "Großen" liegt nach der sogenannten Unklarheitenregel (MR 1994, 111; 6 Ob 7/99v uva) auch der Vorwurf, die für die Entscheidungsfindung in den Kammern maßgeblichen Funktionäre missbrauchten ihre Stellung dahin, dass sie (auch und vor allem) sich selbst Pensionen zu Lasten der eigentlichen Kammeraufgaben "zuschanzten". Damit ist aber auch schon die weiters relevierte Rechtsfrage der Aktivlegitimation des Erstklägers angesprochen. Neben den nach ständiger Rechtsprechung aktiv klagelegitimierten juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind (SZ 69/12; zur Identifizierbarkeit bei einem angegriffenen Kollektiv: 6 Ob 218/98x; MR 1999, 76). Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden (SZ 63/1; MR 1996, 239). Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Gerade nach der vom Beklagten selbst ins Treffen geführten Begriffsdefinition des Funktionärs als Beauftragten der juristischen Person, eines "Apparatschiks" oder eines "Bonzen", richtet sich der Vorwurf des Beklagten - wiederum nach der Ungünstigkeitsregel - auch gegen die entscheidungsbefugten Spitzenfunktionäre, also in erster Linie gegen den Präsidenten, auch wenn einzuräumen ist, dass das angesprochene Publikum über die gesetzliche Regelung des WKG nicht genauer Bescheid weiß, aber jedenfalls den Präsidenten als die für die kritisierten Vorgänge an vorderster Stelle verantwortliche Person erkennt. In der Bejahung der Aktivlegitimation des Erstklägers liegt keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.Das Rekursgericht hat zutreffend und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Äußerung des Beklagten nach dem Gesamtzusammenhang beurteilt (MR 1995, 16; 6 Ob 46/98b uva) und die dem Beklagten obliegende Bescheinigung der Richtigkeit seiner Behauptungen (zur Beweislast 6 Ob 218/98x uva) verneint. Bei der Verbreitung beleidigender und rufschädigender Tatsachenbehauptungen ist das Verständnis des angesprochenen Publikums maßgeblich (SZ 63/1 uva). Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass sein Vorwurf, die Kläger hätten die Kammerumlage zweckentfremdet und das Geld den Funktionären der Kammern als Pensionen zugewendet, insofern unrichtig ist, als die Funktionäre der Kammern nach dem Wirtschaftskammergesetz BGBl römisch eins 1998/103 (WKG) ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, vertritt aber die Ansicht, dass die angesprochenen Adressaten der Äußerung den Begriff Funktionär nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf alle angestellten Mitarbeiter bezögen, also etwa auch auf den in der Öffentlichkeit bekannten Generalsekretär der Zweitklägerin, der bei der Kammer angestellt ist, sodass die Behauptung des Beklagten zumindest im Tatsachenkern richtig sei. Dem hat das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Beklagte selbst in seiner Äußerung zwischen Funktionären und den Mitarbeitern der Kammern unterschieden hat. In dem nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Vorwurf der Umschichtung von Geldern von den "Kleinen" zu den "Großen" liegt nach der sogenannten Unklarheitenregel (MR 1994, 111; 6 Ob 7/99v uva) auch der Vorwurf, die für die Entscheidungsfindung in den Kammern maßgeblichen Funktionäre missbrauchten ihre Stellung dahin, dass sie (auch und vor allem) sich selbst Pensionen zu Lasten der eigentlichen Kammeraufgaben "zuschanzten". Damit ist aber auch schon die weiters relevierte Rechtsfrage der Aktivlegitimation des Erstklägers angesprochen. Neben den nach ständiger Rechtsprechung aktiv klagelegitimierten juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind (SZ 69/12; zur Identifizierbarkeit bei einem angegriffenen Kollektiv: 6 Ob 218/98x; MR 1999, 76). Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden (SZ 63/1; MR 1996, 239). Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Gerade nach der vom Beklagten selbst ins Treffen geführten Begriffsdefinition des Funktionärs als Beauftragten der juristischen Person, eines "Apparatschiks" oder eines "Bonzen", richtet sich der Vorwurf des Beklagten - wiederum nach der Ungünstigkeitsregel - auch gegen die entscheidungsbefugten Spitzenfunktionäre, also in erster Linie gegen den Präsidenten, auch wenn einzuräumen ist, dass das angesprochene Publikum über die gesetzliche Regelung des WKG nicht genauer Bescheid weiß, aber jedenfalls den Präsidenten als die für die kritisierten Vorgänge an vorderster Stelle verantwortliche Person erkennt. In der Bejahung der Aktivlegitimation des Erstklägers liegt keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.
Auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf, in dem grundsätzlich auch massive Kritik erlaubt ist, kann sich der Beklagte wegen der nicht nachgewiesenen Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung nicht berufen (6 Ob 254/98s; 6 Ob 7/99v uva).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 78, 402 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).