Begründung:
Der Kläger ist Obmann einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei. Der Beklagte ist Generalsekretär einer anderen, ebenfalls im Nationalrat vertretenen Partei. Er äußerte sich am 10. 6. 1998 zur Rolle des Klägers in der allgemein bekannten "causa R*****". Die Erklärungen des Beklagten wurden in einer Presseaussendung der APA wie folgt wiedergegeben:
"*****/R*****/Burgenland/K*****
Causa R*****: Für *****-K***** ist H***** Mitwisser
Utl.: *****-Obmann kann sich "aus Verantwortung gegenüber dem Netzwerk der Skandale nicht verabschieden" = Eisenstadt (APA) - Jörg H***** habe die Macht in der *****. Wer die Macht habe, könne sich nicht aus der Verantwortung für das Netzwerk der Skandale verabschieden, kritisierte *****-Generalsekretär Othmar K***** am Mittwoch anläßlich eines Besuches des *****-Landtagsklubs in Eisenstadt die Haltung des ***** Bundesparteiobmannes in der Causa R*****. "H***** versucht, sich abzuseilen - wider besseres Wissen und wider die Faktenlage. Er ist Mitwisser. Manche behaupten sogar, er ist zumindest beim Vertuschen Mittäter" sagte K*****. ****
H***** habe nachweislich spätestens seit Herbst 1997 Bescheid gewußt, im Detail spätestens seit März dieses Jahres, betonte der *****-Generalsekretär. Dafür gebe es Kronzeugen. "H***** kann nicht so tun, als wäre die Partei von anderen Menschen geführt als von ihm. Gerade sein Stil, der sehr autoritär, sehr zentralistisch und sehr undemonkratisch ist, zeigt doch, daß in der ***** nichts passieren darf, was er nicht will. Jetzt tut er so, als ob alles, was passiert, mit ihm nichts zu tun hätte." Die Faktenlage strafe seine Distanzierung Lügen.
Und K***** weiter: "Herr Dr. H*****, dieses Spiel ist durchschaut. Sie können sich aus ihrer Mitverantwortung nicht davonstehlen und ihre Mitarbeiter alleine im Regen stehen lassen." H***** habe die alleinige Macht, und daher auch die volle Verantwortung für Personen, die er gemacht hat."
Der Kläger begehrt mit der am 17. 6. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage die Unterlassung, den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs hinsichtlich der Behauptungen, er sei Mitwisser bei den von R***** verübten Straftaten und habe nichts dagegen unternommen; er sei an der Vertuschung dieser Straftaten beteiligt; er lüge in bezug auf seine Rolle in der "causa R*****". Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs stellte der Kläger ein gleichlautendes Sicherungsbegehren. Die gegen den Kläger erhobenen, ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Vorwürfe seien unrichtig.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Bei seiner Äußerung handle es sich um eine zulässige politische Kritik. Die aufgestellten Behauptungen seien wahr. Der Kläger habe über die Methoden und dubiosen Geldtransaktionen Peter R***** seit Jahren konkret Bescheid gewußt. Der Beklagte habe sich mit der an politisch befaßte Personen gerichteten APA-Aussendung ausschließlich mit der politischen Verantwortung auseinandergesetzt. Dem Kläger sei keine Mitwisserschaft bei Straftaten unterstellt worden, sondern nur die Mitwisserschaft bei Vorgängen innerhalb und um die *****. Die Vorgänge seien mit Wissen des Klägers lange Zeit nicht veröffentlicht worden.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte den schon wiedergegebenen Inhalt der Presseaussendung fest und traf ferner die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger an allenfalls von Peter R***** begangenen Straftaten als Mitwisser oder Mittäter beteiligt gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger derartige Straftaten entweder durch psychische Unterstützung begünstigt, selbst an der Tatausführung mitgewirkt oder diese in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen Täter begangen oder daß er den Täter derartiger Straftaten vorsätzlich der Verfolgung entzogen habe. Der durchschnittliche Empfänger der Aussagen des Beklagten verstehe diese dahin, daß dem Kläger in verschiedener Form die Beteiligung an behaupteten Straftaten vorgeworfen werde. Der Begriff "Mitwisser" sei kein feststehender strafrechtlicher Begriff. Ein Mitwisser leiste jedoch dadurch seinen Tatbeitrag, daß er den Täter durch psychische Unterstützung darin bestärke, die Tat auszuführen. Es werde angenommen, daß ein Mitwisser die Tatausführung gutheiße oder ein Interesse daran habe. Die Wendung "zumindest beim Vertuschen Mittäter" könne nur dahin verstanden werden, daß der Betroffene versuche, den Täter einer strafbaren Handlung zu decken und einer strafgerichtlichen Verfolgung zu entziehen. Dies erfülle den Tatbestand der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB. Nach dem Gesamtzusammenhang seien sämtliche bekämpften Äußerungen überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Dies gelte hier auch dann, wenn der Durchschnittsempfänger der Äußerung des Beklagten von den gegen Peter R***** gerichteten Verdächtigungen nur eine ungefähre Vorstellung habe. Dem Beklagten sei die Bescheinigung der Wahrheit seiner Mitteilungen nicht gelungen. Es lägen nicht nur Wertungen im Rahmen zulässiger politischer Kritik vor.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte den schon wiedergegebenen Inhalt der Presseaussendung fest und traf ferner die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger an allenfalls von Peter R***** begangenen Straftaten als Mitwisser oder Mittäter beteiligt gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger derartige Straftaten entweder durch psychische Unterstützung begünstigt, selbst an der Tatausführung mitgewirkt oder diese in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen Täter begangen oder daß er den Täter derartiger Straftaten vorsätzlich der Verfolgung entzogen habe. Der durchschnittliche Empfänger der Aussagen des Beklagten verstehe diese dahin, daß dem Kläger in verschiedener Form die Beteiligung an behaupteten Straftaten vorgeworfen werde. Der Begriff "Mitwisser" sei kein feststehender strafrechtlicher Begriff. Ein Mitwisser leiste jedoch dadurch seinen Tatbeitrag, daß er den Täter durch psychische Unterstützung darin bestärke, die Tat auszuführen. Es werde angenommen, daß ein Mitwisser die Tatausführung gutheiße oder ein Interesse daran habe. Die Wendung "zumindest beim Vertuschen Mittäter" könne nur dahin verstanden werden, daß der Betroffene versuche, den Täter einer strafbaren Handlung zu decken und einer strafgerichtlichen Verfolgung zu entziehen. Dies erfülle den Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB. Nach dem Gesamtzusammenhang seien sämtliche bekämpften Äußerungen überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Dies gelte hier auch dann, wenn der Durchschnittsempfänger der Äußerung des Beklagten von den gegen Peter R***** gerichteten Verdächtigungen nur eine ungefähre Vorstellung habe. Dem Beklagten sei die Bescheinigung der Wahrheit seiner Mitteilungen nicht gelungen. Es lägen nicht nur Wertungen im Rahmen zulässiger politischer Kritik vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und bestätigte die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, daß dem Beklagten geboten wurde, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerungen - der Kläger sei Mitwisser bei den angeblich von R***** verübten Straftaten und habe nichts dagegen unternommen; der Kläger sei an der Vertuschung dieser angeblichen Straftaten beteiligt; die Faktenlage strafe den Kläger bei seiner Distanzierung von der "causa R*****" Lügen - zu unterlassen. Das Rekursgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wegen der Nichtvernehmung eines beantragten Zeugen, erachtete die vorgelegten Urkunden als nicht geeignet, den Wahrheitsbeweis über die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten zu erbringen und beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß die bekämpften Behauptungen zwar auch Äußerungen im täglichen Widerstreit zweier konkurrierender politischer Parteien gewesen seien, daß aber auch im politischen Meinungskampf Tatsachenbehauptungen wahr sein müßten. Falsche Behauptungen könnten nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Ein Interesse der Öffentlichkeit an einer unwahren Berichterstattung bestehe nicht. Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger sei ein Mitwisser oder Mittäter, sei überprüfbar. Der Beklagte habe die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.