Begründung:
Die Klägerin ist eine in der Zwischenkriegszeit von Mitgliedern der ***** Partei Österreichs gegründete Genossenschaft. Sie erhält teilweise Bauaufträge von öffentlich-rechtlichen Bauträgern. Teilweise sind Mitglieder der ***** Partei Österreichs Organe der Klägerin.
Die Klägerin hat vor dem Jahr 1993 unter Heranziehung von Eigenmitteln eine Liegenschaft in Wien erworben. Zur Errichtung von sechs Reihenhäusern auf dieser Liegenschaft hatte sie bei der Bank ***** AG im Jahr 1993 ein Hypothekardarlehen von 7,226.400 S aufgenommen. Der vereinbarte Gesamtjahreszinssatz betrug 8,98 %. Er konnte aufgrund von Vergünstigungen für das Jahr 1996 auf 7,01 % dekursiv gesenkt werden. Im Grundbuch wurde ein Pfandrecht zugunsten der Darlehensgeberin für den gewährten Kredit eingetragen zuzüglich 18 % Zinsen, 18 % Verzugs- und Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von 2,890.560 S.
Ab November 1994 war in mehreren Artikeln einer Lokalzeitung über verschiedene Vorgänge und das Verhältnis der Klägerin zu ihren Mitgliedern (den "Siedlern") berichtet worden. Es wurden Vermutungen über strafbare Handlungen geäußert. In einer Sitzung des Wiener Gemeinderates vom 19.5.1995 erhob eine Politikerin den Vorwurf, daß in den Aufsichtsrat der Klägerin ein Sohn des (Vorstands-)Vorsitzenden gewählt worden sei, also der Sohn den Vater kontrolliere. In mehreren politischen Presseaussendungen zweier im Gemeinderat vertretenen Parteien wurde der Klägerin ua eine unvereinbare Personalunion von Partei und Genossenschaft vorgeworfen.
Am 20.9.1995 verbreitete der Beklagte über das zweite Netz der APA eine Aussendung, die ua die Äußerungen enthielt:
"Der Sohn des Vorstand-Stellvertreters und SPÖ-Funktionärs Johann T***** solle nunmehr in den Aufsichtsrat der Siedlungsunion gehievt werden und sei bereits designiertes Mitglied des Aufsichtsrates" sowie "Diese Kredite - Im Gestockert, 1220 Wien - seien nicht marktkonform, da sie zu äußerst schlechten Konditionen vergeben worden seien".
Mit ihrer am 11.10.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung der Behauptungen, die Klägerin sei nicht gemeinnützig, sondern gemein und eigennützig, bei ihr träten skandalöse Machenschaften zutage, sie mißachte das statutarische Erbrecht, der Sohn des Vorstand-Stellvertreters Johann T***** solle in den Aufsichtsrat gehievt werden und sei bereits designiertes Mitglied, die für die Liegenschaft Im Gestockert in 1220 Wien aufgenommenen Kredite seien nicht marktkonform, sondern zu äußerst schlechten Konditionen vergeben worden, es zeichne sich ein katastrophales Finanzdebakel bzw ein Milliardendebakel ab sowie die Unterlassung gleichsinniger Äußerungen. Die Klägerin stellte ferner das Begehren auf Widerruf der Behauptungen und auf Veröffentlichung des Widerrufs und verband die Klage mit einem auf die Unterlassung der Äußerungen "Der Sohn des Vorstand-Stellvertreters Johann T***** sei designiertes Mitglied des Aufsichtsrates und solle in den Aufsichtsrat gehievt werden und "Die Kredite für die Liegenschaft Im Gestockert in 1220 Wien seien nicht marktkonform und zu äußerst schlechten Konditionen vergeben worden" sowie auf die Unterlassung gleichsinniger Behauptungen gerichteten Sicherungsantrag. Die wahrheitswidrigen Äußerungen des Beklagten seien ehrenbeleidigend und rufschädigend. Der Beklagte unterstelle der Klägerin ua, daß in ihren Reihen Nepotismus herrsche, was mit der Situation in Rumänien unter Ceausescu verglichen werde. Unrichtig und kreditschädigend sei auch die Behauptung, die Kredite für eine Liegenschaft seien zu schlechten und nicht marktkonformen Konditionen vergeben worden. Diese Anschuldigungen seien geeignet, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin zu beeinträchtigen. Sie seien auch ehrenrührig. Es bestehe die Gefahr, daß der Beklagte seine Äußerungen in anderen politischen Veranstaltungen wiederholen werde.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Es handle sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, die nicht ehrenbeleidigend und kreditschädigend seien. Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es bestehe keine Gefährdung der Klägerin.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Aus seinen über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen sind die Negativfeststellungen hervorzuheben, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Sohn des Vorstand-Stellvertreters Johann T***** designiertes Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin sei und daß dieser in den Aufsichtsrat der Klägerin "gehievt" werden sollte. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen gemäß § 381 Z 2 EO einstweilige Verfügungen nur getroffen werden könnten, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig seien. Dies habe die gefährdete Partei zu bescheinigen. Bei der Ehre einer natürlichen oder juristischen Person oder deren wirtschaftlichem Ruf handle es sich um absolute Rechte, die auch ohne besondere Gefahrenbescheinigung "in der Regel" gesichert werden könnten, weil die Verletzung sich nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen erschöpfe und demnach durch Geld nicht adäquat ausgeglichen werden könnte. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Es sei denkbar, daß die Klägerin durch die unrichtigen Äußerungen einen Vermögensschaden erleide, nicht jedoch, daß ihr dadurch darüber hinaus ein nicht durch Geldersatz auszugleichender Schaden erwachse. Die Klägerin habe nicht behauptet, worin der drohende, unwiederbringliche Schaden bestehen sollte.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Aus seinen über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen sind die Negativfeststellungen hervorzuheben, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Sohn des Vorstand-Stellvertreters Johann T***** designiertes Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin sei und daß dieser in den Aufsichtsrat der Klägerin "gehievt" werden sollte. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO einstweilige Verfügungen nur getroffen werden könnten, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig seien. Dies habe die gefährdete Partei zu bescheinigen. Bei der Ehre einer natürlichen oder juristischen Person oder deren wirtschaftlichem Ruf handle es sich um absolute Rechte, die auch ohne besondere Gefahrenbescheinigung "in der Regel" gesichert werden könnten, weil die Verletzung sich nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen erschöpfe und demnach durch Geld nicht adäquat ausgeglichen werden könnte. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Es sei denkbar, daß die Klägerin durch die unrichtigen Äußerungen einen Vermögensschaden erleide, nicht jedoch, daß ihr dadurch darüber hinaus ein nicht durch Geldersatz auszugleichender Schaden erwachse. Die Klägerin habe nicht behauptet, worin der drohende, unwiederbringliche Schaden bestehen sollte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es vertrat die Auffassung, daß die Klägerin eine im Wirtschaftsleben stehende juristische Person sei, die Auftragnehmer öffentlicher Stellen und öffentlicher Bauträger sei. Sie stehe mit anderen Bauträgern in Wettbewerb. Es liege auf der Hand, daß die Behauptungen, die Klägerin besetze wichtige Funktionen im nepotischischen Auwahlverfahren und nehme Kredite zu nicht marktkonformen, sondern zu äußerst schlechten Konditionen auf, andere Wirtschaftssubjekte dazu veranlassen könnten, Geschäftsbeziehungen abzubrechen bzw gar nicht erst aufzunehmen. Der Vorwurf "Nepotismus" könne dahin gedeutet werden, daß allenfalls Machenschaften, ein Wirtschaften in die Taschen der Funktionäre infolge der familiären Beziehungen im Vorstand und Aufsichtsrat nicht aufgedeckt werden könnten. Der Vorwurf zu hoher Kreditzinsen sei der Vorwurf eines schlechten Wirtschaftens. Die Vorwürfe bedeuteten eine Schädigung der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs der Klägerin. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur sei bei einer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB die nach § 381 Z 2 EO erforderliche Gefahrenbescheinigung dann entbehrlich, wenn nach der Art und der Intensität des Eingriffs nach der Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht durch Geld zur Gänze wiedergutzumachen sei. Die Auswirkungen einer Ehrenverletzung oder Rufschädigung seien kaum zu überblicken. Die Gefährdung sei prima-facie nachgewiesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es vertrat die Auffassung, daß die Klägerin eine im Wirtschaftsleben stehende juristische Person sei, die Auftragnehmer öffentlicher Stellen und öffentlicher Bauträger sei. Sie stehe mit anderen Bauträgern in Wettbewerb. Es liege auf der Hand, daß die Behauptungen, die Klägerin besetze wichtige Funktionen im nepotischischen Auwahlverfahren und nehme Kredite zu nicht marktkonformen, sondern zu äußerst schlechten Konditionen auf, andere Wirtschaftssubjekte dazu veranlassen könnten, Geschäftsbeziehungen abzubrechen bzw gar nicht erst aufzunehmen. Der Vorwurf "Nepotismus" könne dahin gedeutet werden, daß allenfalls Machenschaften, ein Wirtschaften in die Taschen der Funktionäre infolge der familiären Beziehungen im Vorstand und Aufsichtsrat nicht aufgedeckt werden könnten. Der Vorwurf zu hoher Kreditzinsen sei der Vorwurf eines schlechten Wirtschaftens. Die Vorwürfe bedeuteten eine Schädigung der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs der Klägerin. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur sei bei einer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB die nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO erforderliche Gefahrenbescheinigung dann entbehrlich, wenn nach der Art und der Intensität des Eingriffs nach der Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht durch Geld zur Gänze wiedergutzumachen sei. Die Auswirkungen einer Ehrenverletzung oder Rufschädigung seien kaum zu überblicken. Die Gefährdung sei prima-facie nachgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wurde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.