Rechtssatz RS0113750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113750
Entscheidungsdatum
01.09.2010
Rechtssatz
Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 136/00v
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
- 6 Ob 115/10w
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 115/10w
Vgl
- 6 Ob 162/10g
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
nur: Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113750
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00136_00V0000_002