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Rechtssatz RS0113750×

Rechtssatz RS0113750

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113750

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Rechtssatz

Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
  • 6 Ob 115/10w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 115/10w
    Vgl
  • 6 Ob 162/10g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
    nur: Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113750

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00136_00V0000_002