Rechtssatz RS0031952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031952
Entscheidungsdatum
24.06.2010
Rechtssatz
Vor allem bei Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über physische Personen, die Geschäftsführer einer juristischen Person sind oder sonst auf diese einen maßgeblichen Einfluss haben, kann die Beeinträchtigung der Ehre der physischen Person auch eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes des rechtlich von dieser selbständigen Unternehmens nach sich ziehen und bei diesem einen Vermögensschaden hervorrufen; das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (vgl ÖBl 1983,142).Vor allem bei Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über physische Personen, die Geschäftsführer einer juristischen Person sind oder sonst auf diese einen maßgeblichen Einfluss haben, kann die Beeinträchtigung der Ehre der physischen Person auch eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes des rechtlich von dieser selbständigen Unternehmens nach sich ziehen und bei diesem einen Vermögensschaden hervorrufen; das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können vergleiche ÖBl 1983,142).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 9/90
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 9/90
Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527 = ÖBl 1990,258 = MR 1990,57 = RdW 1990,250 = JBl 1990,660
- 4 Ob 84/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 84/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptungen über Produkte und Unternehmen betreffen damit stark verbundenen Gründer und Gesellschafter. (T1) Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97
- 6 Ob 136/00v
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
Vgl auch; Beisatz: Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- 6 Ob 80/03p
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 80/03p
Beis wie T2
- 6 Ob 184/04h
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 184/04h
Auch
- 6 Ob 115/10w
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 115/10w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031952
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00009_9000000_004