Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung sind die im Klagebegehren enthaltenen einzelnen Unterlassungsansprüche nicht gesondert zu bewerten: Nach § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt oder nicht und bei Übersteigen von 4.000 EUR auch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger nicht gebunden. Die Bewertung des gesamten Klagebegehrens durch die Klägerinnen mit 100.000 S ist daher hier nicht maßgeblich. Nach § 500 Abs 3 ZPO ist (unter anderem) § 55 Abs 1 bis 3 JN sinngemäß anzuwenden. § 55 Abs 1 JN bestimmt, dass in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Ansprüche zusammenzurechnen sind. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt daraus, dass Begehren (nur) dann gesondert zu bewerten sind, wenn sie miteinander nicht in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Es genügt daher schon ein tatsächlicher Zusammenhang, um eine gesonderte Bewertung überflüssig zu machen. Ein tatsächlicher Zusammenhang besteht nach herrschender Auffassung, wenn mehrere Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, der als Einheit aufgefasst wird und dessen Kenntnis notwendig ist, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können (4 Ob 152/02k). Ein solcher Zusammenhang ist hier zu bejahen: Der Beklagte hat die strittigen Behauptungen in ein und demselben Rundschreiben aufgestellt. Er hat mit diesem Schreiben beabsichtigt, Mitbewohner der Wohnhausanlage über den angeblichen Ausgang des Vorprozesses in dem Sinn zu informieren, dass er Recht behalten habe und seine Behauptungen über die Schadenszufügung durch die Hausverwaltung gerichtlich bestätigt worden seien, wobei er in unmittelbarem Zusammenhang damit die Zweitklägerin der Falschaussage in diesem Verfahren bezichtigte und damit seinen angeblichen Prozesssieg noch in dem Sinn unterstrich, dass ihm dieser trotz der "Falschaussage" der Geschäftsführerin gelungen sei. Beide Behauptungen hängen miteinander derart zusammen, dass der für die einheitliche Bewertung notwendige (tatsächliche) Zusammenhang begründet wird. Es erübrigt sich daher ein Auftrag an das Berufungsgericht zur Bewertung jedes einzelnen Anspruches gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.1. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung sind die im Klagebegehren enthaltenen einzelnen Unterlassungsansprüche nicht gesondert zu bewerten: Nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt oder nicht und bei Übersteigen von 4.000 EUR auch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger nicht gebunden. Die Bewertung des gesamten Klagebegehrens durch die Klägerinnen mit 100.000 S ist daher hier nicht maßgeblich. Nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist (unter anderem) Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN sinngemäß anzuwenden. Paragraph 55, Absatz eins, JN bestimmt, dass in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Ansprüche zusammenzurechnen sind. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt daraus, dass Begehren (nur) dann gesondert zu bewerten sind, wenn sie miteinander nicht in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Es genügt daher schon ein tatsächlicher Zusammenhang, um eine gesonderte Bewertung überflüssig zu machen. Ein tatsächlicher Zusammenhang besteht nach herrschender Auffassung, wenn mehrere Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, der als Einheit aufgefasst wird und dessen Kenntnis notwendig ist, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können (4 Ob 152/02k). Ein solcher Zusammenhang ist hier zu bejahen: Der Beklagte hat die strittigen Behauptungen in ein und demselben Rundschreiben aufgestellt. Er hat mit diesem Schreiben beabsichtigt, Mitbewohner der Wohnhausanlage über den angeblichen Ausgang des Vorprozesses in dem Sinn zu informieren, dass er Recht behalten habe und seine Behauptungen über die Schadenszufügung durch die Hausverwaltung gerichtlich bestätigt worden seien, wobei er in unmittelbarem Zusammenhang damit die Zweitklägerin der Falschaussage in diesem Verfahren bezichtigte und damit seinen angeblichen Prozesssieg noch in dem Sinn unterstrich, dass ihm dieser trotz der "Falschaussage" der Geschäftsführerin gelungen sei. Beide Behauptungen hängen miteinander derart zusammen, dass der für die einheitliche Bewertung notwendige (tatsächliche) Zusammenhang begründet wird. Es erübrigt sich daher ein Auftrag an das Berufungsgericht zur Bewertung jedes einzelnen Anspruches gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.
2. In der Sache selbst ist auszuführen:
a) Zum Vorwurf der Falschaussage:
Ein und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in dem sie aufgestellt wird, unter den Begriff der Tatsachenbehauptung oder unter den Begriff des reinen Werturteils fallen. Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird (RIS-Justiz RS0031815). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, dass sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis des Adressaten auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z ua). Der Vorwurf, die Zweitklägerin habe in einem gerichtlichen Verfahren zur Frage, wer als Hausverwalter im maßgeblichen Zeitraum zuständig gewesen sei, falsch ausgesagt, stellt in diesem Sinn eine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Er enthält die Unterstellung bewusst unrichtiger Angaben vor Gericht. Der Vorwurf der Unehrlichkeit und des mangelnden Respekts vor Behörden ist geeignet, der Zweitklägerin in ihrem beruflichen Fortkommen Schaden zuzufügen, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Er ist aber nicht nur kreditschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB, sondern auch beleidigend im Sinn des Abs 1 dieser Gesetzesstelle. Der Schutz nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB ist nicht auf strafrechtliche Tatbestände beschränkt (RIS-Justiz RS0031680). Es ist daher nicht entscheidend, ob die Äußerung des Beklagten den Tatbestand der Ehrenbeleidigung nach §§ 111 ff StGB oder der Verleumdung gemäß § 297 StGB erfüllt.Ein und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in dem sie aufgestellt wird, unter den Begriff der Tatsachenbehauptung oder unter den Begriff des reinen Werturteils fallen. Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird (RIS-Justiz RS0031815). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, dass sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis des Adressaten auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z ua). Der Vorwurf, die Zweitklägerin habe in einem gerichtlichen Verfahren zur Frage, wer als Hausverwalter im maßgeblichen Zeitraum zuständig gewesen sei, falsch ausgesagt, stellt in diesem Sinn eine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Er enthält die Unterstellung bewusst unrichtiger Angaben vor Gericht. Der Vorwurf der Unehrlichkeit und des mangelnden Respekts vor Behörden ist geeignet, der Zweitklägerin in ihrem beruflichen Fortkommen Schaden zuzufügen, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Er ist aber nicht nur kreditschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, sondern auch beleidigend im Sinn des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle. Der Schutz nach Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB ist nicht auf strafrechtliche Tatbestände beschränkt (RIS-Justiz RS0031680). Es ist daher nicht entscheidend, ob die Äußerung des Beklagten den Tatbestand der Ehrenbeleidigung nach Paragraphen 111, ff StGB oder der Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB erfüllt.
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798). Hingegen hatte der Beklagte den Beweis zu erbringen, dass die Aussage der Zweitklägerin im Vorprozess, die Zweitbeklagte sei (erst) 1998 als Verwalterin vorgesehen und (erst) 1999 "formell" als Verwalterin aufgetreten, unrichtig sei. Dieser Beweis ist ihm entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gelungen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes lassen diese Beurteilung nicht zu. Die Tatsache, dass die Erstklägerin im Jahr 1993 (oder auch in anderen Jahren) für die Objekterrichterin und Mehrheitseigentümerin W***** "A*****“ GesmbH & Co KG, die eine Tochtergesellschaft der Erstklägerin ist, Leistungen in Rechnung stellte, besagt noch nicht, dass nicht letztere Gesellschaft, sondern die Erstklägerin schon vor 1998 oder 1999 von der Eigentumsgemeinschaft zur Hausverwalterin der Wohnhausanlage bestellt worden wäre. Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht, dass sich die vorgelegte Rechnung vom 30. 12. 1993 auf Verwaltungstätigkeiten der Erstklägerin gerade für die gegenständliche Wohnhausanlage bezog, weist die Rechnung darauf hin, dass die Erstklägerin damals von der "W*****-Gesellschaft" und nicht etwa von der Miteigentümergemeinschaft anstelle dieser beauftragt worden war, bestimmte Verwaltertätigkeiten als Erfüllungsgehilfe durchzuführen. Da der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes seiner Beweispflicht zur Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung über die Falschaussage der Zweitklägerin nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass diese Aussage im Vorverfahren richtig war.Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Absatz 2, nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798). Hingegen hatte der Beklagte den Beweis zu erbringen, dass die Aussage der Zweitklägerin im Vorprozess, die Zweitbeklagte sei (erst) 1998 als Verwalterin vorgesehen und (erst) 1999 "formell" als Verwalterin aufgetreten, unrichtig sei. Dieser Beweis ist ihm entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gelungen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes lassen diese Beurteilung nicht zu. Die Tatsache, dass die Erstklägerin im Jahr 1993 (oder auch in anderen Jahren) für die Objekterrichterin und Mehrheitseigentümerin W***** "A*****“ GesmbH & Co KG, die eine Tochtergesellschaft der Erstklägerin ist, Leistungen in Rechnung stellte, besagt noch nicht, dass nicht letztere Gesellschaft, sondern die Erstklägerin schon vor 1998 oder 1999 von der Eigentumsgemeinschaft zur Hausverwalterin der Wohnhausanlage bestellt worden wäre. Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht, dass sich die vorgelegte Rechnung vom 30. 12. 1993 auf Verwaltungstätigkeiten der Erstklägerin gerade für die gegenständliche Wohnhausanlage bezog, weist die Rechnung darauf hin, dass die Erstklägerin damals von der "W*****-Gesellschaft" und nicht etwa von der Miteigentümergemeinschaft anstelle dieser beauftragt worden war, bestimmte Verwaltertätigkeiten als Erfüllungsgehilfe durchzuführen. Da der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes seiner Beweispflicht zur Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung über die Falschaussage der Zweitklägerin nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass diese Aussage im Vorverfahren richtig war.
b) Zur Frage der wechselweisen Betroffenheit der Klägerinnen:
Wie das Erstgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist vom Vorwurf, die Zweitklägerin und Geschäftsführerin der Erstklägerin habe falsch ausgesagt, auch die Erstklägerin und umgekehrt vom Vorwurf, es sei richtig, dass die Erstklägerin den Bewohnern der Wohnhausanlage einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt habe, auch die Zweitklägerin betroffen.
Ob die Identifizierbarkeit des Einzelnen zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis der Adressaten der Äußerung oder nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist (SZ 72/39). Vor allem bei Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über physische Personen, die Geschäftsführer einer juristischen Person sind oder sonst auf diese einen maßgeblichen Einfluss haben, kann die Beeinträchtigung der Ehre der physischen Person auch eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes des Unternehmens nach sich ziehen und bei diesem einen Vermögensschaden hervorrufen; das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (SZ 63/1). Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen (6 Ob 136/00v). Der gegen die Zweitklägerin erhobene Vorwurf der falschen Aussage vor Gericht setzt gleichermaßen die Zweitklägerin selbst als auch die von ihr vertretene, von ihr im Vorprozess repräsentierte Erstklägerin herab und kann zu einer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes auch der Erstklägerin führen, wird ihr doch ein moralisch verwerfliches Verhalten im engen Zusammenhang mit ihrer Position als Geschäftsführerin unterstellt, wodurch entsprechend negative Rückschlüsse des Adressatenkreises auf die Geschäftsführung und das Auftreten der Erstklägerin insgesamt zu gewärtigen sind. Andererseits ist die Zweitklägerin auch von der dem Punkt a des Klagebegehrens entsprechenden Behauptung mitbetroffen, war sie doch als Geschäftsführerin dafür maßgeblich und verantwortlich, dass die Unterlassungsklage im Vorprozess gegen den Beklagten erhoben wurde, auf den das nunmehr strittige Schreiben des Beklagten Bezug nimmt. Aus der Sicht der Adressaten des Rundschreibens wird darin sowohl der Erstklägerin als auch den für sie handelnden Organen, also insbesondere der Zweitklägerin als Geschäftsführerin, eine unlautere Prozessführung vorgeworfen, und zwar einerseits dadurch, dass zu Unrecht die Klage eingebracht wurde und andererseits dadurch, dass die Zweitklägerin in diesem Verfahren noch dazu falsch ausgesagt hat. Ungeachtet der konkreten Formulierungen des Beklagten zielen beide Vorwürfe in dieselbe Richtung und sind für beide Klägerinnen gleichermaßen kreditschädigend und herabwürdigend.
Der Revision der Klägerinnen ist daher Folge zu geben und das Ersturteil in seiner Gesamtheit wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.