Die Revision der Klägerin ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung sind zwar die im Klagebegehren enthaltenen einzelnen Unterlassungansprüche nicht gesondert zu bewerten, sondern nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammen zu rechnen. Mit den im Einzelnen strittigen Punkten konkretisierte der Beklagte den generell von ihm erhobenen Vorwurf des Verwaltungsmissstandes und der Schadenszufügung und begründete damit seine Aufforderung zur Unterfertigung einer Vollmacht zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN geforderte tatsächliche Zusammenhang der einzelnen Ansprüche ist daher zu bejahen (4 Ob 152/02k).Die Revision der Klägerin ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung sind zwar die im Klagebegehren enthaltenen einzelnen Unterlassungansprüche nicht gesondert zu bewerten, sondern nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammen zu rechnen. Mit den im Einzelnen strittigen Punkten konkretisierte der Beklagte den generell von ihm erhobenen Vorwurf des Verwaltungsmissstandes und der Schadenszufügung und begründete damit seine Aufforderung zur Unterfertigung einer Vollmacht zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Der im Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN geforderte tatsächliche Zusammenhang der einzelnen Ansprüche ist daher zu bejahen (4 Ob 152/02k).
Zu den Punkten a und b des Klagebegehrens:
Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern darauf, wie das Publikum, zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (RIS-Justiz RS0031757). In der Einleitung des Schreibens, die vom Erstgericht teilweise wiedergegeben wurde, ist von einer schadensstiftenden Tätigkeit der "W*****" als "selbstverwaltender Mehrheitseigentümer" die Rede, die durch die "folgende Aufstellung" konkretisiert wird. Selbst für neue Mieter, die nur mehr mit der Klägerin als Hausverwalterin Kontakt hatten, ist daher erkennbar, dass der behauptete Schaden insoweit durch die Mehrheitseigentümerin (als ehemalige Verwalterin) und nicht durch die Klägerin angerichtet worden sein soll. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass nach dem Verständnis der Adressaten des Schreibens des Beklagten zumindest die Vorwürfe laut a und b des Klagebegehrens nur gegen die frühere Hausverwaltung gerichtet seien und diese mit dem vom Beklagten in der Folge verwendeten Begriff "Verwaltung" gemeint sei, kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht erblickt werden.
Zu Punkt c des Klagebegehrens:
Die Klägerin bestreitet nicht, dass auch nach der Begründung von Wohnungseigentum Altmietverhältnisse in der Wohnhausanlage weiter bestanden und dass daher § 19 WEG (idF des 3. WÄG) anzuwenden ist. Sie bringt aber nun erstmals in der Revision vor, dass sowohl in den Mietverträgen als auch im Wohnungseigentumsvertrag die Verteilung der Betriebskosten nach Zinsquadratmetern vorgesehen sei und diese Vereinbarung infolge der Ausnahmebestimmung des § 19 WEG ("soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist") maßgebend sei. Der Beachtlichkeit dieses Vorbringens steht jedoch das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot und die Feststellung der Vorinstanzen entgegen, dass vor der Übernahme der Verwaltung durch die Klägerin nach Nutzwertanteilen abgerechnet wurde. Selbst wenn, wie die Klägerin (ebenfalls erstmals in ihrer Revision) behauptet, die Wohnhausanlage ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde und daher gemäß § 1 Abs 4 MRG die Bestimmung des § 17 MRG keine Anwendung fände, wäre im Hinblick auf die bis 1999 erfolgte Abrechnung nach Nutzwerten auf eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zu schließen. Der im Schreiben des Beklagten angeführte Betrag von 34,50 S pro m², der der Betriebskostenabrechnung pro Wohnung zugrundezulegen sei, entspricht ohnehin dem auch von der Klägerin als richtig angesehenen Betrag. Dass dieser Betrag von der Klägerin tatsächlich mit den Zinsquadratmetern und nicht mit den Wohnnutzflächen multipliziert wurde, steht unstrittig fest. Die Revisionsausführungen, dass die Klägerin das Verwaltungsentgelt auf der Basis der Gesamtnutzflächen errechnet habe, sodass nicht ihre Berechnung, sondern höchstens die Aufteilung der Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungen strittig sei, lässt außer Acht, dass auch die Ermittlung des Betriebskostenanteiles pro Wohnung einen Berechnungsvorgang darstellt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist daher die Behauptung des Beklagten, dass Verwaltungshonorare nicht richtig berechnet worden seien - wobei dies im Schreiben auch näher begründet wurde - nicht tatbestandsmäßig.Die Klägerin bestreitet nicht, dass auch nach der Begründung von Wohnungseigentum Altmietverhältnisse in der Wohnhausanlage weiter bestanden und dass daher Paragraph 19, WEG in der Fassung des 3. WÄG) anzuwenden ist. Sie bringt aber nun erstmals in der Revision vor, dass sowohl in den Mietverträgen als auch im Wohnungseigentumsvertrag die Verteilung der Betriebskosten nach Zinsquadratmetern vorgesehen sei und diese Vereinbarung infolge der Ausnahmebestimmung des Paragraph 19, WEG ("soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist") maßgebend sei. Der Beachtlichkeit dieses Vorbringens steht jedoch das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot und die Feststellung der Vorinstanzen entgegen, dass vor der Übernahme der Verwaltung durch die Klägerin nach Nutzwertanteilen abgerechnet wurde. Selbst wenn, wie die Klägerin (ebenfalls erstmals in ihrer Revision) behauptet, die Wohnhausanlage ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde und daher gemäß Paragraph eins, Absatz 4, MRG die Bestimmung des Paragraph 17, MRG keine Anwendung fände, wäre im Hinblick auf die bis 1999 erfolgte Abrechnung nach Nutzwerten auf eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zu schließen. Der im Schreiben des Beklagten angeführte Betrag von 34,50 S pro m², der der Betriebskostenabrechnung pro Wohnung zugrundezulegen sei, entspricht ohnehin dem auch von der Klägerin als richtig angesehenen Betrag. Dass dieser Betrag von der Klägerin tatsächlich mit den Zinsquadratmetern und nicht mit den Wohnnutzflächen multipliziert wurde, steht unstrittig fest. Die Revisionsausführungen, dass die Klägerin das Verwaltungsentgelt auf der Basis der Gesamtnutzflächen errechnet habe, sodass nicht ihre Berechnung, sondern höchstens die Aufteilung der Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungen strittig sei, lässt außer Acht, dass auch die Ermittlung des Betriebskostenanteiles pro Wohnung einen Berechnungsvorgang darstellt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist daher die Behauptung des Beklagten, dass Verwaltungshonorare nicht richtig berechnet worden seien - wobei dies im Schreiben auch näher begründet wurde - nicht tatbestandsmäßig.
Zu Punkt d des Klagebgehrens:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Behauptung des Beklagten über die Kostensteigerung für die Aufzugswartung vom Jahr 1998 auf das Jahr 1999 ohne Zweifel richtig. Die Kostenentwicklung betreffend die Jahre davor ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Darauf wurde im Schreiben auch nicht Bezug genommen. Unstrittig ist auch, dass, wie der Beklagte behauptete, der Vollwartungsvertrag mit der Firma T***** GmbH am 1. 1. 1998 wirksam wurde. Etwas anderes hat er in seinem Schreiben nicht ausgeführt.
Zu Punkt e des Klagebegehrens:
Ob der Kauf eines 300.000 S (21.800 EUR) teuren Schneepfluges als Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung zu qualifizieren ist und ob die Klägerin als Verwalterin hiezu ohne Einholung eines Beschlusses der Mit- oder Wohnungseigentümer befugt war, ist nicht entscheidend. Die Behauptung des Beklagten, dass die Anschaffung des Schneepfluges gesetzwidrig gewesen sei, stellt eine Rechtsfolgenbehauptung dar, die er unter Darstellung zutreffender Tatsachen begründet hat. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im Meinungsstreit vertreten wird, umso eher liegt ein reines Werturteil vor (RIS-Justiz RS0112211). Ob die Behauptung des gesetzwidrigen Vorgehens unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang der Äußerung mit der gesamten, die Verrechnung der Hausbesorgerkosten betreffenden Textpassage im strittigen Schreiben als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist, berührt keine über diesen Rechtsstreit hinausgehende Rechtsfrage. Auch bietet die Frage, ob mit der Bezeichnung eines bestimmten dargestellten Handelns als "gesetzwidrig" die Grenze zulässiger Kritik überschritten wird, infolge ihrer Einzelfallbezogenheit zu einer näheren Befassung keinen hinreichenden Anlass.
Es liegt daher insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.Es liegt daher insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat zu jedem Punkt des Klagebegehrens ausgeführt, warum die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig sei. Die Revisionsbeantwortung diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat zu jedem Punkt des Klagebegehrens ausgeführt, warum die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig sei. Die Revisionsbeantwortung diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.