Rechtssatz RS0113749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113749
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
In dem nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Vorwurf der Umschichtung von Geldern von den "Kleinen" zu den "Großen" liegt nach der sogenannten Unklarheitenregel auch der Vorwurf, die für die Entscheidungsfindung in den Kammern maßgeblichen Funktionäre missbrauchten ihre Stellung dahin, dass sie (auch und vor allem) sich selbst Pensionen zu Lasten der eigentlichen Kammeraufgaben "zuschanzten".
Entscheidungstexte
- 6 Ob 136/00v
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
- 6 Ob 134/16y
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 134/16y
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung in einem Presseartikel ist der Gesamtzusammenhang maßgeblich, in den unter anderem auch die Überschrift und der Kontext des Artikels einzubeziehen sind. (T1)
Beisatz: Hier: Vorwurf, der Kläger habe als Vorstandsvorsitzender nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gewirtschaftet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113749
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00136_00V0000_001