Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und teilweise berechtigt.
Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt. Sie kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung (SZ 67/10 mwN) wie auch für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (MR 1995, 138). Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt (SZ 67/10). Die Rechtsprechung nimmt bei Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, dass das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (MR 1996, 70 [Walter]; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (6 Ob 50/98s; 6 Ob 114/00h = MR 2000, 307 - Verbrecherpolizisten). Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können - auch im Rahmen von Prozessbehauptungen - mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden (6 Ob 146/01s = MR 2001, 231 - Spitzelaffäre I). Hiebei trifft den Kläger die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters (RIS-Justiz RS0105665).Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt. Sie kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung (SZ 67/10 mwN) wie auch für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (MR 1995, 138). Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt (SZ 67/10). Die Rechtsprechung nimmt bei Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, dass das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (MR 1996, 70 [Walter]; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (6 Ob 50/98s; 6 Ob 114/00h = MR 2000, 307 - Verbrecherpolizisten). Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können - auch im Rahmen von Prozessbehauptungen - mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden (6 Ob 146/01s = MR 2001, 231 - Spitzelaffäre römisch eins). Hiebei trifft den Kläger die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters (RIS-Justiz RS0105665).
Dass die Erstbeklagte ihr Prozessvorbringen, soweit es in den Zeitungsinseraten richtig wiedergegeben wurde, im Verfahren 7 Cg 24/00h wider besseres Wissen erstattet hätte, haben die Vorinstanzen nicht als bescheinigt angenommen. Das bloße "Wissenmüssen" reicht noch nicht dafür aus, dass sich die Erstbeklagte und allenfalls der Zweitbeklagte, von dem sie behauptet, er sei seit vielen Jahren ihr Rechtsvertreter, auf den Rechtfertigungsgrund nicht berufen dürfte (6 Ob 50/98s = ZfRV 1998, 247). Hier geht es aber nicht um im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aufgestellte Prozessbehauptungen, sondern um die mediale Veröffentlichung des Prozessstandpunktes einer Prozesspartei, durch die eine Kreditschädigung Dritter erwachsen kann.
Zur Frage, ob Äußerungen eines den Immunitätsschutz des Art 57 Abs 1 B-VG genießenden Abgeordneten zum Nationalrat sanktionslos zu bleiben haben, vertreten die herrschende Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Reichweite der Immunität eng auszulegen sei. Als "in Ausübung seines Berufes" werden nur jene Äußerungen eines Abgeordneten abgegeben erachtet, die im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrates vorgetragen wurden. Äußerungen auf Pressekonferenzen fielen nicht darunter (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18), obwohl sie ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit des Abgeordneten abgegeben wurden. Ein Abgeordneter, der seine eigene im Plenum im Schutz der beruflichen Immunität getätigten Äußerungen außerhalb des Plenums wiederhole, genieße hiefür nicht die in Art 33 B-VG verankerte sachliche Immunität (6 Ob 79/00m = MR 2000, 228 [Ozlberger] - Dubiose Figur). Aus ähnlichen Erwägungen wurde für herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwaltes gegen einen (künftigen) Prozessgegner seines Mandanten im Rahmen einer Pressekonferenz der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO nicht zuerkannt. Bei Wertungsgleichheit mit außerparlamentarischen Äußerungen Abgeordneter sei dieser Rechtfertigungsgrund auf unmittelbar mit den Aufgaben des Rechtsanwaltes verbundene Behauptungen und Äußerungen im Rahmen von Straf- und Disziplinaranzeigen und Gerichtsprozessen zu begrenzen. Pressekonferenzen und überhaupt mediale Kundgebungen seien regelmäßig kein geeignetes Mittel, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. Der solcherart Angegriffene habe zumeist keine Möglichkeit, den Vorwürfen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten (6 Ob 114/00h). Auch nach deutscher Rechtsprechung könnten zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklage abgewehrt werden; der Ausschluss von Ehrenschutzklagen sei aber nicht zu rechtfertigen, wenn die beanstandenden Äußerungen in Rundschreiben und ähnlichen Aktionen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt würden (BGH NJW 1992, 1314 mwN). Ob im Hinblick auf diese Grundsätze die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen ist, dass der veröffentlichte Inhalt eines in einem Gerichtsverfahren erstatteten, gegen den Prozessgegner gerichteten kreditschädigenden Vorbringens nicht auf dessen Richtigkeit zu prüfen, sondern dass der Wahrheitsbeweis schon dann als erbracht anzusehen sei, wenn in der Veröffentlichung darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein Prozessvorbringen handle, kann hier jedoch auf sich beruhen. Diese Rechtsfrage stellt sich nur dann, wenn der veröffentlichte Prozessstandpunkt zwar richtig wiedergegeben wurde, aber inhaltlich nicht richtig ist, das heißt, wenn das Vorbringen unwahr ist oder nicht einmal einen wahren Tatsachenkern hat. Das Sicherungsbegehren richtet sich gegen zwei verschiedene Behauptungen, die einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.Zur Frage, ob Äußerungen eines den Immunitätsschutz des Artikel 57, Absatz eins, B-VG genießenden Abgeordneten zum Nationalrat sanktionslos zu bleiben haben, vertreten die herrschende Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Reichweite der Immunität eng auszulegen sei. Als "in Ausübung seines Berufes" werden nur jene Äußerungen eines Abgeordneten abgegeben erachtet, die im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrates vorgetragen wurden. Äußerungen auf Pressekonferenzen fielen nicht darunter (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18), obwohl sie ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit des Abgeordneten abgegeben wurden. Ein Abgeordneter, der seine eigene im Plenum im Schutz der beruflichen Immunität getätigten Äußerungen außerhalb des Plenums wiederhole, genieße hiefür nicht die in Artikel 33, B-VG verankerte sachliche Immunität (6 Ob 79/00m = MR 2000, 228 [Ozlberger] - Dubiose Figur). Aus ähnlichen Erwägungen wurde für herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwaltes gegen einen (künftigen) Prozessgegner seines Mandanten im Rahmen einer Pressekonferenz der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, RAO nicht zuerkannt. Bei Wertungsgleichheit mit außerparlamentarischen Äußerungen Abgeordneter sei dieser Rechtfertigungsgrund auf unmittelbar mit den Aufgaben des Rechtsanwaltes verbundene Behauptungen und Äußerungen im Rahmen von Straf- und Disziplinaranzeigen und Gerichtsprozessen zu begrenzen. Pressekonferenzen und überhaupt mediale Kundgebungen seien regelmäßig kein geeignetes Mittel, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. Der solcherart Angegriffene habe zumeist keine Möglichkeit, den Vorwürfen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten (6 Ob 114/00h). Auch nach deutscher Rechtsprechung könnten zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklage abgewehrt werden; der Ausschluss von Ehrenschutzklagen sei aber nicht zu rechtfertigen, wenn die beanstandenden Äußerungen in Rundschreiben und ähnlichen Aktionen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt würden (BGH NJW 1992, 1314 mwN). Ob im Hinblick auf diese Grundsätze die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen ist, dass der veröffentlichte Inhalt eines in einem Gerichtsverfahren erstatteten, gegen den Prozessgegner gerichteten kreditschädigenden Vorbringens nicht auf dessen Richtigkeit zu prüfen, sondern dass der Wahrheitsbeweis schon dann als erbracht anzusehen sei, wenn in der Veröffentlichung darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein Prozessvorbringen handle, kann hier jedoch auf sich beruhen. Diese Rechtsfrage stellt sich nur dann, wenn der veröffentlichte Prozessstandpunkt zwar richtig wiedergegeben wurde, aber inhaltlich nicht richtig ist, das heißt, wenn das Vorbringen unwahr ist oder nicht einmal einen wahren Tatsachenkern hat. Das Sicherungsbegehren richtet sich gegen zwei verschiedene Behauptungen, die einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.
Die erste im Inserat enthaltene Äußerung, der Erstkläger habe vorsätzlich eine näher konkretisierte testamentarische Auflage nicht erfüllt, entspricht nicht nur dem tatsächlich erstatteten Vorbringen der Erstbeklagten als Klägerin im genannten Verfahren, sondern wird weder von den Beklagten dieses Prozesses noch vom Erstkläger als Beklagten im genannten Rechtsstreit bestritten. Dass der Erstkläger diese Auflage des Erblassers nicht erfüllt hat, räumt er selbst ein, wobei er allerdings den Prozessstandpunkt vertritt, dass der Versuch einer Restitution rechtlich und politisch sinnlos gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass er keinerlei Bemühungen unternommen hat, nach Erlassung der sogenannten Restitutionsgesetze die Rückgabe des enteigneten Vermögens oder eine Entschädigung durchzusetzen und keine diesbezüglichen Anträge eingebracht hat. Es ist auch nicht strittig, dass er nach dem Wortlaut des Testaments, das der Einantwortung des Vermögens des Dr. Heinrich S***** an ihn zugrundelag, dazu "verhalten" ist, die ihm als Universalerben ausdrücklich vermachten "Ansprüche gegenüber dem tschechoslowakischen Staat auf Rückgabe oder volle Entschädigung des ehemals Dr. Adolph S***** gehörenden Vermögens - sobald dies möglich sein wird - im eigenen, wie auch insbesondere im Namen und im Interesse unserer Familie geltend zu machen und wenn irgend möglich, die Naturalrestitution dieses Jahrhunderte alten Familienbesitzes anzustreben".
Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung; es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (6 Ob 164/98f). Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung (nur) dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (6 Ob 328/99z). Da der Erstkläger trotz Erlassung der Restitutionsgesetze keinerlei Aktivitäten zur Rückgewinnung des ehemals enteigneten Vermögens des Adolph S***** entwickelt hat, und zwar unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung und allenfalls der Einschätzung seiner juristischen Berater hinsichtlich der rechtlichen und politischen Chancen, derartige Ansprüche tatsächlich durchsetzen zu können, liegt dem Vorwurf der Nichterfüllung der testamentarischen Auflage daher ein wahrer Tatsachenkern zugrunde. Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Sicherungsbegehren insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich daher auch, auf die von den Streitteilen unterschiedlich dargestellte Rechtslage in Tschechien, insbesondere zur Frage, ob der Erstkläger oder die Erstbeklagte anspruchsberechtigte Personen nach den Restitutionsgesetzen sind, näher einzugehen.
In der Behauptung, ein Erbe habe testamentarische Auflagen nicht erfüllt, liegt auch keine exzessiv ehrverletzende Wertung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Die öffentliche Mitteilung, der Erbe habe bestimmten Anordnungen des Erblassers - aus welchen Gründen auch immer - nicht entsprochen, ist nicht geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und seine Personenwürde zu verletzen.In der Behauptung, ein Erbe habe testamentarische Auflagen nicht erfüllt, liegt auch keine exzessiv ehrverletzende Wertung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Die öffentliche Mitteilung, der Erbe habe bestimmten Anordnungen des Erblassers - aus welchen Gründen auch immer - nicht entsprochen, ist nicht geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und seine Personenwürde zu verletzen.
Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar mitunter die Ansicht vertreten, dass auch das Vorbringen wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen könne, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen sei (RIS-Justiz RS0031649). Eine solche Interessenabwägung ginge hier aber zugunsten der Beklagten: Solange eine Nichterfüllung der Auflage nach § 709 ABGB in Betracht kommt, unterliegt der Belastete der Sicherstellungspflicht des § 158 Abs 1 AußStrG, wonach Auflagen (Anordnungen, die nach §§ 707 bis 709 ABGB Substitutionen gleichzuhalten sind) in die öffentlichen Bücher einzutragen sind (6 Ob 313/98t mwN). Die Veröffentlichung einer letztwilligen Auflage ist somit sogar gesetzlich vorgesehen. Ob die Absicht des Erblassers tatsächlich darauf gerichtet war, dass die Nichterfüllung der Auflage durch den Erstkläger zum Wegfall der testamentarischen Zuwendung führen solle (vgl Welser in Rummel, ABGB I³ § 709 Rz 10; Rabl, Die Nichterfüllung letztwilliger Auflagen, NZ 1998, 97 [104]), kann dahingestellt bleiben, weil hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erstbeklagte diese Behauptung nur aufgestellt habe, um die Kläger zu schädigen. Die von der Erstbeklagten angestrebte Auslegung kann nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Da die Erstbeklagte im Parallelverfahren ein Erbrecht - als gesetzliche Erbin infolge Verwirkung der testamentarischen Zuwendung durch den Erstkläger als Testamentserben - behauptet, ist auch nicht auszuschließen, dass sie allenfalls eine Streitanmerkung im Sinn des § 61 GBG, die die Rechtsprechung bei Erbschaftsklagen nach § 823 ABGB als zulässig ansieht (RIS-Justiz RS0013135), auf jener Liegenschaft erreichen könnte, deren Herausgabe sie im Verfahren 7 Cg 24/00h begehrt. Die öffentliche Mitteilung über den anhängigen Rechtsstreit und den darin vorgetragenen Prozessstandpunkt der Erstbeklagten, soweit dieser richtig wiedergegeben wurde, stellt im Hinblick darauf, dass zumindest bei vergleichbaren Klagen die öffentliche Bekanntmachung in Form einer Streitanmerkung im Grundbuch - ohne inhaltliche Prüfung der Klageangaben - vorgesehen ist, keinen rechtswidrigen Eingriff in die Interessensphäre der Kläger dar.Aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geht hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar mitunter die Ansicht vertreten, dass auch das Vorbringen wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen könne, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen sei (RIS-Justiz RS0031649). Eine solche Interessenabwägung ginge hier aber zugunsten der Beklagten: Solange eine Nichterfüllung der Auflage nach Paragraph 709, ABGB in Betracht kommt, unterliegt der Belastete der Sicherstellungspflicht des Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG, wonach Auflagen (Anordnungen, die nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB Substitutionen gleichzuhalten sind) in die öffentlichen Bücher einzutragen sind (6 Ob 313/98t mwN). Die Veröffentlichung einer letztwilligen Auflage ist somit sogar gesetzlich vorgesehen. Ob die Absicht des Erblassers tatsächlich darauf gerichtet war, dass die Nichterfüllung der Auflage durch den Erstkläger zum Wegfall der testamentarischen Zuwendung führen solle vergleiche Welser in Rummel, ABGB I³ Paragraph 709, Rz 10; Rabl, Die Nichterfüllung letztwilliger Auflagen, NZ 1998, 97 [104]), kann dahingestellt bleiben, weil hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erstbeklagte diese Behauptung nur aufgestellt habe, um die Kläger zu schädigen. Die von der Erstbeklagten angestrebte Auslegung kann nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Da die Erstbeklagte im Parallelverfahren ein Erbrecht - als gesetzliche Erbin infolge Verwirkung der testamentarischen Zuwendung durch den Erstkläger als Testamentserben - behauptet, ist auch nicht auszuschließen, dass sie allenfalls eine Streitanmerkung im Sinn des Paragraph 61, GBG, die die Rechtsprechung bei Erbschaftsklagen nach Paragraph 823, ABGB als zulässig ansieht (RIS-Justiz RS0013135), auf jener Liegenschaft erreichen könnte, deren Herausgabe sie im Verfahren 7 Cg 24/00h begehrt. Die öffentliche Mitteilung über den anhängigen Rechtsstreit und den darin vorgetragenen Prozessstandpunkt der Erstbeklagten, soweit dieser richtig wiedergegeben wurde, stellt im Hinblick darauf, dass zumindest bei vergleichbaren Klagen die öffentliche Bekanntmachung in Form einer Streitanmerkung im Grundbuch - ohne inhaltliche Prüfung der Klageangaben - vorgesehen ist, keinen rechtswidrigen Eingriff in die Interessensphäre der Kläger dar.
Die zweite vom Sicherungsbegehren betroffene Behauptung, dass nach dem Klagevorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h die Grundbuchseintragungen der Kläger als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens falsch seien, ist hingegen schon deshalb unwahr, weil die Erstbeklagte im zitierten Verfahren ein solches Vorbringen nicht erstattet hat. Wie das Rekursgericht insoweit zur Rüge der Kläger, das Erstgericht habe den Inhalt des Vorbringens der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h aktenwidrig wiedergegeben, zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht eine solche Behauptung auch nicht als bescheinigt angenommen. Der in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltene Satz, "dass somit davon auszugehen ist, dass die in der Warnung enthaltenen Tatsachenbehauptungen wahr sind, das heißt dass diese Behauptungen tatsächlich von der Erstbeklagten im genannten Verfahren zur Begründung ihrer Klagsansprüche aufgestellt worden sind", ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Erstgerichtes nur dahin zu verstehen, dass die "falschen" Grundbuchseintragungen eine "logische Konsequenz" aus der Behauptung der Erstbeklagten seien, dass "der nunmehrige Erstkläger den Nachlass gemäß § 709 ABGB verwirkt habe". Das Erstgericht qualifiziert demnach die Behauptungen über die "falschen" Grundbuchseintragungen offenbar als zulässige Rechtsfolgebehauptung.Die zweite vom Sicherungsbegehren betroffene Behauptung, dass nach dem Klagevorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h die Grundbuchseintragungen der Kläger als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens falsch seien, ist hingegen schon deshalb unwahr, weil die Erstbeklagte im zitierten Verfahren ein solches Vorbringen nicht erstattet hat. Wie das Rekursgericht insoweit zur Rüge der Kläger, das Erstgericht habe den Inhalt des Vorbringens der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h aktenwidrig wiedergegeben, zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht eine solche Behauptung auch nicht als bescheinigt angenommen. Der in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltene Satz, "dass somit davon auszugehen ist, dass die in der Warnung enthaltenen Tatsachenbehauptungen wahr sind, das heißt dass diese Behauptungen tatsächlich von der Erstbeklagten im genannten Verfahren zur Begründung ihrer Klagsansprüche aufgestellt worden sind", ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Erstgerichtes nur dahin zu verstehen, dass die "falschen" Grundbuchseintragungen eine "logische Konsequenz" aus der Behauptung der Erstbeklagten seien, dass "der nunmehrige Erstkläger den Nachlass gemäß Paragraph 709, ABGB verwirkt habe". Das Erstgericht qualifiziert demnach die Behauptungen über die "falschen" Grundbuchseintragungen offenbar als zulässige Rechtsfolgebehauptung.
Dieser Ansicht ist jedoch nicht beizupflichten. Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage können je nach Lage des Falles Tatsachenbehauptungen, aber auch reine Werturteile sein (SZ 72/118). Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgebehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (4 Ob 138/99v = EvBl 1999/211 ua; RIS-Justiz RS0112211). Eine solche Rechtsfolgebehauptung hat die Erstbeklagte aber im Verfahren 7 Cg 24/00h zur Begründung ihrer Klageansprüche nicht aufgestellt. Diese Rechtsfolge ist tatsächlich auch nicht aus ihrem Vorbringen im genannten Verfahren abzuleiten. Sie bestreitet dort nicht, dass dem Erstkläger der Nachlass zu Recht eingeantwortet wurde und dass nachfolgende Vermögensübertragungen auf die Zweitklägerin zulässig und rechtswirksam erfolgten.
Das auf die Nichterfüllung der testamentarischen Auflage gestützte Herausgabebegehren der Erstbeklagten richtet sich im Übrigen nur auf eine konkret bezeichnete Liegenschaft, deren Eigentümer der Erstkläger und nicht auch die Zweitklägerin ist. Dass "die (alle) Grundbuchseintragungen" hinsichtlich beider Kläger falsch seien, wie sinngemäß im Inserat behauptet wird, kann daher auch diesem Grund nicht als zusammenfassende Darstellung oder persönliche rechtliche Würdigung der Tatsachenbehauptungen der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h verstanden werden. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Grundbuchsbereinigungs- oder Grundbuchsberichtigungsverfahren nach §§ 130 ff GBG bezüglich der Liegenschaften der Kläger anhängig seien.Das auf die Nichterfüllung der testamentarischen Auflage gestützte Herausgabebegehren der Erstbeklagten richtet sich im Übrigen nur auf eine konkret bezeichnete Liegenschaft, deren Eigentümer der Erstkläger und nicht auch die Zweitklägerin ist. Dass "die (alle) Grundbuchseintragungen" hinsichtlich beider Kläger falsch seien, wie sinngemäß im Inserat behauptet wird, kann daher auch diesem Grund nicht als zusammenfassende Darstellung oder persönliche rechtliche Würdigung der Tatsachenbehauptungen der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h verstanden werden. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Grundbuchsbereinigungs- oder Grundbuchsberichtigungsverfahren nach Paragraphen 130, ff GBG bezüglich der Liegenschaften der Kläger anhängig seien.
Da die betreffende Behauptung weder den Prozessstandpunkt der Erstbeklagten im Parallelverfahren auch nur sinngemäß richtig wiedergibt noch erkennbar ein bloßes Werturteil der Beklagten im Sinn einer Rechtsfolgebehauptung enthält, aber in kreditschädigender Weise unterstellt, dass die Kläger (derzeit) gar nicht Eigentümer ihrer Besitzungen seien, ist das Sicherungsbegehren entgegen der Ansicht der Vorinstanzen insoweit berechtigt. Dass diese Behauptung insbesondere im Zusammenhang mit der Drohung, jeden Erwerber von Grundstücken mit Klagen zu verfolgen, geeignet ist, die Geschäftsbeziehungen der Kläger nachhaltig zu stören und insbesondere potentielle Kaufinteressenten abzuschrecken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (4 Ob 1001/95). Ist der Vorwurf ehrverletzend oder kreditschädigend, kann auch eine Interessenabwägung nicht zur Rechtfertigung der Äußerung führen (6 Ob 254/98s; 4 Ob 14/03t mwN). Ob ein solches Vorbringen in einem Gerichtsstreit gerechtfertigt wäre, ist hier nicht zu prüfen, weil Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot, die schon aufgrund des Gesetzes gelten und deren Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geprüft werden, nicht in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen sind (6 Ob 114/00h; 6 Ob 153/01w = MR 2001, 232 - Spitzelaffäre II).Da die betreffende Behauptung weder den Prozessstandpunkt der Erstbeklagten im Parallelverfahren auch nur sinngemäß richtig wiedergibt noch erkennbar ein bloßes Werturteil der Beklagten im Sinn einer Rechtsfolgebehauptung enthält, aber in kreditschädigender Weise unterstellt, dass die Kläger (derzeit) gar nicht Eigentümer ihrer Besitzungen seien, ist das Sicherungsbegehren entgegen der Ansicht der Vorinstanzen insoweit berechtigt. Dass diese Behauptung insbesondere im Zusammenhang mit der Drohung, jeden Erwerber von Grundstücken mit Klagen zu verfolgen, geeignet ist, die Geschäftsbeziehungen der Kläger nachhaltig zu stören und insbesondere potentielle Kaufinteressenten abzuschrecken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (4 Ob 1001/95). Ist der Vorwurf ehrverletzend oder kreditschädigend, kann auch eine Interessenabwägung nicht zur Rechtfertigung der Äußerung führen (6 Ob 254/98s; 4 Ob 14/03t mwN). Ob ein solches Vorbringen in einem Gerichtsstreit gerechtfertigt wäre, ist hier nicht zu prüfen, weil Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot, die schon aufgrund des Gesetzes gelten und deren Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geprüft werden, nicht in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen sind (6 Ob 114/00h; 6 Ob 153/01w = MR 2001, 232 - Spitzelaffäre römisch zwei).
Da das Erstgericht (unbekämpft) als bescheinigt angenommen hat, dass das Inserat von beiden Beklagten zur Veröffentlichung in Auftrag gegeben wurde, ist dem Sicherungsbegehren auch gegen beide Beklagte stattzugeben, obwohl das Inserat nur mit dem Namen des Zweitbeklagten unterfertigt ist. Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung in einem Medium Informationen zur Verfügung stellt, hat an deren Verbreitung mitgewirkt (6 Ob 307/00s). Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht - , sondern auch gegen den Mitttäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Täter bewusst fördern (RIS-Justiz RS0031901). Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO und auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Da die Kläger im Provisorialverfahren nur mit einem Teil ihres Sicherungsbegehrens durchgedrungen sind und von einem etwa gleichteiligen Erfolg und Unterliegen auszugehen ist, haben die Kläger den Beklagten die Hälfte der Kosten des gesamten Sicherungsverfahrens zu ersetzen, die Hälfte der eigenen Kosten vorläufig und die restlichen Kosten endgültig selbst zu tragen. Die Hälfte der Kosten sind den Beklagten nicht, wie verzeichnet, auf der Basis von 25.000 EUR, sondern von 19.620 EUR zuzuerkennen, weil der nicht in Geld bestehende Streitgegenstand gemäß § 10 Z 6 lit a RATG mit höchstens diesem Betrag zu bewerten ist.Da das Erstgericht (unbekämpft) als bescheinigt angenommen hat, dass das Inserat von beiden Beklagten zur Veröffentlichung in Auftrag gegeben wurde, ist dem Sicherungsbegehren auch gegen beide Beklagte stattzugeben, obwohl das Inserat nur mit dem Namen des Zweitbeklagten unterfertigt ist. Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung in einem Medium Informationen zur Verfügung stellt, hat an deren Verbreitung mitgewirkt (6 Ob 307/00s). Ansprüche aus Paragraph 1330, ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht - , sondern auch gegen den Mitttäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Täter bewusst fördern (RIS-Justiz RS0031901). Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da die Kläger im Provisorialverfahren nur mit einem Teil ihres Sicherungsbegehrens durchgedrungen sind und von einem etwa gleichteiligen Erfolg und Unterliegen auszugehen ist, haben die Kläger den Beklagten die Hälfte der Kosten des gesamten Sicherungsverfahrens zu ersetzen, die Hälfte der eigenen Kosten vorläufig und die restlichen Kosten endgültig selbst zu tragen. Die Hälfte der Kosten sind den Beklagten nicht, wie verzeichnet, auf der Basis von 25.000 EUR, sondern von 19.620 EUR zuzuerkennen, weil der nicht in Geld bestehende Streitgegenstand gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG mit höchstens diesem Betrag zu bewerten ist.