Begründung:
In der über verschiedene Medien einer breiten Öffentlichkeit bekanntgewordenen sogenannten "Spitzelaffäre" wurde der Beklagte von der Wirtschaftspolizei am 21. 10. 2000 einvernommen. Er bezichtigte den Polizeibeamten Michael K***** als Auftraggeber und Auftragnehmer zur illegalen Beschaffung polizeilicher Dateninformationen und benannte ua den Kläger als Auftraggeber und Ansprechpartner dieses Polizeibeamten.
Der Kläger beantragt mit seiner auf § 1330 ABGB gestützten Klage und dem gleichlautenden Sicherungsbegehren das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptung und/oder der Verbreitung der Behauptung, der Kläger wäre der Auftraggeber und/oder Ansprechpartner des genannten Polizeibeamten im Zusammenhang mit illegalen Abfragen aus dem EKIS-Computer. Durch die unwahre Behauptung des Beklagten werde der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers massiv gefährdet. Schon der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne das Ende der politischen Karriere des Klägers bedeuten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beklagte fast täglich einvernommen werde. Da der Beklagte nach eigener Angabe selbst die illegalen Datenabfragen durchgeführt habe, wisse er, dass seine Aussage in Bezug auf eine Mittäter- oder Mitwisserschaft des Klägers falsch sei.Der Kläger beantragt mit seiner auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage und dem gleichlautenden Sicherungsbegehren das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptung und/oder der Verbreitung der Behauptung, der Kläger wäre der Auftraggeber und/oder Ansprechpartner des genannten Polizeibeamten im Zusammenhang mit illegalen Abfragen aus dem EKIS-Computer. Durch die unwahre Behauptung des Beklagten werde der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers massiv gefährdet. Schon der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne das Ende der politischen Karriere des Klägers bedeuten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beklagte fast täglich einvernommen werde. Da der Beklagte nach eigener Angabe selbst die illegalen Datenabfragen durchgeführt habe, wisse er, dass seine Aussage in Bezug auf eine Mittäter- oder Mitwisserschaft des Klägers falsch sei.
Der Beklagter beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Er habe die Äußerung ausschließlich in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren abgelegt. Seine Aussage vor der Wirtschaftspolizei sei nicht öffentlich wiederholt worden. Der Kläger müsse beweisen, dass die Äußerung unwahr sei und dass dem Beklagten die Unwahrheit der Äußerung bewusst gewesen sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm den schon wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass objektiv unrichtige Beschuldigungen in einer Strafanzeige wegen des staatlichen Rechtsverfolgungsinteresses nur dann rechtswidrig seien, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben worden seien. Dies müsse auch für Aussagen im Zuge von polizeilichen Vernehmungen gelten. Ein Beschuldigter könne nicht einen ihn belastenden Zeugen durch eine Unterlassungsklage an weiteren Angaben vor der Behörde hindern. Derzeit liege kein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme vor, der Kläger habe im Zuge seiner Vernehmung wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Gemäß § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB hafte der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit er nicht kenne, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilungen an ihr ein berechtigtes Interesse habe. Der Unterlassungsanspruch stehe dann zu, wenn der Täter um die Unrichtigkeit der Tatsache wisse. Der Rechtfertigungsgrund gelte für Straf- und Disziplinaranzeigen, für jede Prozessführung und für Partei- und Zeugenaussagen. Die Herabsetzung dürfe nur nicht wider besseres Wissen geschehen. Auch wenn das Erstgericht die Parteienvernehmung des Klägers zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung nicht durchgeführt habe und diese Frage offen sei, sei der Sicherungsantrag nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs dürfe keinem Prozessbeteiligten eine Äußerung verboten werden. Es bestehe ein vorrangiges Interesse am sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege. Durch eine Unterlassungsklage dürfe die Benützung eines Beweismittels nicht unmöglich gemacht werden. Hier werde das Unterlassungsgebot als Provisorialmaßnahme beantragt. Zwar könne einem Provisorialbegehren im Fall des § 381 Z 2 EO auch dann stattgegeben werden, wenn damit ganz oder teilweise eine Deckung mit dem Ziel des Hauptverfahrens erreicht werde. Eine einstweilige Regelung dürfe aber keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Kläger strebe im Ergebnis das Verbot einer neuerlichen Aussage des Beklagten an. Der durch die begehrte einstweilige Verfügung geschaffene Zustand könnte auch dann nicht wieder beseitigt werden, wenn der Beklagte im Hauptprozess obsiegte. Dies widerspräche aber dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme, die überdies die Gefahr nach sich zöge, auf unzulässige Weise in ein anhängiges Strafverfahren einzugreifen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB hafte der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit er nicht kenne, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilungen an ihr ein berechtigtes Interesse habe. Der Unterlassungsanspruch stehe dann zu, wenn der Täter um die Unrichtigkeit der Tatsache wisse. Der Rechtfertigungsgrund gelte für Straf- und Disziplinaranzeigen, für jede Prozessführung und für Partei- und Zeugenaussagen. Die Herabsetzung dürfe nur nicht wider besseres Wissen geschehen. Auch wenn das Erstgericht die Parteienvernehmung des Klägers zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung nicht durchgeführt habe und diese Frage offen sei, sei der Sicherungsantrag nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs dürfe keinem Prozessbeteiligten eine Äußerung verboten werden. Es bestehe ein vorrangiges Interesse am sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege. Durch eine Unterlassungsklage dürfe die Benützung eines Beweismittels nicht unmöglich gemacht werden. Hier werde das Unterlassungsgebot als Provisorialmaßnahme beantragt. Zwar könne einem Provisorialbegehren im Fall des Paragraph 381, Ziffer 2, EO auch dann stattgegeben werden, wenn damit ganz oder teilweise eine Deckung mit dem Ziel des Hauptverfahrens erreicht werde. Eine einstweilige Regelung dürfe aber keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Kläger strebe im Ergebnis das Verbot einer neuerlichen Aussage des Beklagten an. Der durch die begehrte einstweilige Verfügung geschaffene Zustand könnte auch dann nicht wieder beseitigt werden, wenn der Beklagte im Hauptprozess obsiegte. Dies widerspräche aber dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme, die überdies die Gefahr nach sich zöge, auf unzulässige Weise in ein anhängiges Strafverfahren einzugreifen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ob ein bloß bescheinigter Sachverhalt die Grundlage für ein Verbot sein könne, in einem anderen Verfahren in einem bestimmten Sinn als Zeuge auszusagen, sei eine erhebliche Rechtsfrage.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht.
Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.