Begründung:
In der über verschiedene Medien einer breiten Öffentlichkeit bekanntgewordenen sogenannten "Spitzelaffäre" wurde der Beklagte am 21. 10. 2000 im Rahmen von strafgerichtlichen Vorerhebungen von der Wirtschaftspolizei vernommen. Es ging um die illegale Beschaffung von Daten aus dem Computersystem der Sicherheitsbehörden. Der Beklagte bezeichnete den Kläger, der zum Zeitpunkt der behaupteten Datenbeschaffung Bundesgeschäftsführer einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei war, als Auftraggeber und Ansprechpartner eines Polizeibeamten, der seinerseits verdächtigt wurde, an der illegalen Datenbeschaffung mitgewirkt zu haben.
Die Vorinstanzen gingen von folgendem, vom Rekursgericht wiedergegebenen Sachverhalt aus:
In der ORF Fernsehsendung 'Report' vom 17. 10. 2000 wurde der Beklagte zur sogenannten 'Spitzelaffäre' interviewt. Nachdem der Erzähler berichtet hatte, dass der Beklagte behaupte, 1993 seien Andre H***** Daten im Auftrag des damaligen *****-Bundesgeschäftsführers illegal abgefragt worden, fragte die Sprecherin den Beklagten: 'Ist es richtig, dass Sie bei der polizeilichen Einvernahme die Namen der *****-Politiker K***** und R***** genannt haben?'
Der Beklagte erwiderte darauf: 'Also, diese Namen finden Sie in der polizeilichen Niederschrift, die auch dem Gericht zugehen wird. Das ist richtig.'
Daraufhin berichtete der Erzähler, dass der Beklagte sage, man habe damals gegen diesen politischen Gegner Fakten über sein Privatleben sammeln wollen. Er behaupte auch, gegenüber der Untersuchungskommission bestätigt zu haben, dass der damalige *****-Bundesgeschäftsführer R***** diese illegale Überprüfung den Polizisten K***** und K***** angeordnet habe. Darauf sagte der Beklagte: 'Genauso ist es richtig, diesen Anruf gab es und diesen Wünschen wurde entsprochen.'
Auf die Frage der Sprecherin, was genau er über Andre H***** gesucht habe, erwiderte der Beklagte: 'Also R***** wollte, und das ist auch Gegenstand der Untersuchung, wollte die Wohnsitze und die Fahrzeuge, die Andre H***** verwendet, kennen. Er hat beides erfahren.'
Zur Sicherung des gleichlautenden Unterlassungsbegehrens begehrt der Kläger im Provisorialverfahren, dem Beklagten aufzutragen, es ab sofort zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder die wörtlichen oder sinngemäßen Behauptungen zu verbreiten, der Kläger wäre der Auftraggeber und/oder Ansprechpartner von Michael K***** oder des Beklagten im Zusammenhang mit der illegalen Beschaffung von Daten, insbesondere aus dem EKIS-Computersystem der Sicherheitsbehörden.
Der Beklagte beschuldige den Kläger bewusst wahrheitswidrig. Die Behauptungen seien kreditschädigend. Das Delikt der Verleumdung könne auch im Zuge von Vernehmungen durch behördliche Erhebungsorgane begangen werden. Ein Fall des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB könne nur dann vorliegen, wenn der Beklagte die Unwahrheit seiner Äußerung nicht gekannt hätte. Das Gegenteil sei aber der Fall. Bei seiner Aussage gegenüber dem Reporter des ORF sei die Vertraulichkeit nicht gegeben gewesen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er seine unrichtige Aussage nur indirekt auf Fragen des Redakteurs wiederholt habe.Der Beklagte beschuldige den Kläger bewusst wahrheitswidrig. Die Behauptungen seien kreditschädigend. Das Delikt der Verleumdung könne auch im Zuge von Vernehmungen durch behördliche Erhebungsorgane begangen werden. Ein Fall des Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB könne nur dann vorliegen, wenn der Beklagte die Unwahrheit seiner Äußerung nicht gekannt hätte. Das Gegenteil sei aber der Fall. Bei seiner Aussage gegenüber dem Reporter des ORF sei die Vertraulichkeit nicht gegeben gewesen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er seine unrichtige Aussage nur indirekt auf Fragen des Redakteurs wiederholt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Er wandte ein, dass von der Redakteurin seine Aussage zitiert worden sei und er nur die Richtigkeit des Zitats bestätigt habe. In ihrem Tatsachenkern sei die bekämpfte Äußerung wahr. Der Kläger habe den Beklagten ersucht, ihm gesetzwidrigerweise Polizeidaten zu besorgen. Der Beklagte habe seine Behauptungen nur in dem gegen ihn angestrengten Strafverfahren aufgestellt und seine Aussage stets vertraulich behandelt. Seine Aussagen vor der Wirtschaftspolizei seien vom ORF korrekt zitiert worden. Der Beklagte habe sie aber nicht medial verbreitet. Es liege ein Fall des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB vor. Bei Zeugen- oder Parteiaussagen mangle es an der Rechtswidrigkeit. Der Kläger könne nicht bescheinigen, dass der Beklagte bewusst unwahre Äußerungen verbreitet hätte.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Er wandte ein, dass von der Redakteurin seine Aussage zitiert worden sei und er nur die Richtigkeit des Zitats bestätigt habe. In ihrem Tatsachenkern sei die bekämpfte Äußerung wahr. Der Kläger habe den Beklagten ersucht, ihm gesetzwidrigerweise Polizeidaten zu besorgen. Der Beklagte habe seine Behauptungen nur in dem gegen ihn angestrengten Strafverfahren aufgestellt und seine Aussage stets vertraulich behandelt. Seine Aussagen vor der Wirtschaftspolizei seien vom ORF korrekt zitiert worden. Der Beklagte habe sie aber nicht medial verbreitet. Es liege ein Fall des Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB vor. Bei Zeugen- oder Parteiaussagen mangle es an der Rechtswidrigkeit. Der Kläger könne nicht bescheinigen, dass der Beklagte bewusst unwahre Äußerungen verbreitet hätte.
Das Erstgericht erließ das beantragte Verbreitungsverbot und wies das auf die Unterlassung der Behauptung gerichtete Begehren ab. Über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fest, dass die dem Kläger vom Beklagten angelastete Tat nicht bescheinigt sei. Es könne aber auch nicht davon die Rede sein, dass die Wahrheitswidrigkeit der Äußerung des Beklagten bescheinigt wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass den Beklagten die Beweislast zur Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen treffe. Die Äußerung im Interview habe er unabhängig davon zu vertreten, dass er lediglich auf Befragen die Richtigkeit des ihm vorgehaltenen Zitats bestätigt habe. Bei den Angaben des Beklagten vor der Polizei setze eine Haftung aber voraus, dass die Aussage nicht wider besseres Wissen erfolgt sei. Es sei daher nur die Verbreitung der bekämpften Behauptung zu untersagen. Das darüber hinausgehende Begehren auf Unterlassung der Behauptung liefe darauf hinaus, dass der Beklagte bei weiteren polizeilichen oder gerichtlichen Einvernahmen seine Angaben über den Kläger nicht wiederholen dürfe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es erachtete eine Überprüfung der Beweiswürdigung für ausgeschlossen, weil das Erstgericht den Sachverhalt auf Grund der vor ihm abgelegten Zeugen- und Parteiausssagen festgestellt habe. Dem Beklagten sei ohnehin die Verbreitung der bekämpften Behauptung rechtskräftig untersagt worden. Unter Verbreitung verstehe man auch die Mitteilung der eigenen Überzeugung. Davon sei aber die bloß nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, an der der Empfänger der Mitteilung ein berechtigtes Interesse habe (§ 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB), nicht umfasst. Der Unterlassungsanspruch setze das Wissen des Täters um die Unrichtigkeit der Tatsache voraus. Die Beweislast für die Kenntnis der Unrichtigkeit der Behauptung treffe hier den Kläger. Aus rechtlichen Erwägungen sei die Verhinderung der Wiederholung einer gleichlautenden Aussage (aus einem Strafverfahren) durch eine einstweilige Verfügung nicht möglich, weil eine Sachlage geschaffen würde, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dies würde den Rahmen eines Provisorialverfahrens sprengen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es erachtete eine Überprüfung der Beweiswürdigung für ausgeschlossen, weil das Erstgericht den Sachverhalt auf Grund der vor ihm abgelegten Zeugen- und Parteiausssagen festgestellt habe. Dem Beklagten sei ohnehin die Verbreitung der bekämpften Behauptung rechtskräftig untersagt worden. Unter Verbreitung verstehe man auch die Mitteilung der eigenen Überzeugung. Davon sei aber die bloß nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, an der der Empfänger der Mitteilung ein berechtigtes Interesse habe (Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB), nicht umfasst. Der Unterlassungsanspruch setze das Wissen des Täters um die Unrichtigkeit der Tatsache voraus. Die Beweislast für die Kenntnis der Unrichtigkeit der Behauptung treffe hier den Kläger. Aus rechtlichen Erwägungen sei die Verhinderung der Wiederholung einer gleichlautenden Aussage (aus einem Strafverfahren) durch eine einstweilige Verfügung nicht möglich, weil eine Sachlage geschaffen würde, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dies würde den Rahmen eines Provisorialverfahrens sprengen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Abgrenzung der Begriffe Verbreitung im Sinne der Mitteilung einer eigenen Überzeugung (Behauptung) einerseits und der Behauptung im Sinne der Mitteilung einer Meinung stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Sicherungsantrag zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.