Rechtssatz RS0113062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113062
Entscheidungsdatum
05.07.2001
Rechtssatz
Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter § 1330 Abs 2 ABGB wie ihre Verbreitung.Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wie ihre Verbreitung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 197/99k
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 197/99k
- 6 Ob 153/01w
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 153/01w
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im § 1330 Abs 2 ABGB der Begriff der "Behauptung" fehlt und das Gesetz nur auf die Verbreitung abstellt, fällt eine öffentliche Behauptung als Verbreitung der eigenen Meinung unter dieses Tatbild. Vom Verbreitungsverbot ist nur zusätzlich auch das Verbreiten fremder Äußerungen sowie das Eigenzitat, also die Wiederholung der eigenen Meinung, umfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113062
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00197_99K0000_001