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Rechtssatz RS0113062

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113062

Geschäftszahl

6Ob197/99k; 6Ob153/01w

Entscheidungsdatum

05.07.2001

Rechtssatz

Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wie ihre Verbreitung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 197/99k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 197/99k
  • 6 Ob 153/01w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 153/01w
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im § 1330 Abs 2 ABGB der Begriff der "Behauptung" fehlt und das Gesetz nur auf die Verbreitung abstellt, fällt eine öffentliche Behauptung als Verbreitung der eigenen Meinung unter dieses Tatbild. Vom Verbreitungsverbot ist nur zusätzlich auch das Verbreiten fremder Äußerungen sowie das Eigenzitat, also die Wiederholung der eigenen Meinung, umfasst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113062

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00197_99K0000_001