Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36, SZ 68/97 uva, zuletzt 6 Ob 119/99i). Anders als in § 7 UWG (oder § 14 dUWG) fehlt in § 1330 Abs 2 ABGB das Tatbestandsmerkmal der Behauptung von Tatsachen, somit das Mitteilen einer Tatsache einem anderen gegenüber aus eigenem Wissen. § 1330 Abs 2 ABGB wurde durch die 3. Teilnovelle neu gefasst und enthielt zunächst - in Übereinstimmung mit § 824 ABGB - auch das Wort "behauptet"; es wurde jedoch später ohne Begründung gestrichen. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter § 1330 Abs 2 ABGB wie ihre Verbreitung (SZ 34/159 mwN; Harrer aaO Rz 22). Nach stRspr und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB das Mitteilen einer Tatsachenbehauptung auch ohne sich damit zu identifizieren (ÖBl 1993, 244 mwN; SZ 68/136 ua, zuletzt 6 Ob 119/99i; Reischauer in Rummel2, § 1330 ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann2, § 1330 ABGB Rz 23; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; Zeiler, Persönlichkeitsschutz, Handbuch für die Praxis 14). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Ehrverletzung abzustellen, an der jemand beteiligt ist, ohne dass eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt für erforderlich gehalten wird (stRspr, zuletzt 6 Ob 222/99m, 6 Ob 119/99i, je mwN). Es haftet danach nach dieser Bestimmung, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet daher das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung ("Behaupten") als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Genau dies hat die zweitbeklagte Partei aber getan. Dass im vorliegenden Fall Haupt- und Sicherungsbegehren auf die bloße Unterlassung von Behauptungen gerichtet sind, ist bedeutungslos, weil das Tatbild des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt ist. Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar.Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36, SZ 68/97 uva, zuletzt 6 Ob 119/99i). Anders als in Paragraph 7, UWG (oder Paragraph 14, dUWG) fehlt in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB das Tatbestandsmerkmal der Behauptung von Tatsachen, somit das Mitteilen einer Tatsache einem anderen gegenüber aus eigenem Wissen. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wurde durch die 3. Teilnovelle neu gefasst und enthielt zunächst - in Übereinstimmung mit Paragraph 824, ABGB - auch das Wort "behauptet"; es wurde jedoch später ohne Begründung gestrichen. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wie ihre Verbreitung (SZ 34/159 mwN; Harrer aaO Rz 22). Nach stRspr und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB das Mitteilen einer Tatsachenbehauptung auch ohne sich damit zu identifizieren (ÖBl 1993, 244 mwN; SZ 68/136 ua, zuletzt 6 Ob 119/99i; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1330, ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1330, ABGB Rz 23; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; Zeiler, Persönlichkeitsschutz, Handbuch für die Praxis 14). Im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist allein auf die Ehrverletzung abzustellen, an der jemand beteiligt ist, ohne dass eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt für erforderlich gehalten wird (stRspr, zuletzt 6 Ob 222/99m, 6 Ob 119/99i, je mwN). Es haftet danach nach dieser Bestimmung, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bedeutet daher das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung ("Behaupten") als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Genau dies hat die zweitbeklagte Partei aber getan. Dass im vorliegenden Fall Haupt- und Sicherungsbegehren auf die bloße Unterlassung von Behauptungen gerichtet sind, ist bedeutungslos, weil das Tatbild des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfüllt ist. Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar.
Die zu a) aufgestellte Behauptung stammt überdies vom Chefredakteur der beklagten Partei. Er ist als solcher Repräsentant der beklagten Partei.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).