Rechtssatz RS0064443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064443
Entscheidungsdatum
21.12.2006
Rechtssatz
Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). In diesem Sinn ist nicht nur der Verleger eines Buches oder einer periodischen Druckschrift "Verbreiter" der darin veröffentlichten Behauptungen, sondern auch der Medieninhaber (Verleger), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um redaktionelle Artikel, einen Leserbrief oder um ein Zeitungsinterview handelt.Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). In diesem Sinn ist nicht nur der Verleger eines Buches oder einer periodischen Druckschrift "Verbreiter" der darin veröffentlichten Behauptungen, sondern auch der Medieninhaber (Verleger), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um redaktionelle Artikel, einen Leserbrief oder um ein Zeitungsinterview handelt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 30/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 30/95
Veröff: SZ 68/136
- 6 Ob 5/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 5/96
- 4 Ob 138/97s
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 138/97s
nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). (T1)
- 6 Ob 222/99m
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 222/99m
Vgl auch; Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem wiedergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht für erforderlich gehalten. (T2)
- 4 Ob 213/99y
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
Auch
- 6 Ob 197/99k
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 197/99k
nur T1; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. (T3) Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB ist das Mitteilen einer Tatsachenbehauptung auch ohne sich damit zu identifizieren. (T4)
- 6 Ob 75/00y
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
Beisatz: Hier: Leserbrief. (T5)
- 6 Ob 45/01p
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 45/01p
Vgl auch; Beisatz: Zwischen dem intellektuellen Verbreiter, also demjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, und dem bloß technischen Verbreiter, dem eine solche Beziehung fehlt, ist zu unterscheiden. (T7); Beis ähnlich wie T6
- 6 Ob 51/01w
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. Er muss sich zurechnen lassen, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt für ihn erkennbar war und dass er die Tatsachen dennoch verbreitet hat. (T6)
- 3 Ob 215/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. (T8); Veröff: SZ 2002/178
- 6 Ob 40/03f
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
Auch
- 3 Ob 261/03h
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 261/03h
Vgl auch; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht für erforderlich gehalten. (T9)
- 6 Ob 287/04f
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 287/04f
Auch; nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. (T10); Beis wie T4
- 6 Ob 178/04a
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Online-Gästebuch. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064443
Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_0060OB00030_9500000_001