Begründung:
Der in seinem beruflichen Fachgebiet renommierte klagende Zahnarzt ist ordentliches Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde, ohne jedoch ein Amt innezuhaben oder Funktionen auszuüben oder Derartiges anzustreben. Der Beklagte ist Leiter des "J*****", sein Anliegen besteht in der Förderung der Begegnung und des friedvollen Zusammenlebens zwischen Juden und Nicht-Juden in Österreich. Aufgrund seines Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit besitzt die Meinung des Beklagten Gewicht.
Der Kläger teilte den Tagungsverantwortlichen des alljährlich in der ersten Herbsthälfte stattfindenden Österr. Zahnärztekongresses bereits im Sommer 1995 die wichtigsten jüdischen Hochfeste bis 1998 mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Festlegung des Kongresstermines mit. Grund hiefür waren in der Vergangenheit mehrfach aufgetretene Terminkollisionen gewesen. Anfang Juli 1997 richtete der Kläger an den Tagungspräsidenten des Kongresses, den Vorstand der Wiener Universitätsklinik für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde, unter Bezugnahme auf den Österr. Zahnärztekongress vom 30. September bis 4. Oktober 1997 einen offenen Brief, in dem er "auf das schärfste Protest" gegen dessen Abhaltung "ausgerechnet zu den höchsten jüdischen Feiertagen" einlegte, weil es dadurch zum wiederholten Male für ihn als auch die anderen jüdischen Kollegen unmöglich sei, an dieser, für die österr. Zahnärzte größten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Er verwies darauf, dass in anderen Ländern, vor allem in den Vereinigten Staaten so ein Termin unmöglich wäre, was dem Tagungspräsidenten von dessen Auslandstätigkeit bekannt sein müsse. Hierauf folgte zwischen dem Tagungspräsidenten und dem Kläger noch ein weiterer Briefwechsel, wozu in der periodischen Wochenzeitschrift "profil" (im folgenden nur "profil") Nr 37 vom 8. September 1997 unter der Überschrift "Net amal ignorieren" folgender Artikel (im folgenden nur Artikel) erschien:
In einem Brief an den Tagungspräsidenten des Österr. Zahnärztekongresses ... beschwert sich der Wiener Zahnarzt ... (Kläger) darüber, daß die diesjährige Tagung - wie schon so oft - ausgerechnet zu einem hohen jüdischen Feiertag angesetzt ist (30.
September bis 4. Oktober, am 1. und 2. Oktober ist jüdisches
Neujahr), was viele Kollegen verbittere, weil sie nicht teilnehmen
könnten. ... (Tagungspräsident) beteuert, er sei damit zum ersten Mal
konfrontiert, während ... (Kläger) sagt, er habe den zuständigen
Gremien alle jüdischen Feiertage bis zum Jahr 1998 mitgeteilt. "In
den USA", meint ... (Kläger), "wäre so etwas undenkbar". Paul G*****,
Präsident der israelitischen Kultusgemeinde: "Ich glaube in diesem Fall nicht an eine antisemitische Verschwörung, aber es ist wohl eine Nachlässigkeit. Die österreichischen Juden haben für dieses Land große kulturelle Leistungen erbracht und sie sind auch Opfer. Dennoch nimmt man nicht zur Kenntnis, daß es sie gibt.
In der Folgeausgabe des "profil" Nr 38 vom 15. September 1997 wurde folgender vom Beklagten verfasster Leserbrief (im folgenden nur Leserbrief) veröffentlicht:
Net amal ignorieren
Panorama
Ich bin empört, daß eine Einzelperson, die überdies eine
Minderheitsmeinung vertritt, mangels Profilierung versucht, einen so
angesehenen Wissenschafter wie Herrn ... (Tagungspräsidenten) in
Mißkredit zu bringen oder gar ins antisemitische Eck zu drängen. Herr
... (Tagungspräsident) wird weltweit geachtet und geschätzt: Durch
seine internationale Tätigkeit steht er seit Jahren in Kontakt mit vielen namhaften jüdischen Wissenschaftern und hat auch auf diese Weise sehr viel zu einem positiven Österreichbild, vor allem auch bei jenen Kollegen, die 1938 aus Österreich vertrieben wurden, beigetragen.
Auf die vom Kläger am 19. September 1997 eingeräumte Möglichkeit, die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen zu widerrufen und dem Kläger gegenüber eine Ehrenerklärung abzugeben, reagierte der Beklagte nicht.
Das Erstgericht gab dem auf § 1330 ABGB gestützten Klagebegehren statt, den Beklagten gegenüber dem Kläger schuldig zu erkennen, 1. gegenüber den Lesern der periodischen Wochenzeitschrift "profil" die Behauptung, der Kläger hätte mangels Profilierung versucht, einen so angesehenen Wissenschafter wie ... (Tagungspräsidenten) in Misskredit zu bringen oder gar ins antisemitische Eck zu drängen, als unwahr zu widerrufen; 2. die Tatsachenbehauptung, der Kläger hätte mangels Profilierung versucht, einen so angesehenen Wissenschafter wie ... (Tagungspräsidenten) in Misskredit zu bringen oder gar ins antisemitische Eck zu drängen, zu unterlassen; 3. binnen vier Wochen den Widerruf gemäß Punkt 1. in der periodischen Wochenzeitschrift "profil" in näher genannter Aufmachung auf seine Kosten zu veröffentlichen.Das Erstgericht gab dem auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klagebegehren statt, den Beklagten gegenüber dem Kläger schuldig zu erkennen, 1. gegenüber den Lesern der periodischen Wochenzeitschrift "profil" die Behauptung, der Kläger hätte mangels Profilierung versucht, einen so angesehenen Wissenschafter wie ... (Tagungspräsidenten) in Misskredit zu bringen oder gar ins antisemitische Eck zu drängen, als unwahr zu widerrufen; 2. die Tatsachenbehauptung, der Kläger hätte mangels Profilierung versucht, einen so angesehenen Wissenschafter wie ... (Tagungspräsidenten) in Misskredit zu bringen oder gar ins antisemitische Eck zu drängen, zu unterlassen; 3. binnen vier Wochen den Widerruf gemäß Punkt 1. in der periodischen Wochenzeitschrift "profil" in näher genannter Aufmachung auf seine Kosten zu veröffentlichen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ sich dabei nach Darstellung der stRspr zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen und der Bedeutung des Zusammenhanges - zwischen dem Artikel im "profil" Nr 37 und dem Leserbrief mit der Bezugnahme darauf im "profil" Nr 38 - , von folgenden Erwägungen leiten:
An der Identifizierbarkeit des Klägers bestehe kein Zweifel, weil er im Artikel namentlich genannt worden sei. Dessen zentrales Thema sei die wiederholte Nichtberücksichtigung der jüdischen Feiertage bei der Festsetzung des Termines für den Österr. Zahnärztekongress gewesen. Das offenbare Anliegen und der Einsatz des Klägers, zu erreichen, dass für die jüdischen Kollegen keine Terminkollision stattfinde, werde durch seine Behauptung im Artikel kommentiert, er "habe den zuständigen Gremien alle jüdischen Feiertage bis zum Jahr 1998 mitgeteilt". Durch die weitere, eindeutig abfällige Bemerkung "in den USA, meint ... (Kläger) wäre so etwas undenkbar" werde die Vorgangsweise der zuständigen Gremien des Österr. Zahnärztekongresses deutlich kritisiert, sogar skandalisiert ("so etwas"). Insoweit werde der Tagungspräsident jedoch als Verantwortlicher für die den jüdischen Zahnärzten nicht entgegenkommende Terminfestsetzung angeprangert und in die Verantwortung genommen. Dieser Vorwurf sei - zumal nach dem unstrittigen Vorbringen des Klägers öffentlich ("offener Brief") erhoben - grundsätzlich geeignet, den Tagungspräsidenten der Kritik auszusetzen, einen Teil - nämlich der jüdischen - Ärzteschaft, unter Missachtung ihrer religiösen Hochfeste auszugrenzen. Eine antisemitische Tendenz werde dadurch (zwar) nicht ausdrücklich erhoben, würden doch die U.S.A. als auf kulturellen, politischen und religiösen Gebieten als besonders fortschrittliches und offenes Land gelten, in dem stets die Gleichbehandlung und auch die freie und ungehinderte Religionsausübung sehr hochgehalten werde. Allerdings ließen die Formulierungen des Klägers durchaus auch die Interpretation zu, es werde mit der Nichtbeachtung der jüdischen Feiertage eine antisemitische, zumindest in kultischen Anliegen nicht tolerante Haltung an den Tag gelegt. Ein konkreter Verdacht in diese Richtung dränge sich für den Leser des "profil" jedenfalls durch die Stellungnahme des (damaligen) Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde auf, der das Vorliegen einer antisemitischen Verschwörung verneint und damit eine allfällige antisemitsche Haltung angesprochen habe. Ob eine solche Vermutung oder Behauptung vom Kläger ausdrücklich erhoben und vom (damaligen) Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde kommentiert worden sei, oder ob letzterer auf eine konkrete Frage des Interviewers geantwortet habe, sei dem Artikel allerdings nicht zu entnehmen. Insgesamt sei aus dem Artikel jedenfalls die massive Beschwerde des Klägers über die fortgesetzte Nichtbeachtung der jüdischen Feiertage - trotz deren Kenntnis durch die zuständigen Gremien und damit wissentlich - bei der Festsetzung des Termines für den Österr. Zahnärztekongresses und ein diesbezüglicher Vorwurf gegen dem (nach außen die Verantwortung für den Kongress tragenden) Tagungspräsidenten ableitbar. In diesem Sinne sei auch die ausdrückliche Klarstellung im Schreiben des Klägers vom 2. September 1997 zu verstehen, den Tagungspräsidenten in seiner "Eigenschaft" als Kongresspräsidenten des Österr. Zahnärztekongresses "angeschrieben" zu haben. Dies vermöge jedoch am Angriff gegen den Tagungspräsidenten nichts zu ändern. Der Hinweis auf die Kenntnis der zuständigen Gremien von den Hohen Feiertagen
("... [Tagungspräsident] beteuert, er sei damit zum ersten Mal
konfrontiert, während ... [Kläger] sagt, er habe den zuständigen
Gremien alle jüdischen Feiertage bis zum Jahr 1998 mitgeteilt") mache die unterbliebene Berücksichtigung der Feiertage als Fehlleistung gegenüber den jüdischen Zahnärzten erst kritikfähig. Der Kläger habe nicht allgemein das Verhalten des Tagungspräsidenten als "unpassend" bezeichnet, sondern unter Hinweis zum fehlenden Bezug zu seiner Beschwerde, die Aufzählung diverser berühmter jüdischer Wissenschafter im Brief vom 25. August 1997. Schließlich habe der Kläger nicht ausgeführt, zum "Schweigen gezwungen zu werden", sondern, selbst wenn alle jüdischen Zahnärzte zum Terminproblem schwiegen, müsse nicht auch er schweigen, er habe somit auf seinem Äußerungsrecht beharrt.
Der Leserbrief des Beklagten nehme unmittelbar auf den Artikel Bezug. Im weiteren werde auf die mannigfaltigen Kontakte des Tagungspräsidenten zu jüdischen Wissenschaftern im Rahmen seiner internationalen Tätigkeit verwiesen, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass der Tagungspräsident offensichtlich zu Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft gute Beziehungen unterhalte. Ein ausdrücklicher Bezug zur Berufsausübung oder zur beruflichen Qualifikation des Klägers werde - ebensowenig wie im Artikel - nicht hergestellt. "Profilierung" bedeute wohl definitionsgemäß die Entwicklung der Fähigkeiten für einen bestimmten Aufgabenbereich, im allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man darunter auch, sich mit einer Idee, einem Vorhaben erfolgreich, in beachtenswerter Weise, durchgesetzt zu haben. Die Wortwendung "mangels Profilierung" könne hier im Hinblick auf die eindeutige Bezugnahme auf den Streit um die Nichtbeachtung der jüdischen Feiertage, den zumindest implizit erhobenen Vorwurf bedeuten, dies sei unsensibel bzw nachlässig, und dem Hinweis auf die "Minderheitsmeinung", nur als mangelnde Profilierung in der Frage der Durchsetzung der Beachtung der jüdischen Feiertage durch den Österr. Zahnärztekongress verstanden werden. Denn die angesprochene "Minderheitsmeinung" nehme zweifelsohne auf das im Artikel "Net amal ignorieren" angesprochene (ausschließliche) Thema der Kultusfrage Bezug. Dass der Kläger insoweit mit seinem Anliegen erfolglos geblieben sei, gehe aus dem Artikel unzweifelhaft hervor und werde von ihm nicht in Abrede gestellt. Durch die Hervorhebung der Verdienste des Tagungspräsidenten als Wissenschafter im Fachgebiet des Klägers - dies sei aus dem Vorartikel bekannt - könne daher beim Durchschnittsleser, der die Leserbriefe gerade wegen der dort zu einem bestimmten Thema oder Artikel wiedergegebenen persönlichen Meinungen studieren werde, die beanstandete Äußerung nicht dahin verstanden werden, der Kläger habe sich im Gegensatz zum angegriffenen Tagungspräsidenten nicht fachlich qualifiziert bzw profiliert. Denn unzweifelhaft sei es im Vorartikel nicht um fachliche Belange der Zahnärzte, sondern ausschließlich um kultische Probleme und deren Umgang durch die Veranstalter des Österr. Zahnärztekongresses gegangen.
Aus der beanstandeten Äußerung klinge an, der Kläger schwärze den Tagungspräsidenten an (Misskredit, "antisemitisches Eck"), weil er sich selbst bei der Durchsetzung seines im Artikel genannten Anliegens nicht profiliert habe. Durch die Einleitung "Ich bin empört" werde eindeutig eine persönliche Meinungsäußerung deklariert, sohin die Kundgabe einer eigenen Auffassung, es solle die nunmehr in die Öffentlichkeit gelangte (dies auch durch den "offenen Brief") Art der Beschwerde des Klägers einer Kritik unterzogen werden. Es liege daher bloß ein Werturteil zur Haltung und zum Verhalten des Klägers in Bezug auf seine Art der Beschwerdeführung gegen den Tagungspräsidenten des Österr. Zahnärztekongresses vor. Dabei werde die Vorgangsweise des Klägers als Versuch, den Tagungspräsidenten in Misskredit oder "gar ins antisemitische Eck zu drängen" bloß subjektiv - teilweise in Vermutungsform ("oder gar") - bewertet. Wenngleich dem Kläger selbst im Zweifel nicht unterstellt werden könne, den Tagungspräsidenten ausdrücklich einer antisemitischen Gesinnung geziehen zu haben, sei der offene Brief und die dem folgende Berichterstattung im Artikel des "profil" immerhin geeignet, beim Leser entsprechende Assoziationen hervorzurufen. Der Kläger habe offenkundig durch Versendung des offenen Briefes jedenfalls seine konkrete Beschwerde und seine Anschuldigung gegen den Tagungspräsidenten einer breiteren Öffentlichkeit (nämlich zumindest den Angeschriebenen) zugänglich machen wollen; dies möglicherweise um sein Ziel zu erreichen, dass über eine breitere Diskussionsbasis in der Öffentlichkeit den jüdischen Feiertagen ausreichende Beachtung geschenkt werde.
Gerade in der jüngeren Vergangenheit habe das Thema der Diskriminierung, der Ausgrenzung und der Verfolgung von Ausländern, Minderheiten und auch der Angehörigen der Israelitischen Kultusgemeinde wieder Eingang in die politische und öffentliche Diskussion gefunden. Dem Thema werde daher verstärktes Augenmerk durch die Öffentlichkeit geschenkt. Dem Beklagten komme aufgrund seiner Stellung als Leiter des "Jewish Welcome Service", seines bekannten Engagements in der Zusammenführung von Juden und Nicht-Juden und seines hohen Bekanntheitsgrades besondere Beachtung zu; sein Anliegen sei im Wesentlichen ein Friedenstiftendes und Friedenerhaltendes. Seine Meinungsäußerung im Leserbrief komme damit der Äußerung bzw dem Werturteil in einer (gesellschafts-)politischen Debatte nahe.
Im Lichte des Rechtes auf freie Meinungsäußerung, dem ein hoher Stellenwert beizumessen sei, und der demokratischen Grundprinzipien liege unter Berücksichtigung des Sachbezuges zu den im Artikel veröffentlichten Anschuldigungen des Klägers gegen den Tagungspräsidenten eine zulässige Kritik vor. Wenn auch das Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Freibrief bedeute, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen und ihn zu beleidigen, könne doch in einer öffentlich ausgetragenen Debatte zu einem brisanten gesellschaftspolitischen Thema auch schärfere Kritik geübt werden. Klagen nach § 1330 ABGB dürften nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch straf- oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, eingesetzt werden. Hier habe der Beklagte seine subjektive Meinung, der Kläger habe durch seine Anschuldigungen gegen den Tagungspräsidenten in einem offenen Brief - der letztlich im "profil" teilweise wiedergegeben worden sei - zu ungerechtfertigten und unangemessenen Mitteln gegriffen, zum Ausdruck gemacht. Da die Äußerungen des Klägers erkennbar geeignet seien, beim Leser den Verdacht hervorzurufen, die jüdischen Feiertage und damit die jüdischen Zahnärzte würden durch die Gremien des Österr. Zahnärztekongresses bewusst missachtet, was eine Diskriminierung nahelegt, könne die Gegenäußerung des Beklagten nicht als Wertungsexzess qualifiziert werden.Im Lichte des Rechtes auf freie Meinungsäußerung, dem ein hoher Stellenwert beizumessen sei, und der demokratischen Grundprinzipien liege unter Berücksichtigung des Sachbezuges zu den im Artikel veröffentlichten Anschuldigungen des Klägers gegen den Tagungspräsidenten eine zulässige Kritik vor. Wenn auch das Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Freibrief bedeute, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen und ihn zu beleidigen, könne doch in einer öffentlich ausgetragenen Debatte zu einem brisanten gesellschaftspolitischen Thema auch schärfere Kritik geübt werden. Klagen nach Paragraph 1330, ABGB dürften nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch straf- oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, eingesetzt werden. Hier habe der Beklagte seine subjektive Meinung, der Kläger habe durch seine Anschuldigungen gegen den Tagungspräsidenten in einem offenen Brief - der letztlich im "profil" teilweise wiedergegeben worden sei - zu ungerechtfertigten und unangemessenen Mitteln gegriffen, zum Ausdruck gemacht. Da die Äußerungen des Klägers erkennbar geeignet seien, beim Leser den Verdacht hervorzurufen, die jüdischen Feiertage und damit die jüdischen Zahnärzte würden durch die Gremien des Österr. Zahnärztekongresses bewusst missachtet, was eine Diskriminierung nahelegt, könne die Gegenäußerung des Beklagten nicht als Wertungsexzess qualifiziert werden.
Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, der Oberste Gerichtshof sei mit einer in einem Leserbrief enthaltenen vergleichbaren Äußerung noch nicht befasst gewesen, zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.