- 6 Ob 322/98s
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 322/98s
- 4 Ob 119/99z
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen. (T1)
- 6 Ob 222/99m
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 222/99m
Vgl auch; nur: Unter der Voraussetzung, daß das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. (T2) Beisatz: Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, daß der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann. (T3)
- 6 Ob 270/99w
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 270/99w
Vgl auch; Beisatz: Hat die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben, fehlte es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache, es sei denn die Wiedergabe im Artikel vermittelte einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung. (T4)
- 6 Ob 12/00h
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 12/00h
Beisatz: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles. (T5)
- 6 Ob 75/00y
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
Vgl; Beis ähnlich T5
- 6 Ob 291/00p
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG kommt auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. (T6); Veröff: SZ 73/198
- 6 Ob 95/01s
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 95/01s
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 14/01d
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zitat aus der Begründung eines Berufungsurteils im Strafverfahren. (T7)
- 6 Ob 114/01k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. (T8)
- 6 Ob 123/02k
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 123/02k
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 237/02z
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 237/02z
Auch
- 6 Ob 329/02d
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 329/02d
Auch
- 6 Ob 22/03h
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
Vgl
- 6 Ob 40/03f
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
Auch
- 6 Ob 3/04s
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 3/04s
Auch
- 6 Ob 287/04f
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 287/04f
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 274/05w
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 274/05w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9)
- 6 Ob 273/05y
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
Beisatz: Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T10)
- 6 Ob 128/06a
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 128/06a
Auch; Beis ähnlich T3
- 6 Ob 86/07a
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 86/07a
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 81/07s
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 81/07s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10
- 6 Ob 91/07m
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 91/07m
Auch; nur T2; Beis wie T5
- 6 Ob 15/10i
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 15/10i
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 5/10v
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 5/10v
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 243/10v
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 243/10v
Vgl; Beis wie T5 nur: Auch die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)
- 15 Os 151/10k
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T12)
- 6 Ob 232/10a
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 232/10a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 245/11i
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 53/12f
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 53/12f
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 27/15m
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 27/15m
- 6 Ob 50/18y
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 50/18y
Beis wie T5; Beisatz: In Betracht zu ziehen sind in erster Linie die Schwere des Vorwurfs, der wiedergegeben wird, und die abschätzbaren sozialen Folgen für den Betroffenen; dem ist die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, über die Äußerung des Dritten informiert zu werden. (T13)
- 6 Ob 164/19i
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 164/19i
Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T14)
Beisatz: Hat sich der Täter die Äußerungen zu eigen gemacht, dann ist seine Haftung auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung bloß in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte; der beweispflichtige Beklagte hat daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen und nicht bloß den Umstand, dass auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben. (T15)
- 6 Ob 74/20f
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 74/20f
Vgl; Beis wie T8
- 6 Ob 146/22x
Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 146/22x
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
- 6 Ob 86/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 86/25b
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
Beisatz wie T15: Sobald die Äußerungen Dritter erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht werden, liegt eigenständige Verbreitung vor und es kann auch gegen den Zitierenden vorgegangen werden. (T16)