Die Argumentation des Berufungsgerichtes, die Kläger hätten den Kostenaufwand in den von ihnen gegen D***** geführten Verfahren deshalb selbst zu vertreten, weil sie vor Klageeinbringung keine Erkundigungen eingeholt hätten, ist zwar nicht zu billigen. Denn es war aus der Sicht der Kläger nicht damit zu rechnen, dass Repräsentanten der Beklagten oder ihre für den Zeitungsartikel verantwortlichen Redakteure ohne weiteres einräumen werden, D***** irrtümlich oder auf Grund unvollständiger Recherche oder sogar willkürlich als Urheber des Zitates bezeichnet zu haben, zumal im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Klagen gegen diesen die von ihnen gewünschte Gegendarstellung noch nicht veröffentlicht war. Eine Anfrage bei diesem selbst hätte lediglich ergeben, dass er die Urheberschaft für das Zitat bestritt. Dass er die ihm im Artikel in den Mund gelegte Äußerung tatsächlich nicht gemacht hatte, stellte sich aber erst im Zuge der Vorverfahren heraus und war von den Klägern nicht ohne weiteres vorhersehbar.
Im Übrigen ist aber zu erwägen:
Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Dies gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (RIS-Justiz RS0023619). Die Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden (2 Ob 256/00m mwN). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rechtsprechung für die Haftung des Täters für reine Vermögensschäden den Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (RIS-Justiz RS0022462). Schutzobjekt des § 1330 Abs 1 ABGB ist die zu den absoluten Rechten zählende Personenwürde, Schutzzweck der Bestimmung des Abs 2 ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren (RIS-Justiz RS0032276). Ein solcher Diskriminierungsschaden ist hier aber nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen Anspruches. Wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend ausgeführt haben, sind die Prozesskosten der Kläger im Verfahren gegen D***** nicht auf den im strittigen Artikel der Beklagten enthaltenen ehrenrührigen Vorwurf zurückzuführen, die Kläger hätten Peter R***** als genialen Finanzberater empfohlen oder die Kläger hätten D***** an Peter R*****, der jenen um 5 Mio S geschädigt habe, herangeführt, entstanden, sondern dadurch, dass die Beklagte diese Äußerung fälschlich D***** zuschrieb. In der (sinngemäßen) Behauptung, dass die betreffende Information von diesem stamme, ist ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf der Kläger im Sinn des § 1330 ABGB nicht zu erblicken. Insoweit ist die Berufung der Kläger auf eine Schutzgesetzverletzung daher verfehlt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben.Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Dies gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (RIS-Justiz RS0023619). Die Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden (2 Ob 256/00m mwN). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rechtsprechung für die Haftung des Täters für reine Vermögensschäden den Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (RIS-Justiz RS0022462). Schutzobjekt des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist die zu den absoluten Rechten zählende Personenwürde, Schutzzweck der Bestimmung des Absatz 2, ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren (RIS-Justiz RS0032276). Ein solcher Diskriminierungsschaden ist hier aber nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen Anspruches. Wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend ausgeführt haben, sind die Prozesskosten der Kläger im Verfahren gegen D***** nicht auf den im strittigen Artikel der Beklagten enthaltenen ehrenrührigen Vorwurf zurückzuführen, die Kläger hätten Peter R***** als genialen Finanzberater empfohlen oder die Kläger hätten D***** an Peter R*****, der jenen um 5 Mio S geschädigt habe, herangeführt, entstanden, sondern dadurch, dass die Beklagte diese Äußerung fälschlich D***** zuschrieb. In der (sinngemäßen) Behauptung, dass die betreffende Information von diesem stamme, ist ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf der Kläger im Sinn des Paragraph 1330, ABGB nicht zu erblicken. Insoweit ist die Berufung der Kläger auf eine Schutzgesetzverletzung daher verfehlt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben.
Die Vorinstanzen haben sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kläger ihr Begehren auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten auf die Veranlassung ihres Irrtums, D***** habe die ehrenrührigen Vorwürfe gegen sie erhoben, stützen können. Nach § 874 ABGB hat der arglistig Irreführende dem überlisteten Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Während die Rechtsprechung bei Irreführung durch den Vertragspartner nach dem Grundsatz der culpa in contrahendo die fahrlässige Irreführung genügen lässt (SZ 48/102; 10 Ob 70/98m; vgl RIS-Justiz RS0016277; RS0016297), ist außerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich nur die vorsätzliche Irreführung rechtswidrig. Dies ergibt sich auch im Zusammenhang mit der deliktischen Haftung für eine Rat-(Auskunfts-)erteilung nach § 1300 ABGB. Außerhalb vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist die nur fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig und macht daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig. Aus der allgemeinen Regelung des § 1295 Abs 1 ABGB kann demnach eine Haftung für bloß fahrlässiges irreführendes Verhalten, durch das nur "reine" Vermögensschäden verursacht und nicht absolut geschützte (Rechtsgüter) wie die Ehre verletzt werden, nicht abgeleitet werden. Ausnahmen gelten nur für besondere Fälle, so bei Schutzgesetzverletzungen (SZ 56/135 mwN), die hier aber nicht vorliegen. Zwischen den Parteien bestand kein Vertragsverhältnis. Die Kläger können sich daher auch nicht auf die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur Streithilfe im Vorprozess berufen (vgl RIS-Justiz RS0108826). Es geht hier auch nicht um die Haftung des Erfüllungsgehilfen für Prozesskosten des Verkäufers oder Werkunternehmers, der vom Vertragspartner wegen Schlechterfüllung des Vertrages mit Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen belangt wurde, sodass diesbezügliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (vgl 1 Ob 40/02t; RIS-Justiz RS0045850) nicht einschlägig sind.Die Vorinstanzen haben sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kläger ihr Begehren auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten auf die Veranlassung ihres Irrtums, D***** habe die ehrenrührigen Vorwürfe gegen sie erhoben, stützen können. Nach Paragraph 874, ABGB hat der arglistig Irreführende dem überlisteten Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Während die Rechtsprechung bei Irreführung durch den Vertragspartner nach dem Grundsatz der culpa in contrahendo die fahrlässige Irreführung genügen lässt (SZ 48/102; 10 Ob 70/98m; vergleiche RIS-Justiz RS0016277; RS0016297), ist außerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich nur die vorsätzliche Irreführung rechtswidrig. Dies ergibt sich auch im Zusammenhang mit der deliktischen Haftung für eine Rat-(Auskunfts-)erteilung nach Paragraph 1300, ABGB. Außerhalb vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist die nur fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig und macht daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig. Aus der allgemeinen Regelung des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB kann demnach eine Haftung für bloß fahrlässiges irreführendes Verhalten, durch das nur "reine" Vermögensschäden verursacht und nicht absolut geschützte (Rechtsgüter) wie die Ehre verletzt werden, nicht abgeleitet werden. Ausnahmen gelten nur für besondere Fälle, so bei Schutzgesetzverletzungen (SZ 56/135 mwN), die hier aber nicht vorliegen. Zwischen den Parteien bestand kein Vertragsverhältnis. Die Kläger können sich daher auch nicht auf die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur Streithilfe im Vorprozess berufen vergleiche RIS-Justiz RS0108826). Es geht hier auch nicht um die Haftung des Erfüllungsgehilfen für Prozesskosten des Verkäufers oder Werkunternehmers, der vom Vertragspartner wegen Schlechterfüllung des Vertrages mit Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen belangt wurde, sodass diesbezügliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vergleiche 1 Ob 40/02t; RIS-Justiz RS0045850) nicht einschlägig sind.
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass der hier begehrte Prozesskostenersatz als Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens eine vorsätzliche Irreführung der Kläger darüber voraussetzte, dass D***** die ihm fälschlich zugeordnete kreditschädigende Äußerung tatsächlich gemacht habe. "Arglistige" Irreführung ist insoweit zwar als "vorsätzliche" Irreführung zu verstehen (vgl RIS-Justiz RS0014821; RS0014790). Eine vorsätzliche unrichtige Bezeichnung des Urhebers der beanstandeten Äußerungen haben die Kläger der Beklagten im Verfahren erster Instanz aber nicht vorgeworfen. Sie brachten vielmehr nur vor, dass die Prozesse beim Landesgericht St. Pölten gegen D***** durch das "sorglose Verhalten" der Beklagten ausgelöst worden seien. Damit machten sie aber keinen Sachverhalt geltend, der Anlass gibt, der Beklagten und deren für den Artikel verantwortlichen Redakteuren eine - auch nur bedingt - vorsätzliche Fehlinformation zu unterstellen. Die Beklagte hat die aus dem strittigen Artikel hervorgehende Behauptung, D***** sei hinsichtlich der in den Vorverfahren strittigen Äußerungen ihr Informant gewesen, in den Vorverfahren auch nicht aufrechterhalten, sondern das auf § 1330 ABGB gestützte Begehren der Kläger mit anderen Argumenten bestritten. Die Redakteure der Beklagten haben bei ihren gerichtlichen Einvernahmen Recherchenfehler eingeräumt. Von diesem von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalt ausgehend kann der Beklagten nicht unterstellt werden, die Kläger durch vorsätzliche Irreführung zur Einbringung der auf § 1330 ABGB gegründeten Klage gegen D***** oder zur Fortsetzung dieses Rechtsstreites veranlasst zu haben. Ein bloß "sorgloses Verhalten", also Fahrlässigkeit, reicht zur Begründung des Ersatzanspruches nicht aus.Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass der hier begehrte Prozesskostenersatz als Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens eine vorsätzliche Irreführung der Kläger darüber voraussetzte, dass D***** die ihm fälschlich zugeordnete kreditschädigende Äußerung tatsächlich gemacht habe. "Arglistige" Irreführung ist insoweit zwar als "vorsätzliche" Irreführung zu verstehen vergleiche RIS-Justiz RS0014821; RS0014790). Eine vorsätzliche unrichtige Bezeichnung des Urhebers der beanstandeten Äußerungen haben die Kläger der Beklagten im Verfahren erster Instanz aber nicht vorgeworfen. Sie brachten vielmehr nur vor, dass die Prozesse beim Landesgericht St. Pölten gegen D***** durch das "sorglose Verhalten" der Beklagten ausgelöst worden seien. Damit machten sie aber keinen Sachverhalt geltend, der Anlass gibt, der Beklagten und deren für den Artikel verantwortlichen Redakteuren eine - auch nur bedingt - vorsätzliche Fehlinformation zu unterstellen. Die Beklagte hat die aus dem strittigen Artikel hervorgehende Behauptung, D***** sei hinsichtlich der in den Vorverfahren strittigen Äußerungen ihr Informant gewesen, in den Vorverfahren auch nicht aufrechterhalten, sondern das auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Begehren der Kläger mit anderen Argumenten bestritten. Die Redakteure der Beklagten haben bei ihren gerichtlichen Einvernahmen Recherchenfehler eingeräumt. Von diesem von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalt ausgehend kann der Beklagten nicht unterstellt werden, die Kläger durch vorsätzliche Irreführung zur Einbringung der auf Paragraph 1330, ABGB gegründeten Klage gegen D***** oder zur Fortsetzung dieses Rechtsstreites veranlasst zu haben. Ein bloß "sorgloses Verhalten", also Fahrlässigkeit, reicht zur Begründung des Ersatzanspruches nicht aus.
Die Ausführungen der Kläger in ihrer Revision, der durch eine ehrenrührige Behauptung Verletzte könne sich, wenn sie im Rahmen eines Zitates verbreitet werde, überhaupt zunächst nur dadurch wehren, dass er gegen den Zitierten vorgehe, weshalb auch die durch dieses Vorgehen frustrierten Verfahrenskosten vom Schadenersatzanspruch gegen den falsch Zitierenden umfasst sein müssten, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Täter im Sinn des § 1330 ABGB nicht nur derjenige ist, der die Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern grundsätzlich auch jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptung. Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist (RIS-Justiz RS0064443). Ist die Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten zu bejahen, ist auch nicht zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund für die Verbreitung - etwa wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt - ergibt (RIS-Justiz RS0111733). Da nach der gesamten Aufmachung des Artikels von einer Identifizierung der Beklagten als Medieninhaberin mit den darin enthaltenen Äußerungen auszugehen ist, konnten die Kläger jedenfalls gegen die Beklagte mit einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage vorgehen, ohne befürchten zu müssen, dass diese im Fall eines richtigen Zitates abgewiesen werde. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass sie der Gefahr eines Verlustes ihres Ehrenschutzes ausgesetzt gewesen wären, wenn sie die Einbringung einer Klage nach § 1330 ABGB gegen den als Urheber der Äußerung Bezeichneten unterlassen hätten.Die Ausführungen der Kläger in ihrer Revision, der durch eine ehrenrührige Behauptung Verletzte könne sich, wenn sie im Rahmen eines Zitates verbreitet werde, überhaupt zunächst nur dadurch wehren, dass er gegen den Zitierten vorgehe, weshalb auch die durch dieses Vorgehen frustrierten Verfahrenskosten vom Schadenersatzanspruch gegen den falsch Zitierenden umfasst sein müssten, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Täter im Sinn des Paragraph 1330, ABGB nicht nur derjenige ist, der die Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern grundsätzlich auch jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptung. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftet, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist (RIS-Justiz RS0064443). Ist die Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten zu bejahen, ist auch nicht zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund für die Verbreitung - etwa wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt - ergibt (RIS-Justiz RS0111733). Da nach der gesamten Aufmachung des Artikels von einer Identifizierung der Beklagten als Medieninhaberin mit den darin enthaltenen Äußerungen auszugehen ist, konnten die Kläger jedenfalls gegen die Beklagte mit einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage vorgehen, ohne befürchten zu müssen, dass diese im Fall eines richtigen Zitates abgewiesen werde. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass sie der Gefahr eines Verlustes ihres Ehrenschutzes ausgesetzt gewesen wären, wenn sie die Einbringung einer Klage nach Paragraph 1330, ABGB gegen den als Urheber der Äußerung Bezeichneten unterlassen hätten.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 46 Absatz eins, und 50 Absatz eins, ZPO.