Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Eigentümer zweier Liegenschaften in Tirol, auf denen er eine Landwirtschaft sowie den Gasthof "Sch*****" betrieb. Zufolge finanzieller Schwierigkeiten entschloss er sich mit seiner Familie bereits 1988 zur Gründung einer Betriebsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft, an welcher (wirksam ab 1. 2. 1989) er und seine Kinder als Kommanditisten, seine Frau, ein Bekannter namens Karl W***** sowie die beiden Beklagten als Komplementäre beteiligt waren; Geschäftsführerin der KG war die Ehefrau des Klägers.
Bereits am 21. 10. 1987 hatte der Kläger - damals war der Gastronomiebetrieb samt Landwirtschaft noch in der Rechtsform einer GmbH geführt worden - mit der Firma A. L***** sowie am 15. 11. 1987 mit der Firma A***** mit Rechtswirkung für die von ihm vertretene GmbH Lieferungs- und Leistungsübereinkommen mit mehrjährigen Getränkeabnahmeverpflichtungen geschlossen und dafür als Gegenleistung S 250.000,-- und S 200.000,-- zugezählt erhalten.
Am 4. 3. 1994 verkaufte der Kläger seine beiden Liegenschaften an Walter W***** um einen Gesamtkaufpreis von S 23,000.000,--, zahlbar auf das Treuhandkonto eines Innsbrucker Rechtsanwaltes, wobei der Großteil des Geldes zur Tilgung der auf den Liegenschaften sichergestellten Kredite und Darlehen dienen sollte. Anläßlich dieses Verkaufes schlossen der Kläger und seine Frau einerseits sowie die eingangs genannte Kommanditgesellschaft, vertreten durch die vertretungsbefugten Gesellschafter und Komplementäre (also die Beklagten), und die H***** Bank ***** andererseits eine "Zusatzvereinbarung", in welcher es in Punkt D ua hieß:
"Heinrich G***** [= Kläger], seine Ehefrau Margarethe G***** und deren Kinder Angelika, Hildegard und Johannes werden von der G***** Gasthof zum Sch***** KG hinsichtlich aller wie immer gearteten Forderungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den bisherigen Obligie bei Banken, Lieferanten, Finanzamt, Gebietskrankenkasse etc vollkommen freigestellt. Die erwähnten Mitglieder der Familie G***** sind daher von allen Haftungen im Zusammenhang mit Sch***** befreit. Soweit von dritter Seite die Mitglieder der Familie G***** finanziell in Anspruch genommen werden, sind die diesbezüglichen Aufwendungen von der vorerwähnten KG bzw den zu Punkt C/c genannten Komplementären zu tragen.
Hingegen erklärten Margarethe G***** gegenüber der KG, auf die bisher nicht ausbezahlten Gehaltsbeträge bzw Entschädigungen für Arbeitsleistung und auch auf die Zahlung einer Abfertigung aus Anlass der Beendigung ihrer Tätigkeit für die KG mit Ende dieses Jahres zu verzichten."
Bei Abschluss dieser Zusatzvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht ausdrücklich auch von den zuvor genannten Bier- und Getränkelieferverträgen die Rede. Dem Erstbeklagten war jedoch grundsätzlich bekannt, dass im Gastgewerbe derartige Lieferverträge bestehen, ebenso dem Rechtsanwalt als Vertragsverfasser. Auch der Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin der KG war der Bestand dieser Verträge bekannt.
Im Spätherbst 1994 wurde für den Weiterbetrieb der Gastwirtschaft die Firma G***** GmbH gegründet, deren Geschäftsführer ein Sohn des Erstbeklagten war. Diese Gesellschaft übernahm die beiden vorgenannten Lieferübereinkommen mit A***** und L***** nicht, sondern schloss mit A***** ein neues Lieferübereinkommen, worauf A***** dem Kläger gegenüber die Rückzahlung des noch nicht amortisierten Betrages in Höhe von S 266.662,08 fällig stellte. Schreiben des Klägers (durch seinen damaligen Vertreter) an beide Beklagten um "Erledigung der Angelegenheit" unter Hinweis auf die Zusatzvereinbarung vom 4. 3. 1994 blieben erfolglos. Auch hinsichtlich der Firma L***** kam es zu keinem Einvernehmen zwischen den Streitteilen.
Zu 5 Cg 22/95d des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Kläger in der Folge von der Firma A***** auf Zahlung eines Betrages von S 321.493,76 und zu 5 Cg 132/97h ebenfalls des Landesgerichtes Innsbruck von der Firma L***** auf Zahlung eines Betrages von S 122.106,24 in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klage zu 5 Cg 22/95d verkündete der Kläger beiden hier Beklagten den Streit, worauf sie ihm als Nebenintervenienten beitraten. Der Kläger wurde im ersteren Verfahren mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. 5. 1997 zur Zahlung von S 321.493,76 samt 12 % Verzugszinsen seit 1. 6. 1994 zuzüglich 5 % Zinseszinsen seit 25. 1. 1995 zuzüglich 20 % USt aus den Zinsen und Zinseszinsen sowie zum Kostenersatz in Höhe von S 229.219,15 verurteilt. In diesem Urteil wurde ua festgestellt, dass das Lieferungs- und Leistungsübereinkommen (mit der Firma A*****) in den Geschäftsbüchern der vormaligen GmbH keinen Niederschlag gefunden hatte (gleiches galt auch für das spätere Abkommen mit der Firma L*****), wodurch gegen handels- und steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde. Der Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26. 11. 1997, 3 R 182/97g, nicht Folge gegeben und der Kläger zum Kostenersatz von weiteren S 18.973,61 verpflichtet. Seine außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 14/98i zurückgewiesen.
Im zweiten Verfahren der Firma L***** (5 Cg 132/97h), welches bis zum Ausgang des Verfahrens 5 Cg 22/95h unterbrochen worden war, und in welchem der Kläger den beiden hier beklagten Parteien (abweichend vom ersteren Verfahren) nicht den Streit verkündet hatte, erging - nach Modifizierung des Zinsenbegehrens - ein Anerkenntnisurteil über den Betrag von S 122.106,24 samt Staffelzinsen sowie S 16.904,96 an Prozesskosten.
Am 28. 4. 1998 hat der Kläger beide urteilsmäßigen Forderungen wie folgt bezahlt:
Firma A***** (nunmehr B***** AG):
Hauptsache S 321.493,76
12 % Zinsen (1. 6. 1994 bis 30. 4. 1998) S 150.030,40
(im Ersturteil aufgrund eines offensicht-
lichen Schreibfehlers gegenüber der Auf-
stellung des Klägers AS 37 S 160.030,40)
Prozesskosten erster Instanz S 229.219,15
4 % Zinsen aus den Prozesskosten
(30. 5. 1997 bis 30. 4. 1998) S 8.407,70
Prozesskosten Berufungsverfahren S 18.973,61
davon 4 % Zinsen
(26. 11. 1997 bis 30. 4. 1998) S 326,77
Kosten für eingeleitete Exekutionsverfahren S 9.075,40
zusammen S 737.523,80
Firma L*****
Hauptsache S 122.106,26
Zinsen (21. 10. 1997 bis 30. 4. 1998) S 92.919,04
Zinseszinsen S 3.569,30
Prozesskosten S 16.904,96
Zinsen hieraus S 56,35
zusammen S 235.555,91
(im Ersturteil aufgrund eines offensicht-
lichen Schreibfehlers S 235.555,89)
beide Verfahren zusammen sohin S 973.079,69
(richtig: S 973.079,71).
Für die eigene rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren A***** sind dem Kläger bis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren weitere S 137.749,90 an Kosten entstanden.
Um diese Zahlungen durchführen zu können, musste der Kläger einen Bankkredit mit 5,625 % Zinsen pa bei vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen im Nachhinein aufnehmen.
Der Kläger hat die von A***** und von L***** erhaltenen Darlehen für seinen Land- und Gastwirtschaftsbetrieb verwendet. Die Vereinbarung anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages samt Zusatzvereinbarung vom 4. 3. 1994 zwischen den Streitteilen sollte den Kläger von allen jenen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Führung dieses Land- und Gastwirtschaftsbetriebes entstanden waren und für die er als Personal- und/oder Realschuldner haftete, befreien, ohne dass weitergehende Einschränkungen getroffen wurden. Es war vielmehr von beiden Teilen eine vollständige generelle Entlassung des Klägers aus seiner Haftung gewollt, sodass auch Forderungen der GmbH, für die Kläger haftet, erfasst waren, weshalb die Verbindlichkeiten im Detail gar nicht hinterfragt oder gemeinsam erhoben wurden.
Mit der am 8. 4. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger - unter Hinweis auf die von den beklagten Parteien übernommene Haftungsfreistellung - zunächst die Verurteilung der beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 838.618,06 samt Staffel- und Zinseszinsen. Nach Feststehen der im Verfahren 5 Cg 132/97h aufgelaufenen Prozesskosten an die Firma L***** wurde dieser Betrag ausgedehnt auf S 855.523,02 sA (ON 3), später - unter Aufschlüsselung wie weiter vorne bereits wiedergegeben - auf S 1,110.829,59 (S 973.079,69 plus S 137.749,90) samt 5,625 % Zinsen pa bei jeweils vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen im Nachhinein ab 28. 4. 1998 und 5 % Zinseszinsen ab Klagezustellung (S 3 des Protokolls ON 8 = AS 39).
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im Wesentlichen ein, dass die von den Lieferanten in der Folge klageweise geltend gemachten Darlehen offenkundig nicht dem Betrieb des Klägers zugekommen seien, in den Buchhaltungsunterlagen deshalb auch nicht aufgeschienen seien und sie daher auch keine Schad- und Klagsloshaltepflicht treffe. Darüber hinaus wurden auch Gegenforderungen von zusammen S 670.780,-- für diverse Neuanschaffungen compensando eingewendet (AS 69).
Das Erstgericht erkannte im Sinne des zuletzt ausgedehnten Klagebegehrens (einschließlich Zuerkennung von 5 % Zinseszinsen ab Klagszustellung). Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit dem festgestellten Willen der Vertragsverfasser davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Gastwirtschaft aus welchem Rechtsgrund immer sowie einschließlich jener aus der Zeit der KG bzw der GmbH, für die der Kläger haftet, befreit werden sollte, und zwar ungeachtet der Tatsache, ob solche Verbindlichkeiten bekannt waren oder nicht bzw in die Buchhaltung aufgenommen waren oder nicht. Für ein arglistiges Verschweigen solcher Verbindlichkeiten hätten sich keine Hinweise ergeben. Die beklagten Parteien seien demgemäß sowohl für die Hauptsachen- als auch für die Prozesskostenforderungen zahlungspflichtig, für letztere aus dem Titel des Schadenersatzes, weil die Beklagten seinem berechtigten Befreiungsanspruch nicht nachgekommen seien und damit rechtsgrundlos die Zahlung verweigert hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand lediglich zur Zahlung von S 696.549,46 samt 5,625 % Zinsen pa bei jeweils vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen im Nachhinein ab 28. 4. 1998 verurteilt wurden und das Mehrbegehren von S 414.280,10 sA abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, beurteilte diese jedoch rechtlich abweichend dahin, dass die Beklagten (aufgrund der Zusatzvereinbarung) lediglich für die wider den Kläger erhobenen Titel an Hauptsache und Zinsen, zusammen sohin S 696.549,46, nicht aber für die in den Vorprozessen auferlegten Prozesskosten und entstandenen eigenen Vertretungskosten, welche "in erster Linie in Wahrung der eigenen Interessen des Klägers angefallen sind, zumal die Beklagten im Vorprozess als Nebenintervenienten des nunmehrigen Klägers beigetreten sind und in diesem Verfahren ihre Interessen - unter entsprechendem eigenem Kostenaufwand - selbst vertreten haben", zu haften hätten. "Es handelt sich bei diesen Prozesskosten nach § 869 [richtig wohl: § 896] ABGB nicht um regressierbare Prozesskosten. Dass der Kläger nach Rechtskraft der beiden Titel es auf eine Exekutionsführung ankommen ließ, ist ihm als Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht anzulasten, zumal er keine Umstände vorgebracht hat, die die Nichtaufnahme eines Darlehens zur Begleichung der Schulden nicht sofort ermöglicht hätten. Die geltend gemachten Exekutionskosten sind daher von den Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen."Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, beurteilte diese jedoch rechtlich abweichend dahin, dass die Beklagten (aufgrund der Zusatzvereinbarung) lediglich für die wider den Kläger erhobenen Titel an Hauptsache und Zinsen, zusammen sohin S 696.549,46, nicht aber für die in den Vorprozessen auferlegten Prozesskosten und entstandenen eigenen Vertretungskosten, welche "in erster Linie in Wahrung der eigenen Interessen des Klägers angefallen sind, zumal die Beklagten im Vorprozess als Nebenintervenienten des nunmehrigen Klägers beigetreten sind und in diesem Verfahren ihre Interessen - unter entsprechendem eigenem Kostenaufwand - selbst vertreten haben", zu haften hätten. "Es handelt sich bei diesen Prozesskosten nach Paragraph 869, [richtig wohl: Paragraph 896 ], ABGB nicht um regressierbare Prozesskosten. Dass der Kläger nach Rechtskraft der beiden Titel es auf eine Exekutionsführung ankommen ließ, ist ihm als Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht anzulasten, zumal er keine Umstände vorgebracht hat, die die Nichtaufnahme eines Darlehens zur Begleichung der Schulden nicht sofort ermöglicht hätten. Die geltend gemachten Exekutionskosten sind daher von den Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen."
Darüber hinaus führte das Berufungsgericht aus, dass das Erstgericht zwar dem Klagebegehren ohne Entscheidung auch über die eingewendete Gegenforderung stattgegeben habe, diese Nichterledigung der Gegenforderungseinrede jedoch eine rügepflichtige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO dargestellt hätte, ohne dass dieser Mangel von den beklagten Parteien in ihrer Berufung gerügt worden sei.Darüber hinaus führte das Berufungsgericht aus, dass das Erstgericht zwar dem Klagebegehren ohne Entscheidung auch über die eingewendete Gegenforderung stattgegeben habe, diese Nichterledigung der Gegenforderungseinrede jedoch eine rügepflichtige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO dargestellt hätte, ohne dass dieser Mangel von den beklagten Parteien in ihrer Berufung gerügt worden sei.
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil der Ausgang des Rechtsstreites in erster Linie von der Klärung der Tatfrage abhängig gewesen sei und den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Während die beklagten Parteien das Berufungsurteil unbekämpft ließen - sodass der hierin ausgesprochene Teilzuspruch in Rechtskraft erwachsen ist -, richtet sich hiegegen die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, auch den abgewiesenen Betrag von S 414.280,10 sA, insbesondere auch die begehrten Zinseszinsen seit Klagezustellung, zuzusprechen und damit dem Klagebegehren insgesamt (im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils) stattzugeben; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einerseits einen Teil des klägerischen Sachbegehrens (Zinseszinsenbegehren) ohne Begründung unerledigt und andererseits die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit der Rückersatzfähigkeit von Prozesskosten zwischen Solidarschuldnern unbeachtet ließ, was im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifen und vom Obersten Gerichtshof richtigzustellen war. Der Revision kommt daher auch Berechtigung zu.
Die beklagten Parteien haben nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher sie primär die Zurückweisung der gegnerischen Revision (mangels erheblicher Rechtsfrage) als unzulässig, in eventu Bestätigung des Berufungsurteiles beantragen.
Die Ausführungen des Revisionswerbers lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass
a) das Berufungsgericht über die vom Kläger begehrten Zinseszinsen nicht abgesprochen und damit einen Teil seiner Sachanträge unerledigt gelassen habe;
b) sich die Verpflichtung der Beklagten auch zum Prozesskostenersatz (der beiden Vorverfahren) bereits aus den Bestimmungen der getroffenen umfassenden Freistellungsverpflichtung laut Zusatzvereinbarung ergebe, darüber hinaus aus § 1037 ABGB und auch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellungsrüge in der Berufung des Klägers unerledigt geblieben, wonach festzustellen gewesen wäre, dass die Beklagten dem Verfahren gegen den Kläger (gemeint zu 5 Cg 22/95d) als Nebenintervenienten beigetreten seien und dort vorgebracht hätten, dass die dortige Klage verfehlt sei, weil sich der Anspruch direkt gegen Heinrich G***** richte.b) sich die Verpflichtung der Beklagten auch zum Prozesskostenersatz (der beiden Vorverfahren) bereits aus den Bestimmungen der getroffenen umfassenden Freistellungsverpflichtung laut Zusatzvereinbarung ergebe, darüber hinaus aus Paragraph 1037, ABGB und auch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellungsrüge in der Berufung des Klägers unerledigt geblieben, wonach festzustellen gewesen wäre, dass die Beklagten dem Verfahren gegen den Kläger (gemeint zu 5 Cg 22/95d) als Nebenintervenienten beigetreten seien und dort vorgebracht hätten, dass die dortige Klage verfehlt sei, weil sich der Anspruch direkt gegen Heinrich G***** richte.