Rechtssatz RS0041444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041444
Geschäftszahl
2Ob297/58; 2Ob256/00m
Entscheidungsdatum
09.11.2000
Rechtssatz
Selbst wenn nicht der in 2 Ob 46/31 vom 10.02.1931, SZ 13/65, vertretenen Ansicht, daß dem Kläger wahlweise Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO oder Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO zustehe, zu folgen wäre (vgl die Besprechung Petscheks von 2 Ob 46/31 im ZBl 1931,385 zu Nr 148), stand vorliegendenfalls dem Kläger die Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu, weil das Erstgericht den vor Schluß der Streitverhandlung gegen die Drittbeklagte erhobenen Schmerzengeldanspruch nicht bloß übergangen, sondern - aktenwidrig - ausgeführt hatte, daß ein derartiger Anspruch nicht erhoben worden sei.Selbst wenn nicht der in 2 Ob 46/31 vom 10.02.1931, SZ 13/65, vertretenen Ansicht, daß dem Kläger wahlweise Berufung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO oder Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO zustehe, zu folgen wäre vergleiche die Besprechung Petscheks von 2 Ob 46/31 im ZBl 1931,385 zu Nr 148), stand vorliegendenfalls dem Kläger die Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu, weil das Erstgericht den vor Schluß der Streitverhandlung gegen die Drittbeklagte erhobenen Schmerzengeldanspruch nicht bloß übergangen, sondern - aktenwidrig - ausgeführt hatte, daß ein derartiger Anspruch nicht erhoben worden sei.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 297/58
Entscheidungstext OGH 03.09.1958 2 Ob 297/58
Veröff: JBl 1958 H23,606
- 2 Ob 256/00m
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
Vgl; Beisatz: Werden Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, kann die dadurch beschwerte Partei (regelmäßig bei versehentlichem Übergehen durch das Gericht) einen Antrag nach § 423 ZPO stellen, sonst Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041444
Dokumentnummer
JJR_19580903_OGH0002_0020OB00297_5800000_001