Die Revisionen sind zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der erhobenen Leistungsbegehren nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang steht, insgesamt jedoch nur teilweise berechtigt.
Auszugehen ist davon, dass die Klägerin im gesamten Verfahren erster Instanz nie vorgebracht hatte, dass sie von den nunmehr zum Ersatz verlangten Beträgen (einschließlich ihrer eigenen im Vorprozess aufgelaufenen und im Klagebegehren enthaltenen Prozesskosten) bisher auch Zahlungen an die dort obsiegende klagende Partei (Verlassenschaft) bzw ihren Rechtsvertreter (betreffend die eigenen Prozesskosten) geleistet habe, sondern beharrt auch in ihren Revisionsbeantwortungen darauf, dass ihre Verpflichtung (laut Urteile im Vorprozess), Zahlung zu leisten, genügen müsse. Hiezu ist folgendes zu erwidern:
Voraussetzung für einen Regressanspruch nach § 896 ABGB ist das Bestehen eines Solidarschuldverhältnisses. Diese (erste) Voraussetzung trifft auf die Klägerin und die drei nunmehrigen Beklagten zu (siehe hiezu den vergleichbaren und ebenfalls aus einer Bauführung erwachsene Schäden einer Nachbarliegenschaft behandelnden Fall in SZ 56/185). Nach § 896 Satz 1 ABGB ist "ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern."Voraussetzung für einen Regressanspruch nach Paragraph 896, ABGB ist das Bestehen eines Solidarschuldverhältnisses. Diese (erste) Voraussetzung trifft auf die Klägerin und die drei nunmehrigen Beklagten zu (siehe hiezu den vergleichbaren und ebenfalls aus einer Bauführung erwachsene Schäden einer Nachbarliegenschaft behandelnden Fall in SZ 56/185). Nach Paragraph 896, Satz 1 ABGB ist "ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern."
Weitere Voraussetzung dieses Regressrechtes ist somit eine Leistung im Rahmen einer Solidarschuld (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 896; SZ 43/15 ["Ausgleichsanspruch nach Erfüllung von Ersatzansprüchen"]; SZ 56/185 ["wenn einer der Gesamtschuldner den Schaden allein ersetzt"]; SZ 62/51 ["entfallenden Anteil getilgt"];Weitere Voraussetzung dieses Regressrechtes ist somit eine Leistung im Rahmen einer Solidarschuld (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 896,; SZ 43/15 ["Ausgleichsanspruch nach Erfüllung von Ersatzansprüchen"]; SZ 56/185 ["wenn einer der Gesamtschuldner den Schaden allein ersetzt"]; SZ 62/51 ["entfallenden Anteil getilgt"];
SZ 62/66 ["der Zahlende kann von den übrigen Ersatz fordern"];
MietSlg 21.098 ["der Zahler, der das gesetzliche Rückgriffsrecht geltend macht"]). Dies folgt an sich bereits aus dem vom ABGB selbst (seit der Stammfassung unverändert) gewählten Ausdruck "abgetragen":
"Abtragen" bedeutet hiebei nämlich nichts anderes als eine Schuld be- oder zurückzahlen (vgl hiezu etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 12, 101; ders, Deutsches Universalwörterbuch, 43; ders, Die sinn- und sachverwandten Wörter, Band 82, 24; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 1, 98). Wer Rückgriff nehmen will, muss also seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende Eigenmittel für die Zahlung verwendet haben oder diese zumindest auf seine Rechnung (zB durch einen Versicherer) erfolgt sein (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 896; 8 Ob 582, 583/83). Demgemäß läßt - wovon auch das gesamte einschlägige Fachschrifttum ganz einhellig ausgeht (Gamerith, aaO Rz 2 zu § 896; Koziol/Welser I10 306; Gschnitzer in Klang IV/12 313; ders in Entscheidungsbesprechung JBl 1959, 344; ders, Schuldrecht AT2 255; Mayrhofer, Schuldrecht AT3 108 ["Rückgriffsanspruch setzt voraus, dass ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat"]; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 14/23; Huber in Entscheidungsbesprechung JBl 1986, 319 ["liegt es beim Regressgläubiger, ob er den potentiell bereits entstandenen Regressanspruch durch Zahlung an den geschädigten Dritten zum Leben erweckt, sodass er gegen den Regressschuldner mit einem Leistungsbegehren vorgehen kann"]) - erst die tatsächliche Zahlung, nicht aber schon die Entstehung des Schadens oder die Geltendmachung des Anspruches durch den geschädigten Dritten, den Regressanspruch entstehen. Dies hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits seit jeher so ausdrücklich erkannt und ausgesprochen (SZ 51/97, 54/12, 56/185, 57/197, 58/122, 60/73, 60/91, 62/51, 62/66, 70/241; ecolex 1996, 668; ZVR 1996/115 und 1998/120; 6 Ob 2244/96k; 6 Ob 40/98w; RIS-Justiz RS0017558, RS0032265, RS0017519, RS0017558, RS0017390, RS0028394). Dieses Ergebnis entspricht im übrigen auch der (wiederum einhelligen) Auffassung der Ur-Kommentatoren des ABGB (Zeiller, Commentar [1812], Band 3, 78 ["für das, was er zur Befriedigung des Gläubigers geleistet hat"]; Winiwarter, Das österreichische bürgerliche Recht [1837], vierter Teil, 54 ["derjenige, welcher das Ganze bezahlt hat"]; Stubenrauch, Commentar zum österr ABGB8 [1903], Band 2, 71 ["Correalschuldner, der das Ganze bezahlt hat"])."Abtragen" bedeutet hiebei nämlich nichts anderes als eine Schuld be- oder zurückzahlen vergleiche hiezu etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 12, 101; ders, Deutsches Universalwörterbuch, 43; ders, Die sinn- und sachverwandten Wörter, Band 82, 24; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 1, 98). Wer Rückgriff nehmen will, muss also seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende Eigenmittel für die Zahlung verwendet haben oder diese zumindest auf seine Rechnung (zB durch einen Versicherer) erfolgt sein (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 896,; 8 Ob 582, 583/83). Demgemäß läßt - wovon auch das gesamte einschlägige Fachschrifttum ganz einhellig ausgeht (Gamerith, aaO Rz 2 zu Paragraph 896,; Koziol/Welser I10 306; Gschnitzer in Klang IV/12 313; ders in Entscheidungsbesprechung JBl 1959, 344; ders, Schuldrecht AT2 255; Mayrhofer, Schuldrecht AT3 108 ["Rückgriffsanspruch setzt voraus, dass ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat"]; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 14/23; Huber in Entscheidungsbesprechung JBl 1986, 319 ["liegt es beim Regressgläubiger, ob er den potentiell bereits entstandenen Regressanspruch durch Zahlung an den geschädigten Dritten zum Leben erweckt, sodass er gegen den Regressschuldner mit einem Leistungsbegehren vorgehen kann"]) - erst die tatsächliche Zahlung, nicht aber schon die Entstehung des Schadens oder die Geltendmachung des Anspruches durch den geschädigten Dritten, den Regressanspruch entstehen. Dies hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits seit jeher so ausdrücklich erkannt und ausgesprochen (SZ 51/97, 54/12, 56/185, 57/197, 58/122, 60/73, 60/91, 62/51, 62/66, 70/241; ecolex 1996, 668; ZVR 1996/115 und 1998/120; 6 Ob 2244/96k; 6 Ob 40/98w; RIS-Justiz RS0017558, RS0032265, RS0017519, RS0017558, RS0017390, RS0028394). Dieses Ergebnis entspricht im übrigen auch der (wiederum einhelligen) Auffassung der Ur-Kommentatoren des ABGB (Zeiller, Commentar [1812], Band 3, 78 ["für das, was er zur Befriedigung des Gläubigers geleistet hat"]; Winiwarter, Das österreichische bürgerliche Recht [1837], vierter Teil, 54 ["derjenige, welcher das Ganze bezahlt hat"]; Stubenrauch, Commentar zum österr ABGB8 [1903], Band 2, 71 ["Correalschuldner, der das Ganze bezahlt hat"]).
Dieser somit klare und eindeutige Wortlaut des § 896 Satz 1 ABGB knüpft damit an § 1302 letzter Halbsatz ABGB an, welche Bestimmung - ebenfalls - demjenigen von mehreren solidarisch haftenden Schädigern den Rückersatz gegen die übrigen vorbehält, der den Schaden "ersetzt hat". Nach dieser ausdrücklichen (doppelten) Anordnung des Gesetzgebers entsteht daher der Rückersatzanspruch nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht schon mit dem Schaden selbst oder mit der Geltendmachung des Anspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der über den von ihm im Innenverhältnis endgültig zu tragende Anteil hinaus in Anspruch genommene und damit grundsätzlich forderungsberechtigte Solidarschuldner dem geschädigten Dritten auch tatsächlich Ersatz geleistet hat (abermals stRsp: SZ 18/148, 42/172, 51/97, 54/12, 56/185, 57/197, 69/78). Erst die wirkliche, tatsächliche Zahlung läßt also den Regressanspruch entstehen und setzt dann auch allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung (speziell der Verjährung) in Lauf (SZ 54/12, 60/73, 69/78; ecolex 1996, 668 und 746). Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, gibt noch kein Rückgriffsrecht (JBl 1959, 344 [zustimmend Gschnitzer] = EvBl 1959/139; SZ 54/12, 57/197; Gamerith, aaO Rz 2 und 4 zu § 896).Dieser somit klare und eindeutige Wortlaut des Paragraph 896, Satz 1 ABGB knüpft damit an Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB an, welche Bestimmung - ebenfalls - demjenigen von mehreren solidarisch haftenden Schädigern den Rückersatz gegen die übrigen vorbehält, der den Schaden "ersetzt hat". Nach dieser ausdrücklichen (doppelten) Anordnung des Gesetzgebers entsteht daher der Rückersatzanspruch nach Paragraph 1302, in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB nicht schon mit dem Schaden selbst oder mit der Geltendmachung des Anspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der über den von ihm im Innenverhältnis endgültig zu tragende Anteil hinaus in Anspruch genommene und damit grundsätzlich forderungsberechtigte Solidarschuldner dem geschädigten Dritten auch tatsächlich Ersatz geleistet hat (abermals stRsp: SZ 18/148, 42/172, 51/97, 54/12, 56/185, 57/197, 69/78). Erst die wirkliche, tatsächliche Zahlung läßt also den Regressanspruch entstehen und setzt dann auch allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung (speziell der Verjährung) in Lauf (SZ 54/12, 60/73, 69/78; ecolex 1996, 668 und 746). Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, gibt noch kein Rückgriffsrecht (JBl 1959, 344 [zustimmend Gschnitzer] = EvBl 1959/139; SZ 54/12, 57/197; Gamerith, aaO Rz 2 und 4 zu Paragraph 896,).
Das Berufungsgericht tritt dieser einhelligen Entscheidungs- und Literaturkette, die ihrerseits ganz ohne Gegenmeinung der Judikatur folgt, nur mit dem Argument entgegen, dass bereits ein (rechtskräftiger) Exekutionstitel gegen den Regressierenden ausreiche, weil er ja "ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit einer Exekutionsführung gegen sich zu rechnen habe". Diese Mutmaßung mag (im Einzelfall) zutreffen, lässt sich jedoch mit dem wiedergegebenen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen. Nach Auffassung des Senates kann es daher - ausgehend von diesem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut (§ 6 ABGB: § 1302 ABGB - "doch bleibt demjenigen, welcher ... ersetzt hat, der Rückersatz ... vorbehalten"; § 896 ABGB - "abgetragen"; vgl auch § 1313 ABGB - "Rückersatz") - keinem ernsthaftem Zweifel unterliegen, dass die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, mag diese auch durch einen bestehenden Exekutionstitel wahrscheinlich und ernsthaft sein, noch kein Rückgriffsrecht gibt, also auch dann nicht, wenn der regressierende Solidarschuldner bereits einen solchen rechtskräftigen Titel (über die Gesamtforderung) gegen sich hat. Von einer - wie die Klägerin es in ihren Revisionsbeantwortungen formuliert - falschen, "am Wortlaut klebenden" Auslegung des Gesetzeswortlautes kann damit keine Rede sein. Da die Klägerin den der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft entstandenen Schaden bisher - gegenteiliges hat sie weder behauptet noch unter Beweis gestellt - nicht ersetzt, also "aus dem Ihrigen abgetragen" hat, ist sie - jedenfalls derzeit - (noch) nicht berechtigt, von den beklagten Parteien Rückersatz des in der Klage begehrten Betrages zu verlangen (SZ 60/91). Gegenteiligenfalls käme es nicht nur zum unhaltbaren Ergebnis, dass eine Partei die im Gesetz angeführten und anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale zur Begründung ihres Anspruches entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut nicht einmal vorzubringen hätte, sondern auch dem unter Umständen unbefriedigenden Ergebnis, dass der (in der Folge regressierende) Gesamtschuldner mit seinen Gläubigern sogar einen (gänzlichen oder teilweisen) Schulderlass in Bezug auf seine Person vereinbaren oder sich hierüber (außergerichtlich, vorprozessual) vergleichen, jedoch dennoch von seinen Mitschuldnern Ersatz begehren und auch zugesprochen erhalten könnte, wobei diesen zwar der Einwand der Entsagung durch den Gläubiger gegenüber ersterem offenstünde, der Beweis hierüber jedoch kaum oder nur schwerlich zu erbringen wäre. Gemäß § 894 zweiter Halbsatz ABGB gilt der Erlass der Schuld durch einen Gläubiger gegenüber einem Gesamtschuldner im Zweifel ja nur für diesen (SZ 56/21; Gamerith, aaO Rz 4 zu § 894; Apathy, aaO Rz 1 zu § 894), sodass - im Falle der Bejahung eines dennoch ungekürzten Regresses gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern - die Klägerin betraglich unter Umständen (wesentlich) mehr erhielte, als sie ihrerseits ihrem Gläubiger gezahlt ("abgetragen") hat.Das Berufungsgericht tritt dieser einhelligen Entscheidungs- und Literaturkette, die ihrerseits ganz ohne Gegenmeinung der Judikatur folgt, nur mit dem Argument entgegen, dass bereits ein (rechtskräftiger) Exekutionstitel gegen den Regressierenden ausreiche, weil er ja "ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit einer Exekutionsführung gegen sich zu rechnen habe". Diese Mutmaßung mag (im Einzelfall) zutreffen, lässt sich jedoch mit dem wiedergegebenen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen. Nach Auffassung des Senates kann es daher - ausgehend von diesem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut (Paragraph 6, ABGB: Paragraph 1302, ABGB - "doch bleibt demjenigen, welcher ... ersetzt hat, der Rückersatz ... vorbehalten"; Paragraph 896, ABGB - "abgetragen"; vergleiche auch Paragraph 1313, ABGB - "Rückersatz") - keinem ernsthaftem Zweifel unterliegen, dass die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, mag diese auch durch einen bestehenden Exekutionstitel wahrscheinlich und ernsthaft sein, noch kein Rückgriffsrecht gibt, also auch dann nicht, wenn der regressierende Solidarschuldner bereits einen solchen rechtskräftigen Titel (über die Gesamtforderung) gegen sich hat. Von einer - wie die Klägerin es in ihren Revisionsbeantwortungen formuliert - falschen, "am Wortlaut klebenden" Auslegung des Gesetzeswortlautes kann damit keine Rede sein. Da die Klägerin den der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft entstandenen Schaden bisher - gegenteiliges hat sie weder behauptet noch unter Beweis gestellt - nicht ersetzt, also "aus dem Ihrigen abgetragen" hat, ist sie - jedenfalls derzeit - (noch) nicht berechtigt, von den beklagten Parteien Rückersatz des in der Klage begehrten Betrages zu verlangen (SZ 60/91). Gegenteiligenfalls käme es nicht nur zum unhaltbaren Ergebnis, dass eine Partei die im Gesetz angeführten und anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale zur Begründung ihres Anspruches entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut nicht einmal vorzubringen hätte, sondern auch dem unter Umständen unbefriedigenden Ergebnis, dass der (in der Folge regressierende) Gesamtschuldner mit seinen Gläubigern sogar einen (gänzlichen oder teilweisen) Schulderlass in Bezug auf seine Person vereinbaren oder sich hierüber (außergerichtlich, vorprozessual) vergleichen, jedoch dennoch von seinen Mitschuldnern Ersatz begehren und auch zugesprochen erhalten könnte, wobei diesen zwar der Einwand der Entsagung durch den Gläubiger gegenüber ersterem offenstünde, der Beweis hierüber jedoch kaum oder nur schwerlich zu erbringen wäre. Gemäß Paragraph 894, zweiter Halbsatz ABGB gilt der Erlass der Schuld durch einen Gläubiger gegenüber einem Gesamtschuldner im Zweifel ja nur für diesen (SZ 56/21; Gamerith, aaO Rz 4 zu Paragraph 894,; Apathy, aaO Rz 1 zu Paragraph 894,), sodass - im Falle der Bejahung eines dennoch ungekürzten Regresses gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern - die Klägerin betraglich unter Umständen (wesentlich) mehr erhielte, als sie ihrerseits ihrem Gläubiger gezahlt ("abgetragen") hat.
Dieses Ergebnis hat aber - konsequenterweise - dann auch für den weiteren, vom Klagebegehren erfassten Rückersatz der eigenen Prozesskosten der Klägerin zu gelten. Rechtsgrundlage hiefür ist nach nunmehr herrschender Auffassung (SZ 70/241; jüngst 1 Ob 232/99w) zwar nicht § 896 (§ 1302) ABGB, sondern § 1037 ABGB, aber auch hier ist der Regress (Überwälzung) gegen den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner nur dem zahlenden Gesamtschuldner, der die Prozesskosten (im Vorprozess) und dem Geschädigten dessen Verzögerungsschaden gezahlt hat, vorbehalten (so nochmals bereits der entsprechende Leitsatz zu SZ 70/241 sowie weitere Nachweise in RS0109200). Mangels Behauptung auch einer diesbezüglich getätigten Leistung(serfüllung) aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess sind daher auch die weiteren klagegegenständlichen Positionen - derzeit - tatsächlich nicht regressfähig, weshalb das Klagebegehren insoweit (in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen) abzuweisen war.Dieses Ergebnis hat aber - konsequenterweise - dann auch für den weiteren, vom Klagebegehren erfassten Rückersatz der eigenen Prozesskosten der Klägerin zu gelten. Rechtsgrundlage hiefür ist nach nunmehr herrschender Auffassung (SZ 70/241; jüngst 1 Ob 232/99w) zwar nicht Paragraph 896, (Paragraph 1302,) ABGB, sondern Paragraph 1037, ABGB, aber auch hier ist der Regress (Überwälzung) gegen den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner nur dem zahlenden Gesamtschuldner, der die Prozesskosten (im Vorprozess) und dem Geschädigten dessen Verzögerungsschaden gezahlt hat, vorbehalten (so nochmals bereits der entsprechende Leitsatz zu SZ 70/241 sowie weitere Nachweise in RS0109200). Mangels Behauptung auch einer diesbezüglich getätigten Leistung(serfüllung) aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess sind daher auch die weiteren klagegegenständlichen Positionen - derzeit - tatsächlich nicht regressfähig, weshalb das Klagebegehren insoweit (in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen) abzuweisen war.
Anders verhält es sich bei dem ebenfalls erhobenen und vom Berufungsgericht gleichfalls bejahten Feststellungsbegehren. Bereits in der Entscheidung 2 Ob 212/73 vom 20. 12. 1974 (SZ 46/128) hat der Oberste Gerichtshof nämlich ausgesprochen, dass zwar der Rückgriffsanspruch nach § 1302 (letzter Satz), § 896 ABGB nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst dann entsteht, wenn wirklich Ersatz geleistet worden ist, dies jedoch nicht als ein auch einem darauf gerichteten Feststellungsbegehren entgegenstehendes Hindernis zu beurteilen sei, hiefür vielmehr einzig maßgebend sei, dass und ob künftige Ersatzforderungen des Klägers möglich sind. Dieser entscheidende Gesichtspunkt ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der Klägerin gegenüber bereits mit dem einleitend der Entscheidungsgründe wiedergegebenen Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. 4. 1997 im Vorprozess 7 Cg 97/95s rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie für sämtliche Bauschäden, die als Folge der Bauarbeiten am Grundstück der Nachbarliegenschaft entstehen, zu haften habe, weil künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Da somit künftige Ersatzforderungen wegen Folgeschäden gegenüber der Klägerin möglich sind, kann es ihr auch nicht verwehrt werden, ein entsprechendes Feststellungsbegehren (schon zur Vermeidung allfälliger künftiger Verjährungseinwände) gegen die Beklagten zu erwirken. Dies wurde überigens auch bereits in der früheren Entscheidung 2 Ob 311/69 vom 13. 11. 1969 bejaht. Soweit freilich im Leitsatz der Veröffentlichung dieser Entscheidung in SZ 42/172 eine Anspruchsverengung dahingehend formuliert wurde, dass ein solches Feststellungsbegehren nur zulässig sei, wenn der Kläger mit dem Rückgriff eines Mitverpflichteten gemäß §§ 896, 1302 ABGB rechnen müsse (insoweit verkürzt wiedergegeben auch von Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 896), entspricht dieser nicht den tatsächlichen Entscheidungsgründen, wonach das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden damit begründet wurde, dass (künftige) Ersatzforderungen des Klägers durchaus möglich sind. Einer solchen Einschränkung könnte auch inhaltlich nicht beigepflichtet werden. Entscheidende Voraussetzung für den Feststellungsanspruch ist die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen der Klägerin, sofern und soweit diese ihrerseits von der im Vorprozess obsiegenden klagenden Partei künftighin (erneut) in Anspruch genommen werden sollte (2 Ob 66/80). Dass hiebei sowohl die dem genannten Vorprozess als Nebenintervenientin beigetretene Erstbeklagte als auch die trotz Streitverkündungen nicht beigetretenen Zweit- und Drittbeklagten die Wirkungen der materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile dieses Vorprozesses einschließlich der diesen zugrunde liegenden belastenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen müssen, folgt aus der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (SZ 70/60), und bedarf demgemäß keiner weiteren Begründung. Soweit die Revisionen der beklagten Partei daher auch gegen das erhobene und vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Feststellungsbegehren der Klägerin gerichtet sind, kommt ihnen somit keine Berechtigung zu.Anders verhält es sich bei dem ebenfalls erhobenen und vom Berufungsgericht gleichfalls bejahten Feststellungsbegehren. Bereits in der Entscheidung 2 Ob 212/73 vom 20. 12. 1974 (SZ 46/128) hat der Oberste Gerichtshof nämlich ausgesprochen, dass zwar der Rückgriffsanspruch nach Paragraph 1302, (letzter Satz), Paragraph 896, ABGB nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst dann entsteht, wenn wirklich Ersatz geleistet worden ist, dies jedoch nicht als ein auch einem darauf gerichteten Feststellungsbegehren entgegenstehendes Hindernis zu beurteilen sei, hiefür vielmehr einzig maßgebend sei, dass und ob künftige Ersatzforderungen des Klägers möglich sind. Dieser entscheidende Gesichtspunkt ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der Klägerin gegenüber bereits mit dem einleitend der Entscheidungsgründe wiedergegebenen Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. 4. 1997 im Vorprozess 7 Cg 97/95s rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie für sämtliche Bauschäden, die als Folge der Bauarbeiten am Grundstück der Nachbarliegenschaft entstehen, zu haften habe, weil künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Da somit künftige Ersatzforderungen wegen Folgeschäden gegenüber der Klägerin möglich sind, kann es ihr auch nicht verwehrt werden, ein entsprechendes Feststellungsbegehren (schon zur Vermeidung allfälliger künftiger Verjährungseinwände) gegen die Beklagten zu erwirken. Dies wurde überigens auch bereits in der früheren Entscheidung 2 Ob 311/69 vom 13. 11. 1969 bejaht. Soweit freilich im Leitsatz der Veröffentlichung dieser Entscheidung in SZ 42/172 eine Anspruchsverengung dahingehend formuliert wurde, dass ein solches Feststellungsbegehren nur zulässig sei, wenn der Kläger mit dem Rückgriff eines Mitverpflichteten gemäß Paragraphen 896, 1302, ABGB rechnen müsse (insoweit verkürzt wiedergegeben auch von Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 896,), entspricht dieser nicht den tatsächlichen Entscheidungsgründen, wonach das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden damit begründet wurde, dass (künftige) Ersatzforderungen des Klägers durchaus möglich sind. Einer solchen Einschränkung könnte auch inhaltlich nicht beigepflichtet werden. Entscheidende Voraussetzung für den Feststellungsanspruch ist die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen der Klägerin, sofern und soweit diese ihrerseits von der im Vorprozess obsiegenden klagenden Partei künftighin (erneut) in Anspruch genommen werden sollte (2 Ob 66/80). Dass hiebei sowohl die dem genannten Vorprozess als Nebenintervenientin beigetretene Erstbeklagte als auch die trotz Streitverkündungen nicht beigetretenen Zweit- und Drittbeklagten die Wirkungen der materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile dieses Vorprozesses einschließlich der diesen zugrunde liegenden belastenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen müssen, folgt aus der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (SZ 70/60), und bedarf demgemäß keiner weiteren Begründung. Soweit die Revisionen der beklagten Partei daher auch gegen das erhobene und vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Feststellungsbegehren der Klägerin gerichtet sind, kommt ihnen somit keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Bezogen auf den Streitwert des Leistungsbegehrens (S 607.446,64) war das Feststellungsbegehren (Streitinteresse S 30.000) von derart untergeordneter Bedeutung, dass das Obsiegen der Klägerin bloß hinsichtlich des Letzteren kostenmäßig zu vernachlässigen ist, weil insoweit die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 ZPO greifen. Die beklagten Parteien haben demgemäß hinsichtlich aller drei Instanzen einen grundsätzlich ungekürzten Prozesskosten- ersatzanspruch. Keinem der drei, jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten gebührt hiebei ein Streitgenossenzuschlag, weil keiner der Rechtsanwälte mehrere Personen vertrat oder mehreren Personen gegenüberstand (§ 15 RATG). Der Zweitbeklagte hat für die Streitverhandlung vom 17. 9. 1998 nur Verdienstsumme für eine Dauer von 2/2 Stunden (statt 3/2 Stunden) verzeichnet; diese Minderverzeichnung konnte gemäß § 405 ZPO nicht korrigiert werden. Die Pauschalgebühr für die Berufung der drittbeklagten Partei beträgt richtigerweise nur S 19.880 und nicht, wie verzeichnet, S 22.862 (wobei auch nur der niedrigere Betrag eingezogen wurde).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Bezogen auf den Streitwert des Leistungsbegehrens (S 607.446,64) war das Feststellungsbegehren (Streitinteresse S 30.000) von derart untergeordneter Bedeutung, dass das Obsiegen der Klägerin bloß hinsichtlich des Letzteren kostenmäßig zu vernachlässigen ist, weil insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO greifen. Die beklagten Parteien haben demgemäß hinsichtlich aller drei Instanzen einen grundsätzlich ungekürzten Prozesskosten- ersatzanspruch. Keinem der drei, jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten gebührt hiebei ein Streitgenossenzuschlag, weil keiner der Rechtsanwälte mehrere Personen vertrat oder mehreren Personen gegenüberstand (Paragraph 15, RATG). Der Zweitbeklagte hat für die Streitverhandlung vom 17. 9. 1998 nur Verdienstsumme für eine Dauer von 2/2 Stunden (statt 3/2 Stunden) verzeichnet; diese Minderverzeichnung konnte gemäß Paragraph 405, ZPO nicht korrigiert werden. Die Pauschalgebühr für die Berufung der drittbeklagten Partei beträgt richtigerweise nur S 19.880 und nicht, wie verzeichnet, S 22.862 (wobei auch nur der niedrigere Betrag eingezogen wurde).