Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Rechtsrüge wendet sich der Kläger zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abänderte, obgleich der Beklagte in seiner Berufung nicht geltend gemacht habe, daß das Feststellungsbegehren unrichtig gefaßt sei. Dem muß entgegengehalten werden, daß der Beklagte den stattgebenden Teil des Ersturteils im vollen Umfang bekämpft hatte und die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens im Rahmen der Anfechtung von Amts wegen zu prüfen war. Daß das Verschulden und dessen Ausmaß nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könne, weil es sich dabei um kein Recht oder Rechtsverhältnis handelt, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Fasching Komm. zur ZPO. III S. 63. ZVR. 1966 Nr. 343). Es ist auch richtig, daß der Rückgriffsanspruch nach den §§ 1302, letzter Satz, 896 ABGB. nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst dann entsteht, wenn wirklich Ersatz geleistet worden ist und die Leistung desjenigen, der Ersatz fordert, seinen Anteil an der Ersatzpflicht übersteigt (SZ. XXVI 18, ZVR. 1958 Nr. 117, ZVR. 1961 Nr. 194, ZVR. 1962 Nr. 17).Mit der Rechtsrüge wendet sich der Kläger zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abänderte, obgleich der Beklagte in seiner Berufung nicht geltend gemacht habe, daß das Feststellungsbegehren unrichtig gefaßt sei. Dem muß entgegengehalten werden, daß der Beklagte den stattgebenden Teil des Ersturteils im vollen Umfang bekämpft hatte und die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens im Rahmen der Anfechtung von Amts wegen zu prüfen war. Daß das Verschulden und dessen Ausmaß nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könne, weil es sich dabei um kein Recht oder Rechtsverhältnis handelt, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Fasching Komm. zur ZPO. römisch drei S. 63. ZVR. 1966 Nr. 343). Es ist auch richtig, daß der Rückgriffsanspruch nach den Paragraphen 1302,, letzter Satz, 896 ABGB. nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst dann entsteht, wenn wirklich Ersatz geleistet worden ist und die Leistung desjenigen, der Ersatz fordert, seinen Anteil an der Ersatzpflicht übersteigt (SZ. römisch 26 18, ZVR. 1958 Nr. 117, ZVR. 1961 Nr. 194, ZVR. 1962 Nr. 17).
Da solche Ersatzforderungen des Klägers durchaus möglich sind, ist das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO. gegeben (vgl. ZVR. 1958 Nr. 117).Da solche Ersatzforderungen des Klägers durchaus möglich sind, ist das Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO. gegeben vergleiche ZVR. 1958 Nr. 117).
Es ist daher entscheidend, ob das Berufungsgericht mit Recht auch dem Beklagten ein Verschulden am Unfall angelastet hat und ob dieses, wenn es bejaht wird, im Verhältnis zum Verschulden des Klägers, das wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung bereits feststeht, richtig gewertet worden ist.
Das ist zu bejahen.