Rechtssatz RS0108826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108826
Entscheidungsdatum
19.09.2013
Rechtssatz
Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 242/97p
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 242/97p
Veröff: SZ 70/200
- 5 Ob 214/01h
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
nur: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. (T1); Beisatz: Im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten kommt dem Verkäufer eine Beistandspflicht zu, dem Käufer im Vorprozess entweder Streithilfe zu leisten, ihm Aufklärung zu verschaffen, als Zeuge zur Verfügung zu stehen etc. Die Sanktion der Verletzung einer solchen Verpflichtung ist Schadenersatz wegen Vertragsverletzung und nicht Bindungswirkung. (T2)
- 7 Ob 30/02s
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
- 7 Ob 43/02b
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
Beisatz: Als materiell-rechtliche Grundlage eines solchen Regressanspruches dient eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die (später) beklagte Partei gehalten und verpflichtet gewesen wäre, der (später) klagenden Partei im Vorprozess Streithilfe zu leisten. (T3)
- 3 Ob 313/01b
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
Auch; nur T1
- 6 Ob 40/03f
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
Vgl auch
- 7 Ob 30/04v
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 30/04v
nur T1
- 1 Ob 296/04t
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
Auch
- 4 Ob 136/05m
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 136/05m
Vgl auch; Beisatz: Der Auffassung, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses setze jedenfalls die Streitverkündung an die Beklagte im Vorprozess voraus, vermag sich der Oberste Gerichtshof dann nicht anzuschließen, wenn die Beklagte die Prozessführung im Vorverfahren unmittelbar durch ihre rechtswidrige und schuldhafte Fehlinformation ausgelöst hat und ihr im Hinblick auf die ihr bekannte oder bekanntgegebene Sachlage die Prozessführung der Klägerin als Folge der Fehlinformation vorhersehbar war. (T4)
- 7 Ob 18/06g
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
Vgl auch; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T5)
- 8 Ob 92/08z
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
Auch; nur T1; Beisatz: Die „Interventionswirkung" der Streitverkündung gilt nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige „materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen. Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen. (T6); Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch (§ 1037 ABGB) für die Kosten des Vorprozesses bejaht. (T7)
- 1 Ob 134/13g
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 134/13g
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108826
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0010OB00242_97P0000_001