Die Revision ist ungeachtet des gemäß § 508a Abs 1 ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist ungeachtet des gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Revision stützt sich im Wesentlichen darauf, der nunmehr beklagte Baumeister habe im Vorverfahren den Erwerbern der Doppelhäuser gar nicht gehaftet, sondern allein der klagenden Bauträgergesellschaft als deren Erfüllungsgehilfe; der Vorprozess sei aber nur durch das rechtswidrige Verhalten ua des beklagten Baumeisters verursacht worden. Die klagende Bauträgergesellschaft habe an dem Vorprozess kein eigenes Interesse gehabt. Unter Beachtung der Kriterien des Schadenersatzrechts seien die ua vom beklagten Baumeister verursachten Schäden durch das Entstehen der Verfahrenskosten im Vorprozess von diesem auch zu tragen. Hätte der zweitbeklagte Baumeister unverzüglich nach Streitverkündung die Verantwortung für die Mängel übernommen, so wäre es ihm freigestanden, sich das Auflaufen der Kosten des Vorprozesses nicht zurechnen zu lassen. Er habe aber vielmehr nach Streitverkündung seine Mithaftung für die im Vorprozess geltend gemachten Schäden „vehement bestritten", sodass er auch dafür einzustehen habe.
Dem ist jedoch schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass eine derartige „Bestreitung" im Vorprozess weder festgestellt wurde noch sich aus den Akten ergibt, ist doch nach der festgestellten und maßgeblichen Aktenlage nur die erstbeklagte Planungsgesellschaft, nicht aber auch der zweitbeklagte Baumeister nach der Streitverkündung im Vorprozess auf Seiten der damaligen Beklagten (nunmehrigen Klägerin) als Nebenintervenient beigetreten (ON 22 des bezogenen Voraktes). Insoweit entfernt sich daher die Rechtsrüge der Klägerin vom festgestellten Sachverhalt und kann einer weiteren Behandlung insoweit nicht zugeführt werden (vgl RIS-Justiz RS0043312; RS0043603; Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 22).Dem ist jedoch schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass eine derartige „Bestreitung" im Vorprozess weder festgestellt wurde noch sich aus den Akten ergibt, ist doch nach der festgestellten und maßgeblichen Aktenlage nur die erstbeklagte Planungsgesellschaft, nicht aber auch der zweitbeklagte Baumeister nach der Streitverkündung im Vorprozess auf Seiten der damaligen Beklagten (nunmehrigen Klägerin) als Nebenintervenient beigetreten (ON 22 des bezogenen Voraktes). Insoweit entfernt sich daher die Rechtsrüge der Klägerin vom festgestellten Sachverhalt und kann einer weiteren Behandlung insoweit nicht zugeführt werden vergleiche RIS-Justiz RS0043312; RS0043603; Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 22).
Im Übrigen ist vorweg klarzustellen, auf welcher Anspruchsgrundlage die Klägerin den Ersatz ihrer Prozesskosten begehrt, und sie allgemein darauf hinzuweisen, dass allein die Schlechterfüllung eines Vertrags für sich allein noch nicht eine schadenersatzrechtliche Haftung auch für die Prozesskosten begründet, sondern nur dann, wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzungen für den (hier) Gewährleistungsprozess kausal waren; nur dann kann auf Basis des Schadenersatzrechts auch ein Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses begehrt werden. Jedenfalls dann, wenn die beklagte Werkunternehmerin den Werkbesteller weder veranlasst noch darin bestärkt hat, sich auf das Vorverfahren einzulassen und einen nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten, ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0045850 [T8 und T9] unter Hinweis auf 3 Ob 313/01b und 9 Ob 140/03h; idS auch RIS-Justiz RS0108826). Hier war der vom Zweitbeklagten im Rahmen seiner - wie nunmehr unstrittig und überdies rechtskräftig feststeht - Warnpflichtverletzung zu vertretende Mangel einer aufgrund von Planungsfehlern des Erstbeklagten zu geringen Ausführung des „Frostkoffers" schon im Vorverfahren von der nunmehrigen Klägerin als Beklagter bereits in ihrem ersten vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich zugestanden worden, allerdings hiezu näher ausgeführt, dass die „Wasserschäden" der Erwerber der Doppelhäuser mit diesem Mangel nichts zu tun hätten (ON 7 des Vorverfahrens).
Ein näheres Vorbringen dazu, warum hier der zweitbeklagte Baumeister für die Prozesskosten des Vorverfahrens unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten einzustehen hätte, hat die Klägerin indes gar nicht erstattet.
Es ist nun zutreffend, dass auch die Bestimmung des § 1037 ABGB betreffend die Geschäftsführung ohne Auftrag als Grundlage für derartige Kostenersatzansprüche herangezogen wurde. Ausgehend von dem von einem verstärkten Senat zu 1 Ob 2123/96d (SZ 70/60 = JBl 1997, 368; RIS-Justiz RS0107338) formulierten Rechtssatz - wonach sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; sie in diesem Rahmen daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden sind -, sind nach seither ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch die Prozesskosten des Vorprozesses im Grundsätzlichen - entsprechend den jeweiligen Haftungsgründen - als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und insoweit von der Interventionswirkung der Streitverkündung im Sinne dieser Entscheidung des verstärkten Senats ebenfalls umfasst (1 Ob 242/97p = SZ 70/200; 6 Ob 324/97h = SZ 70/241; 4 Ob 313/00h = SZ 74/6; 7 Ob 30/02s; 7 Ob 43/02b). Dass dabei die „Interventionswirkung" der Streitverkündung nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige „materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen gilt, entspricht ebenfalls der inzwischen herrschenden Rechtsprechung (1 Ob 242/97p = SZ 70/200; 7 Ob 43/02b; 7 Ob 159/07v = JBl 2008, 458). Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung (6 Ob 324/97h; 4 Ob 62/01y; 7 Ob 30/02s; 7 Ob 43/02b; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI [2005] Rz II/94 mwN) sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen.Es ist nun zutreffend, dass auch die Bestimmung des Paragraph 1037, ABGB betreffend die Geschäftsführung ohne Auftrag als Grundlage für derartige Kostenersatzansprüche herangezogen wurde. Ausgehend von dem von einem verstärkten Senat zu 1 Ob 2123/96d (SZ 70/60 = JBl 1997, 368; RIS-Justiz RS0107338) formulierten Rechtssatz - wonach sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; sie in diesem Rahmen daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden sind -, sind nach seither ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch die Prozesskosten des Vorprozesses im Grundsätzlichen - entsprechend den jeweiligen Haftungsgründen - als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und insoweit von der Interventionswirkung der Streitverkündung im Sinne dieser Entscheidung des verstärkten Senats ebenfalls umfasst (1 Ob 242/97p = SZ 70/200; 6 Ob 324/97h = SZ 70/241; 4 Ob 313/00h = SZ 74/6; 7 Ob 30/02s; 7 Ob 43/02b). Dass dabei die „Interventionswirkung" der Streitverkündung nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige „materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen gilt, entspricht ebenfalls der inzwischen herrschenden Rechtsprechung (1 Ob 242/97p = SZ 70/200; 7 Ob 43/02b; 7 Ob 159/07v = JBl 2008, 458). Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung (6 Ob 324/97h; 4 Ob 62/01y; 7 Ob 30/02s; 7 Ob 43/02b; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall römisch sechs [2005] Rz II/94 mwN) sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen.
Die von den geschädigten Käufern allein als Beklagte in Anspruch genommene nunmehrige Klägerin führte den bereits mehrfach zitierten Vorprozess auch für den diesem Verfahren trotz Aufforderung nicht beigetretenen nunmehrigen Zweitbeklagten; dieser hatte es in der Hand, den Prozessaufwand zu minimieren, indem er dem Verfahren beitritt und dort statt eines Bestreitungsvorbringens im Einvernehmen mit der Beklagten etwa den Klagsanspruch anerkannt hätte. Wenn er sich statt dessen nicht am Verfahren beteiligte und der Beklagten die Klärung des Anspruchs der Geschädigten überließ, so ist der Kostenaufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden, das bindend auch über den Anspruch der Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner absprach, und kann daher aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB nunmehr von der vormaligen Beklagten als Klägerin mit Erfolg geltend gemacht werden (6 Ob 324/97h; 2 Ob 108/00x; 10 Ob 79/05y). Gegen die Höhe des so vom Berufungsgericht im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend ermittelten Ersatzbetrags wird in der Revision nichts substanziell vorgebracht.Die von den geschädigten Käufern allein als Beklagte in Anspruch genommene nunmehrige Klägerin führte den bereits mehrfach zitierten Vorprozess auch für den diesem Verfahren trotz Aufforderung nicht beigetretenen nunmehrigen Zweitbeklagten; dieser hatte es in der Hand, den Prozessaufwand zu minimieren, indem er dem Verfahren beitritt und dort statt eines Bestreitungsvorbringens im Einvernehmen mit der Beklagten etwa den Klagsanspruch anerkannt hätte. Wenn er sich statt dessen nicht am Verfahren beteiligte und der Beklagten die Klärung des Anspruchs der Geschädigten überließ, so ist der Kostenaufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden, das bindend auch über den Anspruch der Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner absprach, und kann daher aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB nunmehr von der vormaligen Beklagten als Klägerin mit Erfolg geltend gemacht werden (6 Ob 324/97h; 2 Ob 108/00x; 10 Ob 79/05y). Gegen die Höhe des so vom Berufungsgericht im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend ermittelten Ersatzbetrags wird in der Revision nichts substanziell vorgebracht.
Daraus folgt, dass - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - von einer fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist das Rechtsmittel der Klägerin daher als unzulässig zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Daraus folgt, dass - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - von einer fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist das Rechtsmittel der Klägerin daher als unzulässig zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Allerdings beträgt die Bemessungsgrundlage hiefür nur 5.434,99 EUR und nicht (wie verzeichnet) 6.249,79 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Allerdings beträgt die Bemessungsgrundlage hiefür nur 5.434,99 EUR und nicht (wie verzeichnet) 6.249,79 EUR.