Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Nach der Entscheidung des verstärkten Senates (1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 = JBl 1997, 368) erstrecken sich die Wirkungen eines materiellrechtlichen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (der Entscheidung folgend: RIS-Justiz RS0107338). Der Entscheidung 10 Ob 144/05g lag die Konstellation zugrunde, dass der klagende Werkauftraggeber dem Subunternehmer in einem Prozess gegen den Werkunternehmer den Streit verkündete und dieser auch auf Seiten des Werkauftraggebers seinen Beitritt erklärte. Es stellte sich dort die Frage, ob die Entscheidung im Vorprozess für den Prozess zwischen Werkunternehmer und Subunternehmer Bindungswirkung entfaltet, obwohl der Werkunternehmer dem Subunternehmer weder den Streit verkündete noch dieser auf seiner Seite den Beitritt erklärte. Der Oberste Gerichtshof verneinte dies. Der Nebenintervenient könne nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im ersten Prozess getroffen worden seien, gebunden sein. Diese Auffassung entspreche auch der in Deutschland herrschenden Ansicht, dass sich die Interventionswirkung auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränke und nicht das Verhältnis zwischen Streitgehilfen und dem Gegner der unterstützten Partei erfasse.
Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass dem hier Beklagten im Vorprozess der Streit von den Leasingnehmern und dortigen Beklagten verkündet wurde, er aber seinen Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärte.
Die Streitverkündung dient dem Zweck, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (RIS-Justiz RS0114659). Durch die Streitverkündung wird dem Verständigten die Möglichkeit genommen, auch wenn er dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitritt, Einwendungen zu erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0038096). In diesem Rahmen ist der Nebenintervenient daher an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihm in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls soweit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, genauer gesagt: als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind. Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten (10 Ob 79/05y mwN).
Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, wen er also durch die Nebenintervention unterstützen will (1 Ob 287/02s = RIS-Justiz RS0117330; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II § 17 ZPO Anm 4; Schubert in Fasching/Konecny² § 17 ZPO Rz 13).Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, wen er also durch die Nebenintervention unterstützen will (1 Ob 287/02s = RIS-Justiz RS0117330; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen römisch zwei Paragraph 17, ZPO Anmerkung 4; Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 17, ZPO Rz 13).
Nach oberstgerichtlicher Judikatur ist die Interventionswirkung der Streitverkündung nicht bloß auf Regressverhältnisse im engeren Sinn beschränkt, sondern erfasst auch sonstige materiellrechtliche Alternativverhältnisse (1 Ob 242/97p) und Sonderrechtsbeziehungen (7 Ob 43/02b).
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin vom Beklagten jenen Schaden ersetzt, der ihr durch die im Vorprozess festgestellten Täuschungshandlungen des Beklagten, der die Kreditgewährung überhaupt erst initiiert hat, entstanden ist. Der Beklagte ist daher im Sinn der oben dargelegten Judikatur im vorliegenden, einem Regressprozess vergleichbaren Fall an die Feststellungen gebunden, die zum Anspruchsverlust der Klägerin als Leasinggeberin gegenüber der Leasingnehmerin auf Grund seines im Vorprozess festgestellten Verhaltens geführt hat.
Dem Beklagten wurde zwar von den Leasingnehmern der Streit verkündet, weil aber je nach Prozessausgang ein Schadenersatzanspruch des Unterlegenen gegen den Beklagten denkbar war, konnte er wählen - wie oben dargelegt -, wen er durch seine Nebenintervention unterstützen wollte. Er entschied sich für die Klägerin. Dies bedeutet, dass ihm durch die Streitverkündung bekannt war, ihm würde im Falle des Prozessverlustes die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch die Klägerin drohen. Daraus leitete er auch sein rechtliches Interesse ab. Er wollte der Klägerin durch seinen Beitritt als Nebenintervenient zum Obsiegen verhelfen. Damit war dem Beklagten die drohende Anspruchserhebung klar, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin selbst dem Beklagten zusätzlich den Streit verkündete oder nicht. Durch den Beitritt selbst wurde die mit einer Streitverkündung vergleichbare Position und Interessenlage geschaffen, sodass die dargelegten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.
Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei eine Unrichtigkeit der Entscheidung nicht und eine mangelhafte Prozessführung nur eingeschränkt geltend machen könne. Der subjektive Umfang der Interventionswirkung bestehe also zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm im Vorprozess unterstützten Hauptpartei (Schilken in Münchener Kommentar zur dZPO², § 68, Rn 7; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur dZPO22, § 68, Rn 23).Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei eine Unrichtigkeit der Entscheidung nicht und eine mangelhafte Prozessführung nur eingeschränkt geltend machen könne. Der subjektive Umfang der Interventionswirkung bestehe also zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm im Vorprozess unterstützten Hauptpartei (Schilken in Münchener Kommentar zur dZPO², Paragraph 68,, Rn 7; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur dZPO22, Paragraph 68,, Rn 23).
Dem Argument des Beklagten, es würde bei Bejahen der Bindungswirkung sein rechtliches Gehör verletzt werden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er ja bereits dem erstinstanzlichen Verfahren, sogar vor Beginn des Beweisverfahrens, als Nebenintervenient beitrat und im Vorprozess jede Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt und seine Beweise darzulegen. Der Beklagte erhob auch selbst - wenngleich erfolglos - Berufung.
Soweit der Beklagte einwendet, eine Bindungswirkung könne deshalb nicht eintreten, weil der Beklagte auch nicht berechtigt sei, eine Wiederaufnahmsklage zu erheben, übersieht er, dass der Nebenintervenient sehr wohl eine Rechtsmittelklage (Wiederaufnahmsklage) ergreifen kann (SZ 24/216; Jelinek in Fasching/Konecny, Vor §§ 529 ZPO ff, Rz 22). Die Hauptpartei bleibt zwar dominus litis, sodass der Nebenintervenient im Wiederaufnahmeverfahren gegen ihren Willen nicht handeln kann. Dass aber die Klägerin ein Wiederaufnahmeverfahren unterbunden hätte, wurde nicht behauptet. Die Bindungswirkung erstreckt sich also auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.Soweit der Beklagte einwendet, eine Bindungswirkung könne deshalb nicht eintreten, weil der Beklagte auch nicht berechtigt sei, eine Wiederaufnahmsklage zu erheben, übersieht er, dass der Nebenintervenient sehr wohl eine Rechtsmittelklage (Wiederaufnahmsklage) ergreifen kann (SZ 24/216; Jelinek in Fasching/Konecny, Vor Paragraphen 529, ZPO ff, Rz 22). Die Hauptpartei bleibt zwar dominus litis, sodass der Nebenintervenient im Wiederaufnahmeverfahren gegen ihren Willen nicht handeln kann. Dass aber die Klägerin ein Wiederaufnahmeverfahren unterbunden hätte, wurde nicht behauptet. Die Bindungswirkung erstreckt sich also auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.
Dies bedeutet, dass der Beklagte, der dem Vorprozess als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, im vorliegenden Schadenersatzprozess der Klägerin gegen ihn an die Feststellungen gebunden ist, die zu ihrem Prozessverlust im Vorprozess geführt haben. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.