Rechtssatz RS0122987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122987
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 159/07v
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
Veröff: SZ 2007/187
- 5 Ob 68/11b
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 68/11b
Vgl; Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell‑rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell‑rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T1)
- 6 Ob 62/13f
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T2); Veröff: SZ 2013/88
- 3 Ob 120/14i
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 120/14i
Vgl auch; Veröff: SZ 2014/107
- 8 Ob 85/21i
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122987
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20071128_OGH0002_0070OB00159_07V0000_001