Rechtssatz RS0114659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114659
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen.Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des Paragraph 1037, ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 313/00h
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
Veröff: SZ 74/6
- 7 Ob 30/02s
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
- 7 Ob 30/04v
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 30/04v
- 10 Ob 144/05g
Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 144/05g
nur: Die Streitverkündung dient dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. (T1); Beisatz: Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Erstprozess getroffen wurden, gebunden sein. (T2)
- 7 Ob 159/07v
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
nur T1; Beisatz: Der Nebenintervenient kann auch an Feststellungen des Erstprozesses gebunden sein, wenn er im Erstprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, und ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (T3); Veröff: SZ 2007/187
- 7 Ob 191/10d
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 191/10d
Auch
- 7 Ob 156/11h
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten, dem der Beklagte als Nebenintervenient beitritt, aber kein rechtliches Interesse besteht, sondern nur der Sachverhalt abgeklärt wird. (T4)
- 10 Ob 4/18p
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
Veröff: SZ 2018/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114659
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0040OB00313_00H0000_001