Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die beklagten Parteien wenden sich in ihren Ausführungen im Ergebnis zu Recht gegen die von den Vorinstanzen angenommene Bindungswirkung an die im Vorprozess getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es trifft zwar zu, dass nach der Entscheidung eines verstärkten Senates (SZ 70/60 = JBl 1997, 368), an der der Oberste Gerichtshof in der Folge trotz Kritik in der Lehre (vgl dazu die Übersicht bei Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 21 Rz 2) festgehalten hat (SZ 70/200; SZ 70/241; SZ 74/6; 4 Ob 252/03t), sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die Vorinstanzen haben bei der Annahme einer Bindung der beklagten Parteien aber nicht beachtet, dass diese Bindungswirkung nur gegenüber demjenigen besteht, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozess ergibt sich nicht allein aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs, sondern auch aus den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Folgeprozesses und der daraus abzuleitenden Verpflichtung, dem Vertragspartner im Hauptprozess beizustehen (vgl SZ 67/145; 1 Ob 296/04t; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 931 Rz 1, P. Bydlinski in KBB, § 931 Rz 2). Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Streitverkündung und der Nebenintervention, der darin besteht, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (SZ 74/6) und dem Verständigten durch die Streitverkündung die Möglichkeit zu nehmen, dem Verkünder später einzuwenden, dass er bei entsprechender Prozessführung obsiegt hätte (Schubert aaO Fasching/Konecny2 § 21 Rz 2). Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Erstprozess getroffen wurden, gebunden sein (Kahl, Die Streitverkündung [1998] 100). Diese Auffassung entspricht auch der in Deutschland herrschenden Ansicht, dass sich die Interventionswirkung auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränkt und nicht das Verhältnis zwischen dem Streitgehilfen und dem Gegner der unterstützten Partei erfasst (vgl Bork in Stein/Jonas, Komm zur Zivilprozessordnung22 § 68 dZPO Rz 24 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist der nunmehrigen Erstbeklagten im Vorverfahren von der damaligen Klägerin Christa S***** der Streit verkündet worden und ist sie auf deren Seite als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten, weshalb im Sinne der dargelegten Ausführungen keine Bindungswirkung gegenüber dem damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger besteht. Die Vorinstanzen sind daher zu Unrecht davon ausgegangen, die unterstellte Bindungswirkung enthebe sie der Pflicht, die Ergebnisse des Beweisverfahrens selbstständig zu würdigen und eigenständige Feststellungen zu treffen. Infolge dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht daher zu Unrecht die inhaltliche Behandlung der Mängel- sowie der Beweis- und Tatsachenrüge unterlassen und ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung zu unrecht vom Bestehen einer Bindungswirkung ausgegangen. Da das Berufungsgericht die Mängelrüge sowie die Tatsachen- und Beweisrüge somit infolge unrichtiger Rechtsansicht nicht erledigte, hat der Oberste Gerichtshof diesen in den Revisionsausführungen inhaltlich gerügten Mangel des Berufungsverfahrens wahrzunehmen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren auf das Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen haben.Die beklagten Parteien wenden sich in ihren Ausführungen im Ergebnis zu Recht gegen die von den Vorinstanzen angenommene Bindungswirkung an die im Vorprozess getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es trifft zwar zu, dass nach der Entscheidung eines verstärkten Senates (SZ 70/60 = JBl 1997, 368), an der der Oberste Gerichtshof in der Folge trotz Kritik in der Lehre vergleiche dazu die Übersicht bei Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 21, Rz 2) festgehalten hat (SZ 70/200; SZ 70/241; SZ 74/6; 4 Ob 252/03t), sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die Vorinstanzen haben bei der Annahme einer Bindung der beklagten Parteien aber nicht beachtet, dass diese Bindungswirkung nur gegenüber demjenigen besteht, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozess ergibt sich nicht allein aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs, sondern auch aus den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Folgeprozesses und der daraus abzuleitenden Verpflichtung, dem Vertragspartner im Hauptprozess beizustehen vergleiche SZ 67/145; 1 Ob 296/04t; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 931, Rz 1, P. Bydlinski in KBB, Paragraph 931, Rz 2). Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Streitverkündung und der Nebenintervention, der darin besteht, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (SZ 74/6) und dem Verständigten durch die Streitverkündung die Möglichkeit zu nehmen, dem Verkünder später einzuwenden, dass er bei entsprechender Prozessführung obsiegt hätte (Schubert aaO Fasching/Konecny2 Paragraph 21, Rz 2). Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Erstprozess getroffen wurden, gebunden sein (Kahl, Die Streitverkündung [1998] 100). Diese Auffassung entspricht auch der in Deutschland herrschenden Ansicht, dass sich die Interventionswirkung auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränkt und nicht das Verhältnis zwischen dem Streitgehilfen und dem Gegner der unterstützten Partei erfasst vergleiche Bork in Stein/Jonas, Komm zur Zivilprozessordnung22 Paragraph 68, dZPO Rz 24 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist der nunmehrigen Erstbeklagten im Vorverfahren von der damaligen Klägerin Christa S***** der Streit verkündet worden und ist sie auf deren Seite als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten, weshalb im Sinne der dargelegten Ausführungen keine Bindungswirkung gegenüber dem damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger besteht. Die Vorinstanzen sind daher zu Unrecht davon ausgegangen, die unterstellte Bindungswirkung enthebe sie der Pflicht, die Ergebnisse des Beweisverfahrens selbstständig zu würdigen und eigenständige Feststellungen zu treffen. Infolge dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht daher zu Unrecht die inhaltliche Behandlung der Mängel- sowie der Beweis- und Tatsachenrüge unterlassen und ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung zu unrecht vom Bestehen einer Bindungswirkung ausgegangen. Da das Berufungsgericht die Mängelrüge sowie die Tatsachen- und Beweisrüge somit infolge unrichtiger Rechtsansicht nicht erledigte, hat der Oberste Gerichtshof diesen in den Revisionsausführungen inhaltlich gerügten Mangel des Berufungsverfahrens wahrzunehmen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren auf das Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen haben.
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.