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Entscheidung 7 Ob 30/02s×

Entscheidung 7 Ob 30/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob30/02s

Entscheidungsdatum

07.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried V*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Bernhard Sch*****, vertreten durch Dr. Karl Kuprian und Mag. Karl H. Kuprian, Rechtsanwälte in Bad Ischl, wegen (restlich) EUR 6.786,64 sA in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. Februar 2002, 7 Ob 30/02s-18, wird in seinem Kostenspruch (letzter Absatz des Spruches) dahingehend berichtigt, dass dieser insgesamt neu zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.542,33 (hierin enthalten EUR 1.068,55 Barauslagen und EUR 578,96 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen."

Um die Vornahme der Berichtigung in den Akten und in den den Parteien zugestellten Ausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO gestützten Kostenentscheidung wurden die Kosten der obsiegenden klagenden Partei für alle drei Instanzen aufgrund eines offenkundigen Rechenfehlers fälschlicherweise mit EUR 3.475,12 (hierin enthalten EUR 500,72 Barauslagen und EUR 495,73 Umsatzsteuer) saldiert. Tatsächlich belaufen sie sich jedoch rechnerisch richtig und tarifmäßig korrekt verzeichnet auf die aus dem neu gefassten Spruch ersichtlichen Summenbeträge, die sich ihrerseits wie folgt zusammensetzen:

erste Instanz S 33.868,70 (hierin enthalten S 6.890 Barauslagen; S 4.496,45 Umsatzsteuer);

zweite Instanz: S 14.463,50 (hierin enthalten S 513,50 Barauslagen [im Sinne der Reiserechnung samt Auszahlungsanordnung des Berufungsgerichtes ON 14]; S 2.325 Umsatzsteuer);

dritte Instanz: S 14.171,68 (hierin enthalten S 7.300 Barauslagen; S 1.145,28 Umsatzsteuer).

In Summe ergibt dies S 62.503,88 (hierin enthalten S 14.703,50 Barauslagen und S 7.966,73 Umsatzsteuer).

Anmerkung

E65482 7Ob30.02s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00030.02S.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20020507_OGH0002_0070OB00030_02S0000_000

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