Rechtssatz RS0111841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111841
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig § 473a ZPO so auszulegen, dass er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft.Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig Paragraph 473 a, ZPO so auszulegen, dass er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 261/98k
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 Ob 261/98k
- 10 Ob 268/99f
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 268/99f
Vgl; Beisatz: § 473a ZPO setzt voraus, dass sich die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes auf "Feststellungen des Erstgerichtes" gründet. (T1)
- 9 Ob 344/00d
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 Ob 344/00d
Vgl auch; Beisatz: Zweck der zitierten Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit einer Mängelrüge oder Beweisrüge in Bezug auf Feststellungen zu eröffnen, auf die die Entscheidung gegründet werden soll, nicht jedoch, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu verschaffen, das Fehlen von Feststellungen zu rügen. (T2)
- 7 Ob 218/01m
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 218/01m
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 30/02s
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 39/03h
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/43
- 9 Ob 63/04m
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 Ob 63/04m
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Ob 29/08z
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 29/08z
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 68/15s
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 7/16z
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO. (T3); Veröff: SZ 2016/48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111841
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_0080OB00261_98K0000_001