Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 473a ZPO nicht beachtet hat und im Rahmen der Prüfung der Relevanz des vom Revisionswerber geltend gemachten Verfahrensmangels erhebliche Fragen des materiellen Rechts zu lösen sind.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des Paragraph 473 a, ZPO nicht beachtet hat und im Rahmen der Prüfung der Relevanz des vom Revisionswerber geltend gemachten Verfahrensmangels erhebliche Fragen des materiellen Rechts zu lösen sind.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, eine Anspruchsgrundlage, deren Ablehnung durch das Erstgericht von den in erster Instanz obsiegenden Klägern nicht bekämpft worden sei, sei vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen, läßt die mit der Wertgrenzennovelle 1997 eingeführte Bestimmung des § 473a ZPO außer Acht. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig § 473a ZPO so auszulegen, daß er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, eine Anspruchsgrundlage, deren Ablehnung durch das Erstgericht von den in erster Instanz obsiegenden Klägern nicht bekämpft worden sei, sei vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen, läßt die mit der Wertgrenzennovelle 1997 eingeführte Bestimmung des Paragraph 473 a, ZPO außer Acht. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig Paragraph 473 a, ZPO so auszulegen, daß er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft.
Erläßt das Berufungsgericht zu Unrecht keine Mitteilung, so stellt dies im Sinne des § 503 Z 2 ZPO einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Kaja Puschner, Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Licht der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, ÖJZ 1998, 11, 415).Erläßt das Berufungsgericht zu Unrecht keine Mitteilung, so stellt dies im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Kaja Puschner, Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Licht der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, ÖJZ 1998, 11, 415).
Die Revisionswerber führen in der Revision aus, daß sie die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die Täuschung durch die Beklagte angefochten hätten, wäre ihnen dazu Gelegenheit gegeben worden.
Allerdings ist der Argumentation der Revisionsgegnerin in der Revisionsbeantwortung, der Verfahrensmangel sei nicht geeignet gewesen, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, beizupflichten.
Es bedarf zwar keines Nachweises, daß der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat (Fasching, Kommentar IV 206; ders Lehrbuch2, Rz 1765), jedoch muß der Mangel zumindest abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung zur Folge zu haben.Es bedarf zwar keines Nachweises, daß der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat (Fasching, Kommentar römisch vier 206; ders Lehrbuch2, Rz 1765), jedoch muß der Mangel zumindest abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung zur Folge zu haben.
Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Vereinbarung der gegenständlichen Instandsetzungsverpflichtung als auflösende Bedingung unwirksam ist, weil dadurch der Kündigungsschutz umgangen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus § 5 Abs 3 iVm § 30 Abs 2 Z 13 MRG, wonach bei Vermietung einer frei gewordenen Wohnung der Ausstattungskategorie D an einen Dritten vereinbart werden kann, daß sich dieser im Fall des Freiwerdens einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der Kategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Kategorie C verpflichtet und daß die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei Freiwerden einer solchen Nachbarwohnung als Kündigungsgrund vereinbart werden kann (zur wirksamen Vereinbarung des Bruches einer derartigen Umgestaltungsverpflichtung als Kündigungsgrund siehe EvBl 1985/109; WoBl 1994/57 sowie 10 Ob 504/96); auch mit dem Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 16 MRG, wonach die Weigerung des Mieters, eine vom Vermieter angebotene Standardverbesserung einer Wohnung der Kategorie D zuzulassen oder die angebotene Verbesserung selbst durchzuführen, den Vermieter zur Kündigung gegen Beistellung einer Ersatzwohnung berechtigt, ist die Auffassung unvereinbar, für den Fall der Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Verpflichtung zur Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A könne wirksam die Vertragsauflösung vereinbart werden (zur Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Mieters zur Standardanhebung einer Wohnung der Kategorie C im Zusammenhang mit einer ansonsten § 5 Abs 3 MRG entsprechenden Zumietverpflichtung bezüglich einer Nachbarwohnung siehe 4 Ob 505/88). Schließlich verstößt die Verpflichtung der Mieterin, eine mit erheblichem Aufwand verbundene Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A vorzunehmen, schon für sich allein - ohne daß ihre Nichteinhaltung mit der Auflösung des Mietvertrages sanktioniert wäre - gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG (siehe JBl 1988, 524; vgl JBl 1988, 522). War aber die Verpflichtung der Beklagten zur Standardanhebung der Wohnung auf eigene Kosten ungültig, dann könnte auch eine absichtliche Täuschung der Kläger über die Fähigkeit der Beklagten, diese ungültige Nebenverpflichtung zu erfüllen, nicht die Gültigkeit des Mietvertrages berühren; würde man dem Vermieter, der den Abschluß des Mietvertrages von der Übernahme einer derartigen zusätzlich zum gesetzlichen Mietzins zu erbringenden Leistung des Mieters abhängig macht, die Anfechtung des Mietvertrages mit der Begründung ermöglichen, der Mieter habe ihn über seine Fähigkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Zusatzleistung zu erbringen, getäuscht, würde damit der Kündigungsschutz (sowie die gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen und das Ablöseverbot) ebenso umgangen, wie bei Bejahung der Gültigkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung.Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Vereinbarung der gegenständlichen Instandsetzungsverpflichtung als auflösende Bedingung unwirksam ist, weil dadurch der Kündigungsschutz umgangen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG, wonach bei Vermietung einer frei gewordenen Wohnung der Ausstattungskategorie D an einen Dritten vereinbart werden kann, daß sich dieser im Fall des Freiwerdens einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der Kategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Kategorie C verpflichtet und daß die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei Freiwerden einer solchen Nachbarwohnung als Kündigungsgrund vereinbart werden kann (zur wirksamen Vereinbarung des Bruches einer derartigen Umgestaltungsverpflichtung als Kündigungsgrund siehe EvBl 1985/109; WoBl 1994/57 sowie 10 Ob 504/96); auch mit dem Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG, wonach die Weigerung des Mieters, eine vom Vermieter angebotene Standardverbesserung einer Wohnung der Kategorie D zuzulassen oder die angebotene Verbesserung selbst durchzuführen, den Vermieter zur Kündigung gegen Beistellung einer Ersatzwohnung berechtigt, ist die Auffassung unvereinbar, für den Fall der Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Verpflichtung zur Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A könne wirksam die Vertragsauflösung vereinbart werden (zur Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Mieters zur Standardanhebung einer Wohnung der Kategorie C im Zusammenhang mit einer ansonsten Paragraph 5, Absatz 3, MRG entsprechenden Zumietverpflichtung bezüglich einer Nachbarwohnung siehe 4 Ob 505/88). Schließlich verstößt die Verpflichtung der Mieterin, eine mit erheblichem Aufwand verbundene Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A vorzunehmen, schon für sich allein - ohne daß ihre Nichteinhaltung mit der Auflösung des Mietvertrages sanktioniert wäre - gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (siehe JBl 1988, 524; vergleiche , JBl 1988, 522). War aber die Verpflichtung der Beklagten zur Standardanhebung der Wohnung auf eigene Kosten ungültig, dann könnte auch eine absichtliche Täuschung der Kläger über die Fähigkeit der Beklagten, diese ungültige Nebenverpflichtung zu erfüllen, nicht die Gültigkeit des Mietvertrages berühren; würde man dem Vermieter, der den Abschluß des Mietvertrages von der Übernahme einer derartigen zusätzlich zum gesetzlichen Mietzins zu erbringenden Leistung des Mieters abhängig macht, die Anfechtung des Mietvertrages mit der Begründung ermöglichen, der Mieter habe ihn über seine Fähigkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Zusatzleistung zu erbringen, getäuscht, würde damit der Kündigungsschutz (sowie die gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen und das Ablöseverbot) ebenso umgangen, wie bei Bejahung der Gültigkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung.
Selbst ein bewußtes Verschweigen der von den Klägern ins Treffen geführten Umstände wäre daher nicht relevant und liegt damit kein Mangel vor, der geeignet war, eine unrichtige Entscheidung durch das Berufungsgericht herbeizuführen. Der Revision der klagenden Parteien war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.