Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer des Hauses Wien 10, Hofherrgasse 16. Der Beklagte hat mit der Voreigentümerin Adolfine F*** am 9.Mai 1986 einen Mietvertrag über die Wohnung top Nr. 12 abgeschlossen. Die Wohnung war damals eine Wohnung der Kategorie C mit integriertem WC und Wohnverband. Die letzten drei Absätze des § 8 dieses Vertrages lauten:Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer des Hauses Wien 10, Hofherrgasse 16. Der Beklagte hat mit der Voreigentümerin Adolfine F*** am 9.Mai 1986 einen Mietvertrag über die Wohnung top Nr. 12 abgeschlossen. Die Wohnung war damals eine Wohnung der Kategorie C mit integriertem WC und Wohnverband. Die letzten drei Absätze des Paragraph 8, dieses Vertrages lauten:
"Es wurde schon bei Abschluß dieses Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter vereinbart, daß nach frei werden der Nachbarwohnung Tür Nr. 11, diese mit Tür Nr. 12 vereinigt wird. Es wird dann in der Tür Nr. 11 ein Badezimmer installiert und zwischen den beiden Zimmern ein Durchbruch hergestellt.
Es wird somit einvernehmlich festgehalten, daß bei frei werden der Tür Nr. 11, der Mietvertrag über die Tür Nr. 12 beendet ist und jedoch der Mieter, Herr Christian M***, ein Vormietrecht für die neugeschaffene Wohnung bekommt. Der Mietzins und die sonstigen Vereinbarungen richten sich nach dem, zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Falls keine Vereinbarung über den Mietvertrag der neugeschaffenen Wohnung zustande kommt, ist die Wohnung Top Nr. 12, innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist ersatzlos dem Vermieter zurückzustellen."
Nach dem Freiwerden der Wohnung top Nr. 11 verständigte der Kläger den Beklagten, daß damit das Mietverhältnis für die Wohnung top Nr. 12 beendet sei.
Der Kläger kündigte dem Beklagten die im Hause Wien 10, Hofherrgasse 10, gelegene Mietwohnung Nr. 12 für den 31.August 1987 unter Berufung auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG gerichtlich auf. Die Parteien hätten den in § 8 des Mietvertrages vereinbarten Endigungsgrund als wichtig und bedeutsam angesehen. Nach dem Vertrag habe die Hausinhabung die Zusammenlegung und Standardanhebung vorzunehmen. Obwohl die Wohnung top Nr. 11 nun bestandfrei sei und für die Zusammenlegung und Standardanhebung ein genehmigter Bauplan vorliege, verweigere der Beklagte die Räumung; er sei auch nicht bereit, nach Durchführung der Arbeiten durch den Kläger das durch die Zusammenlegung entstehende Objekt zu dem vom Kläger angekündigten angemessenen Mietzins zu mieten. Der Beklagte erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung. Beim Abschluß des Mietvertrages sei zwar in Aussicht gestellt worden, daß der Beklagte seine Substandardwohnung top Nr. 12 mit der Nachbarsubstandardwohnung top Nr. 11 bei deren Freiwerden vereinigten könne; es sei aber nicht vereinbart worden, daß die Zusammenlegung und Umgestaltung der beiden Wohnungen vom Hauseigentümer durchzuführen wäre. § 8 des Mietvertrages widerspreche zwingenden Bestimmungen des MRG und sei daher unzulässig. Der Kläger bestehe darauf, die Investitionsarbeiten selbst vorzunehmen und verlange vom Beklagten einen Investitionsbeitrag von S 130.000,--. Der Beklagte habe seine Wohnung top Nr. 12 wesentlich verbessert und mit einer Zentralheizung versehen; nach der Zusammenlegung beider Wohnungen hätte er nach Auffassung des Klägers einen Mietzins nach Kategorie A zu zahlen. Obwohl die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 MRG vorlägen, sei der Kläger seiner dort festgelegten Pflicht, dem Beklagten ein verbindliches Anbot zum Abschluß eines Mietvertrages über die freigewordene Wohnung zu stellen, nicht nachgekommen. Die Finanzierung der Vereinigung und die Standardanhebung obliege dem Zumieter; dieser habe auch einen Anspruch darauf. Der Beklagte sei zur Anmietung der Wohnung top Nr. 11, zur Standardanhebung und zur Vereinigung beider Wohnungen bereit.Der Kläger kündigte dem Beklagten die im Hause Wien 10, Hofherrgasse 10, gelegene Mietwohnung Nr. 12 für den 31.August 1987 unter Berufung auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, MRG gerichtlich auf. Die Parteien hätten den in Paragraph 8, des Mietvertrages vereinbarten Endigungsgrund als wichtig und bedeutsam angesehen. Nach dem Vertrag habe die Hausinhabung die Zusammenlegung und Standardanhebung vorzunehmen. Obwohl die Wohnung top Nr. 11 nun bestandfrei sei und für die Zusammenlegung und Standardanhebung ein genehmigter Bauplan vorliege, verweigere der Beklagte die Räumung; er sei auch nicht bereit, nach Durchführung der Arbeiten durch den Kläger das durch die Zusammenlegung entstehende Objekt zu dem vom Kläger angekündigten angemessenen Mietzins zu mieten. Der Beklagte erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung. Beim Abschluß des Mietvertrages sei zwar in Aussicht gestellt worden, daß der Beklagte seine Substandardwohnung top Nr. 12 mit der Nachbarsubstandardwohnung top Nr. 11 bei deren Freiwerden vereinigten könne; es sei aber nicht vereinbart worden, daß die Zusammenlegung und Umgestaltung der beiden Wohnungen vom Hauseigentümer durchzuführen wäre. Paragraph 8, des Mietvertrages widerspreche zwingenden Bestimmungen des MRG und sei daher unzulässig. Der Kläger bestehe darauf, die Investitionsarbeiten selbst vorzunehmen und verlange vom Beklagten einen Investitionsbeitrag von S 130.000,--. Der Beklagte habe seine Wohnung top Nr. 12 wesentlich verbessert und mit einer Zentralheizung versehen; nach der Zusammenlegung beider Wohnungen hätte er nach Auffassung des Klägers einen Mietzins nach Kategorie A zu zahlen. Obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, MRG vorlägen, sei der Kläger seiner dort festgelegten Pflicht, dem Beklagten ein verbindliches Anbot zum Abschluß eines Mietvertrages über die freigewordene Wohnung zu stellen, nicht nachgekommen. Die Finanzierung der Vereinigung und die Standardanhebung obliege dem Zumieter; dieser habe auch einen Anspruch darauf. Der Beklagte sei zur Anmietung der Wohnung top Nr. 11, zur Standardanhebung und zur Vereinigung beider Wohnungen bereit.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es noch fest:
Der Kläger schlug dem Beklagten vor, daß die beiden Wohnungen vereinigt würden, und bot ihm für die von ihm in der Wohnung top Nr. 12 hergestellte Heizung, die der Beklagte mit S 70.000,-- finanziert hatte, S 40.000,-- bis S 50.000,-- an; die Zusammenlegung sollte "durch die Hauseigentümer" erfolgen. Die Kosten für die Installation eines Bades von S 70.000,-- bis S 80.000,-- und die Kosten für Sonderwünsche soll der Beklagte bezahlen; weiters sollte er sich verpflichten, für das Mietobjekt einen "Kategorie A-Mietzins" zu zahlen, und zwar einen Mietzins auf Grund freier Vereinbarung; auch sollte er auf etliche Ersatzansprüche für die Investitionen zum Zeitpunkt der Auflösung des Mietvertrages verzichten. Dieses Angebot nahm der Beklagte nicht an; er erklärte sich aber bereit, die Wohnung top Nr. 11 dazuzumieten und mit seiner bisherigen Wohnung auf eigene Kosten zusammenzulegen. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß keiner der geltend gemachten Kündigungsgründe vorliege. Unter den Kündigungsgrund des § 30 Abs 1 MRG fielen alle jene Tatbestände, die nicht in § 30 Abs 2 MRG aufgezählt seien, an Schwere aber den dort genannten Sachverhalten gleichkämen. Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG habe nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern diene dazu, vom Gesetz nicht erfasste, aber gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. So könne eine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters dann einen Kündigungsgrund bilden, wenn die begehrte Auflösung des Mietvertrages zur Erhaltung der physischen oder wirtschaftlichen Existenz des Kündigenden unbedingt erforderlich sei. Derartiges habe der Kläger nicht behauptet; es fehle auch ein Hinweis darauf, daß die in § 8 des Mietvertrages enthaltene Zusatzvereinbarung für den Vermieter dermaßen von Interesse gewesen sei, daß für ihn dann eine Existenzgefährdung vorläge, wenn die Zusammenlegung der beiden Wohnungen nicht durch ihn selst erfolgte. Die Befürchtung des Vermieters, daß der Mieter die Zusammenlegung allenfalls nicht sachgerecht durchführen könnte, sei objektiv nicht gerechtfertigt. Der Mieter sei verpflichtet, bei der Zusammenlegung von Wohnungen und bei Umgestaltungen die notwendigen Einverständnisse des Hauseigentümers und die behördlichen Bewilligungen einzuholen; dem Vermieter stehe es jederzeit frei, bei unsachgemäßen oder nicht baubehördlich bewilligten Umbauarbeiten rechtliche Schritte einzuleiten.Der Kläger schlug dem Beklagten vor, daß die beiden Wohnungen vereinigt würden, und bot ihm für die von ihm in der Wohnung top Nr. 12 hergestellte Heizung, die der Beklagte mit S 70.000,-- finanziert hatte, S 40.000,-- bis S 50.000,-- an; die Zusammenlegung sollte "durch die Hauseigentümer" erfolgen. Die Kosten für die Installation eines Bades von S 70.000,-- bis S 80.000,-- und die Kosten für Sonderwünsche soll der Beklagte bezahlen; weiters sollte er sich verpflichten, für das Mietobjekt einen "Kategorie A-Mietzins" zu zahlen, und zwar einen Mietzins auf Grund freier Vereinbarung; auch sollte er auf etliche Ersatzansprüche für die Investitionen zum Zeitpunkt der Auflösung des Mietvertrages verzichten. Dieses Angebot nahm der Beklagte nicht an; er erklärte sich aber bereit, die Wohnung top Nr. 11 dazuzumieten und mit seiner bisherigen Wohnung auf eigene Kosten zusammenzulegen. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß keiner der geltend gemachten Kündigungsgründe vorliege. Unter den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, MRG fielen alle jene Tatbestände, die nicht in Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählt seien, an Schwere aber den dort genannten Sachverhalten gleichkämen. Die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG habe nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern diene dazu, vom Gesetz nicht erfasste, aber gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. So könne eine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters dann einen Kündigungsgrund bilden, wenn die begehrte Auflösung des Mietvertrages zur Erhaltung der physischen oder wirtschaftlichen Existenz des Kündigenden unbedingt erforderlich sei. Derartiges habe der Kläger nicht behauptet; es fehle auch ein Hinweis darauf, daß die in Paragraph 8, des Mietvertrages enthaltene Zusatzvereinbarung für den Vermieter dermaßen von Interesse gewesen sei, daß für ihn dann eine Existenzgefährdung vorläge, wenn die Zusammenlegung der beiden Wohnungen nicht durch ihn selst erfolgte. Die Befürchtung des Vermieters, daß der Mieter die Zusammenlegung allenfalls nicht sachgerecht durchführen könnte, sei objektiv nicht gerechtfertigt. Der Mieter sei verpflichtet, bei der Zusammenlegung von Wohnungen und bei Umgestaltungen die notwendigen Einverständnisse des Hauseigentümers und die behördlichen Bewilligungen einzuholen; dem Vermieter stehe es jederzeit frei, bei unsachgemäßen oder nicht baubehördlich bewilligten Umbauarbeiten rechtliche Schritte einzuleiten.
Im Mietvertrag könne zwar ein bestimmter Umstand als Kündigungsgrund vereinbart werden, doch nur unter der Voraussetzung, daß er für den Vermieter, seine nahen Angehörigen oder sein Unternehmen als wichtig und bedeutsam anzusehen sei (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG). Das Freiwerden der Nachbarwohnung top Nr. 11 bilde aber für den Kläger keinen wichtigen Grund, das Mietverhältnis mit dem Beklagten aufzulösen. Der einzige Grund für die Aufkündigung sei ein wirtschaftlicher, nämlich der, daß der Kläger durch die Zusammenlegung der Wohnungen einen höheren Mietzins erzielen könne. Der Kläger sei zwar nicht verpflichtet, dem Beklagten die Wohnung nach § 5 Abs 2 MRG anzubieten, weil die Wohnung des Beklagten bereits eine solche der Kategorie C sei. Ob der Kläger auf Grund des § 8 des Mietvertrages verpflichtet ist, die Wohnung top Nr. 11 dem Beklagten anzubieten, spiele hier keine Rolle, sei doch diese Vertragsbestimmung nach § 30 Abs 3 Satz 1 MRG rechtsunwirksam, weil der dort genannte Umstand nicht wichtig und bedeutsam im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sei.Im Mietvertrag könne zwar ein bestimmter Umstand als Kündigungsgrund vereinbart werden, doch nur unter der Voraussetzung, daß er für den Vermieter, seine nahen Angehörigen oder sein Unternehmen als wichtig und bedeutsam anzusehen sei (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG). Das Freiwerden der Nachbarwohnung top Nr. 11 bilde aber für den Kläger keinen wichtigen Grund, das Mietverhältnis mit dem Beklagten aufzulösen. Der einzige Grund für die Aufkündigung sei ein wirtschaftlicher, nämlich der, daß der Kläger durch die Zusammenlegung der Wohnungen einen höheren Mietzins erzielen könne. Der Kläger sei zwar nicht verpflichtet, dem Beklagten die Wohnung nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG anzubieten, weil die Wohnung des Beklagten bereits eine solche der Kategorie C sei. Ob der Kläger auf Grund des Paragraph 8, des Mietvertrages verpflichtet ist, die Wohnung top Nr. 11 dem Beklagten anzubieten, spiele hier keine Rolle, sei doch diese Vertragsbestimmung nach Paragraph 30, Absatz 3, Satz 1 MRG rechtsunwirksam, weil der dort genannte Umstand nicht wichtig und bedeutsam im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Streitwert S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Der Kläger vermenge in seiner Rechtsrüge die Voraussetzungen für eine Kündigung auf Grund der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG und einer solchen nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG. Ein der Generalklausel zu unterstellender Sachverhalt müsse nicht schon im Mietvertrag als Kündigungsgrund vorgesehen sein; stütze sich aber der Vermieter auf die Generalklausel, dann müsse er den gesamten relevanten Sachverhalt schon in der Kündigung darstellen. Das habe der Kläger hier unterlassen; bilde doch der Umstand, daß der Mieter einem - wie noch auszuführen sein werde - unwirksam vereinbarten Auflösungsgrund widersprechend, das Mietobjekt nicht zurückgibt oder ein (angeblich) vertragskonformes Vormietangebot über die Nachbarwohnung ausschlägt, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Streitwert S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Der Kläger vermenge in seiner Rechtsrüge die Voraussetzungen für eine Kündigung auf Grund der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG und einer solchen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG. Ein der Generalklausel zu unterstellender Sachverhalt müsse nicht schon im Mietvertrag als Kündigungsgrund vorgesehen sein; stütze sich aber der Vermieter auf die Generalklausel, dann müsse er den gesamten relevanten Sachverhalt schon in der Kündigung darstellen. Das habe der Kläger hier unterlassen; bilde doch der Umstand, daß der Mieter einem - wie noch auszuführen sein werde - unwirksam vereinbarten Auflösungsgrund widersprechend, das Mietobjekt nicht zurückgibt oder ein (angeblich) vertragskonformes Vormietangebot über die Nachbarwohnung ausschlägt, keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, MRG.
§ 8 des Mietvertrages sehe keine Kündigungsmöglichkeit, sondern - entgegen § 29 MRG - die Auflösung des Vertrages bei Eintritt einer Bedingung vor. Eine solche Erweiterung der Auflösungsgründe durch Vereinbarung sei im Rahmen der dem Kündigungsschutz unterliegenden Mietverhältnisse nicht möglich. Sei aber der geltend gemachte Kündigungsgrund gar nicht vereinbart, so komme es auf die in Form unzulässiger Neuerungen im Berufungsverfahren vom Kläger vorgebrachten Gründe, aus denen er die Zusammenlegung der Wohnungen als ein wichtiges und bedeutsames Anliegen darzustellen versuche, nicht an. Es sei unzulässig, einen nach dem 1.Jänner 1982 vereinbarten Auflösungsgrund, der nach § 29 MRG unwirksam vereinbart worden sei, ohne weiteres in einen Kündigungsgrund umzudeuten und sein Vorliegen unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs 2 Z 13 MRG inhaltlich zu prüfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und dem Räumungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Paragraph 8, des Mietvertrages sehe keine Kündigungsmöglichkeit, sondern - entgegen Paragraph 29, MRG - die Auflösung des Vertrages bei Eintritt einer Bedingung vor. Eine solche Erweiterung der Auflösungsgründe durch Vereinbarung sei im Rahmen der dem Kündigungsschutz unterliegenden Mietverhältnisse nicht möglich. Sei aber der geltend gemachte Kündigungsgrund gar nicht vereinbart, so komme es auf die in Form unzulässiger Neuerungen im Berufungsverfahren vom Kläger vorgebrachten Gründe, aus denen er die Zusammenlegung der Wohnungen als ein wichtiges und bedeutsames Anliegen darzustellen versuche, nicht an. Es sei unzulässig, einen nach dem 1.Jänner 1982 vereinbarten Auflösungsgrund, der nach Paragraph 29, MRG unwirksam vereinbart worden sei, ohne weiteres in einen Kündigungsgrund umzudeuten und sein Vorliegen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG inhaltlich zu prüfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und dem Räumungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.