Rechtssatz RS0070199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070199
Entscheidungsdatum
23.02.1988
Rechtssatz
Auch wenn dem Vermieter ein Interesse an der Zusammenlegung und Standardanhebung von Wohnungen nicht abzusprechen ist, kommt doch der vereinbarte Kündigungsgrund des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages nach Wohnungszusammenlegung mit der freiwerdenden Nachbarwohnung und Standardanhebung über das neue Mietobjekt einem der in § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründe an Gewicht und Bedeutung nach nicht auch nur nahe.Auch wenn dem Vermieter ein Interesse an der Zusammenlegung und Standardanhebung von Wohnungen nicht abzusprechen ist, kommt doch der vereinbarte Kündigungsgrund des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages nach Wohnungszusammenlegung mit der freiwerdenden Nachbarwohnung und Standardanhebung über das neue Mietobjekt einem der in Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Kündigungsgründe an Gewicht und Bedeutung nach nicht auch nur nahe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070199
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0040OB00505_8800000_001