Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In ihrer Rechtsrüge verweisen die Kläger auf die in MietSlg 35.340 veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt, wonach auch bei Vereinbarung eines Pauschalmietzinses dem Mieter die Betriebskosten insoweit angelastet werden könnten, als sie den Pauschalmietzins übersteigen. Verneine man aber den Anspruch des Vermieters auf den den Pauschalzins übersteigenden Betriebskostenteil, dann sei dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In ihrer Rechtsrüge verweisen die Kläger auf die in MietSlg 35.340 veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt, wonach auch bei Vereinbarung eines Pauschalmietzinses dem Mieter die Betriebskosten insoweit angelastet werden könnten, als sie den Pauschalmietzins übersteigen. Verneine man aber den Anspruch des Vermieters auf den den Pauschalzins übersteigenden Betriebskostenteil, dann sei dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung MietSlg 36.130 ausgesprochen hat, entspricht es dem Wesen einer Pauschalzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat, selbst wenn diese das vereinbarte Entgelt übersteigen; nur die Frage, ob in einem solchen Fall das Fortbestehen des Mietrechtsverhältnisses für den Vermieter im Sinne des § 30 Abs 1 MRG unzumutbar ist, ließ er in dem nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG geführten Verfahren dahingestellt. Die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt, auf die sich die Revisionswerber beziehen, übersieht, daß Mietzinsvereinbarungen grundsätzlich nicht der clausula rebus sic stantibus unterliegen (vgl. MietSlg 22.078/9) und es auch die Lehre von der Geschäftsgrundlage dem Vermieter in der Regel nicht ermöglicht, von der getroffenen Mietzinsvereinbarung abzugehen. Auf eine vorhersehbare Änderung der Sachlage kann sich eine Vertragspartei nicht berufen. Wer angesichts der Möglichkeit einer Änderung der typischen Voraussetzungen vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Koziol-Welser7 I 124). Änderungen des Nebenkosteniveaus, die im Zusammenhalt mit dem schon seit Jahrzehnten anhaltenden, jedermann bekannten Preisauftrieb gesehen werden müssen, können nicht als unvorhersehbar gelten (Palten, Pauschalmietzinse, ImmZ 1985, 393 ff). Im Fall der Vereinbarung eines die Betriebskosten einschließenden Pauschalzinses besteht daher kein Anspruch auf Abgeltung der zwischenzeitig eingetretenen Steigerung der Betriebskosten. Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung MietSlg 37.127 (= RdW 1986, 143) aufrechterhalten; davon abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Ein Mietzinsrückstand aus dem Grunde der Nichtzahlung berechtigterweise vorgeschriebener Betriebskosten besteht daher nicht. Ob der Anschluß an die Kanalisierung als Erhaltungsarbeit im Sinne des § 3 Abs 2 Z 4 MRG zu einer Erhöhung des im pauschalen Mietzins enthaltenen Hauptmietzinsanteils im Wege eines Antrages nach § 18 MRG oder der Einhebung des Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG (vgl. dazu Palten aaO 396 f) führen könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Kläger eine solche Erhöhung des Hauptmietzinses nicht geltend gemacht haben. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG verneint.Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung MietSlg 36.130 ausgesprochen hat, entspricht es dem Wesen einer Pauschalzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat, selbst wenn diese das vereinbarte Entgelt übersteigen; nur die Frage, ob in einem solchen Fall das Fortbestehen des Mietrechtsverhältnisses für den Vermieter im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, MRG unzumutbar ist, ließ er in dem nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG geführten Verfahren dahingestellt. Die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt, auf die sich die Revisionswerber beziehen, übersieht, daß Mietzinsvereinbarungen grundsätzlich nicht der clausula rebus sic stantibus unterliegen vergleiche MietSlg 22.078/9) und es auch die Lehre von der Geschäftsgrundlage dem Vermieter in der Regel nicht ermöglicht, von der getroffenen Mietzinsvereinbarung abzugehen. Auf eine vorhersehbare Änderung der Sachlage kann sich eine Vertragspartei nicht berufen. Wer angesichts der Möglichkeit einer Änderung der typischen Voraussetzungen vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Koziol-Welser7 römisch eins 124). Änderungen des Nebenkosteniveaus, die im Zusammenhalt mit dem schon seit Jahrzehnten anhaltenden, jedermann bekannten Preisauftrieb gesehen werden müssen, können nicht als unvorhersehbar gelten (Palten, Pauschalmietzinse, ImmZ 1985, 393 ff). Im Fall der Vereinbarung eines die Betriebskosten einschließenden Pauschalzinses besteht daher kein Anspruch auf Abgeltung der zwischenzeitig eingetretenen Steigerung der Betriebskosten. Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung MietSlg 37.127 (= RdW 1986, 143) aufrechterhalten; davon abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Ein Mietzinsrückstand aus dem Grunde der Nichtzahlung berechtigterweise vorgeschriebener Betriebskosten besteht daher nicht. Ob der Anschluß an die Kanalisierung als Erhaltungsarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zu einer Erhöhung des im pauschalen Mietzins enthaltenen Hauptmietzinsanteils im Wege eines Antrages nach Paragraph 18, MRG oder der Einhebung des Erhaltungsbeitrages gemäß Paragraph 45, MRG vergleiche dazu Palten aaO 396 f) führen könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Kläger eine solche Erhöhung des Hauptmietzinses nicht geltend gemacht haben. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG verneint.
Die Kündigungsgründe sind in § 30 Abs 2 MRG nicht abschließend geregelt. § 30 Abs 1 MRG ermöglicht die Kündigung wegen vom Gesetz nicht erfaßter, aber an Gewicht den Spezialtatbeständen gleichwertiger Sachverhalte. Ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand des § 30 Abs 2 zu untestellen wäre, für dessen Verwirklichung ihm jedoch ein Merkmal fehlt, kann nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG bilden, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 30 MRG; Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 440; MietSlg 37.399). Die Rechtsprechung anerkennt den Bedarf nach einer Hausbesorgerwohnung (MietSlg 9.594, 32.328; 37.402), die Gefährdung der physischen oder wirtschaftlichen Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses (MietSlg 30.358; 32.329, 37.400),vertragswidriges Verhalten des Mieters, das zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Mieters führt (MietSlg 32.329, 37.401) ebenso wie ein öffentliches Interesse am Bestandobjekt (MietSlg 30.363) als wichtige Kündigungsgründe im Sinne der Generalklausel. Kein diesen Fällen vergleichbarer Sachverhalt liegt aber nach den Behauptungen der Kläger vor. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend erkannt haben, wäre es auch Sache der Kläger gewesen, derartige Umstände, insbesondere eine durch das Zurückbleiben des pauschalierten Mietzinses gegenüber der Steigerung der Betriebskosten bewirkte Existenzgefährdung, schon in der Aufkündigung konkret zu behaupten (MietSlg 35.577, 36.384).Die Kündigungsgründe sind in Paragraph 30, Absatz 2, MRG nicht abschließend geregelt. Paragraph 30, Absatz eins, MRG ermöglicht die Kündigung wegen vom Gesetz nicht erfaßter, aber an Gewicht den Spezialtatbeständen gleichwertiger Sachverhalte. Ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, zu untestellen wäre, für dessen Verwirklichung ihm jedoch ein Merkmal fehlt, kann nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, MRG bilden, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 30, MRG; Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 440; MietSlg 37.399). Die Rechtsprechung anerkennt den Bedarf nach einer Hausbesorgerwohnung (MietSlg 9.594, 32.328; 37.402), die Gefährdung der physischen oder wirtschaftlichen Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses (MietSlg 30.358; 32.329, 37.400),vertragswidriges Verhalten des Mieters, das zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Mieters führt (MietSlg 32.329, 37.401) ebenso wie ein öffentliches Interesse am Bestandobjekt (MietSlg 30.363) als wichtige Kündigungsgründe im Sinne der Generalklausel. Kein diesen Fällen vergleichbarer Sachverhalt liegt aber nach den Behauptungen der Kläger vor. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend erkannt haben, wäre es auch Sache der Kläger gewesen, derartige Umstände, insbesondere eine durch das Zurückbleiben des pauschalierten Mietzinses gegenüber der Steigerung der Betriebskosten bewirkte Existenzgefährdung, schon in der Aufkündigung konkret zu behaupten (MietSlg 35.577, 36.384).
Der Kündigungstatbestand nach § 19 Abs 2 Z 15 MG (Weigerung des Mieters eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes, der Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Änderung dessen zinsrechtlicher Vorschriften zu entrichten wäre) ist vom MRG nicht übernommen worden. Statt einer solchen "Änderungskündigung" ist der Vermieter in derartigen Fällen nunmehr auf die Möglichkeit eines Erhaltungsbeitrages verwiesen (§ 45 Abs 2 MRG). Palten (aaO 394) meint, daß die Möglichkeit einer Reaktivierung der "Änderungskündigung" auf der Grundlage des § 30 Abs 1 MRG zwar erwägenswert wäre, jedoch keinesfalls jede durch gestiegene Nebenkosten eingetretene Schmälerung des dem Vermieter verbleibenden Mietzinsteiles diesen Kündigungsgrund bilden könnte. Auch Derbolav (aaO) führt aus, daß Tatbestände, die der "Änderungskündigung" des § 19 Abs 2 Z 15 MG entsprechen, nunmehr als wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG anerkannt werden müßten, ohne dies jedoch näher zu begründen. Schuppich (Die Neuordnung des Mietrechtes 135 f) meint hingegen, die "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes unter dem Druck der drohenden Vertragsauflösung zu einer Erhöhung seines Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (§ 16 MRG) zu bewegen, sei dadurch ausgeschlossen, daß im Mietrechtsgesetz eine analoge Bestimmung zu § 19 Abs 2 Z 15 MG fehle; bei Altmietverträgen über solche Gegenstände sei lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, sofern die dafür maßgeblichen Voraussetzungen zutreffen, sowie eine Hauptmietzinserhöhung in den Fällen des § 46 MRG (Eintritt in bestehende Altmietverträge nach dem 31.Dezember 1981) möglich. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, daß bei vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossenen Mietverträgen über die im § 1 Abs 4 Z 2 MRG genannten Mietgegenstände, für die nur dessen §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 bis 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes gelten, lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (§ 16 MRG) zu bewegen, möglich ist (6 Ob 665/86). Der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 15 MG) war auf Mietverhältnisse, die der Zinsbildung des MG unterlagen, nicht anzuwenden (MietSlg 28.383, 31.444). Das MRG hat in (vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen) "Altverträgen" getroffene Mietzinsvereinbarungen nicht verändert. Ohne Vereinbarung kann der Vermieter vom Mieter nur in der im Gesetz genannten, hier nicht vorliegenden Fällen, eine Mietzinserhöhung begehren (Würth aaO Rz 1 und 2 zu § 16 MRG). Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann somit nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG bilden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der Kündigungstatbestand nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG (Weigerung des Mieters eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes, der Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Änderung dessen zinsrechtlicher Vorschriften zu entrichten wäre) ist vom MRG nicht übernommen worden. Statt einer solchen "Änderungskündigung" ist der Vermieter in derartigen Fällen nunmehr auf die Möglichkeit eines Erhaltungsbeitrages verwiesen (Paragraph 45, Absatz 2, MRG). Palten (aaO 394) meint, daß die Möglichkeit einer Reaktivierung der "Änderungskündigung" auf der Grundlage des Paragraph 30, Absatz eins, MRG zwar erwägenswert wäre, jedoch keinesfalls jede durch gestiegene Nebenkosten eingetretene Schmälerung des dem Vermieter verbleibenden Mietzinsteiles diesen Kündigungsgrund bilden könnte. Auch Derbolav (aaO) führt aus, daß Tatbestände, die der "Änderungskündigung" des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG entsprechen, nunmehr als wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG anerkannt werden müßten, ohne dies jedoch näher zu begründen. Schuppich (Die Neuordnung des Mietrechtes 135 f) meint hingegen, die "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes unter dem Druck der drohenden Vertragsauflösung zu einer Erhöhung seines Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (Paragraph 16, MRG) zu bewegen, sei dadurch ausgeschlossen, daß im Mietrechtsgesetz eine analoge Bestimmung zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG fehle; bei Altmietverträgen über solche Gegenstände sei lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, sofern die dafür maßgeblichen Voraussetzungen zutreffen, sowie eine Hauptmietzinserhöhung in den Fällen des Paragraph 46, MRG (Eintritt in bestehende Altmietverträge nach dem 31.Dezember 1981) möglich. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, daß bei vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossenen Mietverträgen über die im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG genannten Mietgegenstände, für die nur dessen Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 bis 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei.Hauptstückes gelten, lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (Paragraph 16, MRG) zu bewegen, möglich ist (6 Ob 665/86). Der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG) war auf Mietverhältnisse, die der Zinsbildung des MG unterlagen, nicht anzuwenden (MietSlg 28.383, 31.444). Das MRG hat in (vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen) "Altverträgen" getroffene Mietzinsvereinbarungen nicht verändert. Ohne Vereinbarung kann der Vermieter vom Mieter nur in der im Gesetz genannten, hier nicht vorliegenden Fällen, eine Mietzinserhöhung begehren (Würth aaO Rz 1 und 2 zu Paragraph 16, MRG). Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann somit nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG bilden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.