Rechtssatz RS0070208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070208
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Der Kündigungstatbestand nach § 19 Abs 2 Z 15 MG (Weigerung des Mieters eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes, der Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Änderung dessen zinsrechtlicher Vorschriften zu entrichten wäre) ist vom MRG nicht übernommen worden. Statt einer solchen "Änderungskündigung" ist der Vermieter in derartigen Fällen nunmehr auf die Möglichkeit eines Erhaltungsbeitrages verwiesen (§ 45 Abs 2 MRG).Der Kündigungstatbestand nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG (Weigerung des Mieters eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes, der Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Änderung dessen zinsrechtlicher Vorschriften zu entrichten wäre) ist vom MRG nicht übernommen worden. Statt einer solchen "Änderungskündigung" ist der Vermieter in derartigen Fällen nunmehr auf die Möglichkeit eines Erhaltungsbeitrages verwiesen (Paragraph 45, Absatz 2, MRG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 542/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 542/87
Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38
- 1 Ob 610/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 610/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070208
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00542_8700000_006