Rechtssatz RS0070192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070192
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen.Die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 737/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 737/83
- 1 Ob 686/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 686/85
- 7 Ob 579/86
Entscheidungstext OGH 22.05.1986 7 Ob 579/86
- 4 Ob 542/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 542/87
Auch; Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38
- 4 Ob 505/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 505/88
Auch
- 10 Ob 535/87
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 Ob 535/87
Veröff: WoBl 1988,145
- 2 Ob 619/87
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 619/87
Auch
- 7 Ob 733/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 733/89
nur: Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. (T1) Veröff: SZ 63/31
- 6 Ob 628/94
Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 628/94
nur T1
- 8 Ob 229/01m
Entscheidungstext OGH 28.09.2001 8 Ob 229/01m
nur T1
- 6 Ob 121/03t
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 121/03t
nur: Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. (T2)
- 1 Ob 16/05t
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 16/05t
Auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand des § 30 Abs 2 MRG zu unterstellen wäre, für dessen Verwirklichung jedoch ein Merkmal fehlt, kann nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Abs 1 darstellen, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige, zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird. (T3)
- 3 Ob 185/07p
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 185/07p
nur T2; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse. (T4)
- 9 Ob 61/09z
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 61/09z
Beisatz: Die Beurteilung, ob derartige zusätzliche Umstände vorliegen, hängt von Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T5)
- 8 Ob 73/10h
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 73/10h
nur T2
- 5 Ob 35/16g
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 35/16g
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 4 Ob 167/21v
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 167/21v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070192
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0010OB00737_8300000_001