Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben mit Hans G***** am 27.8.1991 einen schriftlichen Mietvertrag über einen im Hof des Gebäudekomplexes G***** befindlichen 120 m2 großen Raum zum Zwecke "Lager und Manipulation" geschlossen, auf welchen die Bestimmungen des MRG zur Anwendung kommen. Der Mietvertrag enthält die Bestimmung, daß die Vermieter berechtigt sind, das Mietverhältnis unter anderem dann mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien wurde über das Vermögen des Mieters zu 4 S 172/93 der Konkurs eröffnet.
Unter Berufung auf die vertragliche Bestimmung und die Konkurseröffnung kündigten die Kläger das Mietverhältnis ohne Einhaltung eines Kündigungstermines gerichtlich auf.
Der Masseverwalter erhob Einwendungen und brachte vor, die im Mietvertrag vereinbarte Auflösung sei unwirksam, weil die Konkurseröffnung in Anbetracht des Mietobjektes - ein Magazin - keinen wichtigen und bedeutsamen Grund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG darstelle.Der Masseverwalter erhob Einwendungen und brachte vor, die im Mietvertrag vereinbarte Auflösung sei unwirksam, weil die Konkurseröffnung in Anbetracht des Mietobjektes - ein Magazin - keinen wichtigen und bedeutsamen Grund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG darstelle.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung. Die Rechtsprechung anerkenne zwar die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mieters nicht als wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG; die Vermieter stützten die Aufkündigung jedoch auf den vereinbarten Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG. Ziehe man als Auslegungshilfe den Kündigungsgrund des § 30 Abs 1 Z 5 MRG heran, so sei dort als wichtiger Kündigungsgrund der Tod des bisherigen Mieters angeführt, soferne kein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen vorliege. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners könne als "finanzieller Tod" betrachtet werden. Überdies habe der Vermieter ein wichtiges Interesse an der regelmäßigen Weiterbezahlung des Mietzinses, welche im Konkurs nicht gewährleistet sei. Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens könne daher als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 Z 13 MRG vereinbart werden.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung. Die Rechtsprechung anerkenne zwar die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mieters nicht als wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, MRG; die Vermieter stützten die Aufkündigung jedoch auf den vereinbarten Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG. Ziehe man als Auslegungshilfe den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MRG heran, so sei dort als wichtiger Kündigungsgrund der Tod des bisherigen Mieters angeführt, soferne kein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen vorliege. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners könne als "finanzieller Tod" betrachtet werden. Überdies habe der Vermieter ein wichtiges Interesse an der regelmäßigen Weiterbezahlung des Mietzinses, welche im Konkurs nicht gewährleistet sei. Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens könne daher als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 13, MRG vereinbart werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Masseverwalters keine Folge. Es führte aus, die Eröffnung eines Konkursverfahrens gehe in den Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners, weit über die bloße Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens, für welchen Fall der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit eines vertraglich vereinbarten Kündigungsgrundes verneint habe, hinaus; Bestandrechte gehörten zur Konkursmasse. Sei der Kündigungsgrund der Konkurseröffnung schriftlich vereinbart und durch die Konkurseröffnung eingetreten, so stelle dies einen Umstand dar, der im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG als wichtig und bedeutsam anzusehen sei. Auf die Behauptung des Masseverwalters in der Berufung, das Unternehmen des Gemeinschuldners werde weitergeführt, es sei bereits ein Zwangsausgleichsantrag gestellt, sei wegen des Neuerungsverbotes nicht einzugehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Masseverwalters keine Folge. Es führte aus, die Eröffnung eines Konkursverfahrens gehe in den Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners, weit über die bloße Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens, für welchen Fall der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit eines vertraglich vereinbarten Kündigungsgrundes verneint habe, hinaus; Bestandrechte gehörten zur Konkursmasse. Sei der Kündigungsgrund der Konkurseröffnung schriftlich vereinbart und durch die Konkurseröffnung eingetreten, so stelle dies einen Umstand dar, der im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG als wichtig und bedeutsam anzusehen sei. Auf die Behauptung des Masseverwalters in der Berufung, das Unternehmen des Gemeinschuldners werde weitergeführt, es sei bereits ein Zwangsausgleichsantrag gestellt, sei wegen des Neuerungsverbotes nicht einzugehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu der Frage, ob der mietvertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der Konkurseröffnung eine zulässige Vereinbarung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sei, bisher noch nicht Stellung genommen habe.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu der Frage, ob der mietvertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der Konkurseröffnung eine zulässige Vereinbarung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sei, bisher noch nicht Stellung genommen habe.