Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die umfangreichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Die Revisionswerber meinen, wenn der Gesetzgeber die vertragliche Vereinbarung eines Umstandes als Kündigungsgrund zugelassen habe, der für den Vermieter als "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, so müsse dies so verstanden werden, daß nur unbedeutende Umstände ausgenommen werden sollten, weil "wichtige" Gründe ohnedies durch die Generalklausel erfaßt seien. Es ist ständige und einhellige Rechtsprechung, daß der Kündigungsgrund nach § 30 Abs1 MRG (§ 19 Abs1 MG) nur dann in Betracht kommt, wenn anstelle der fehlenden Voraussetzungen eines speziellen Kündigungstatbestandes andere wichtige Momente vorliegen, die an Gewicht und Bedeutung jenen gleichkommen. Das Fehlen einzelner Tatbestandsmerkmale kann durch Zurückgreifen auf die Generalklausel nicht umgangen werden (Würth in Rummel ABGB II Rz 7 zu § 30 MRG, MietSlg. 38.432, 31.344 uva).Die umfangreichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Die Revisionswerber meinen, wenn der Gesetzgeber die vertragliche Vereinbarung eines Umstandes als Kündigungsgrund zugelassen habe, der für den Vermieter als "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, so müsse dies so verstanden werden, daß nur unbedeutende Umstände ausgenommen werden sollten, weil "wichtige" Gründe ohnedies durch die Generalklausel erfaßt seien. Es ist ständige und einhellige Rechtsprechung, daß der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Abs1 MRG (Paragraph 19, Abs1 MG) nur dann in Betracht kommt, wenn anstelle der fehlenden Voraussetzungen eines speziellen Kündigungstatbestandes andere wichtige Momente vorliegen, die an Gewicht und Bedeutung jenen gleichkommen. Das Fehlen einzelner Tatbestandsmerkmale kann durch Zurückgreifen auf die Generalklausel nicht umgangen werden (Würth in Rummel ABGB römisch zwei Rz 7 zu Paragraph 30, MRG, MietSlg. 38.432, 31.344 uva).
Bis zum Inkraftreten des Mietrechtsänderungsgesetzes BGBl. 1967/281 waren nur Vereinbarungen zulässig, durch die ein bestimmter Fall des Eigenbedarfes des Vermieters für sich oder für Verwandte in gerader Linie oder für ein Unternehmen, für das der Vermieter vertretungsbefugt ist, als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt wurde. Nur bei Untermietverhältnissen konnte ganz allgemein eine bestimmt bezeichnete Tatsache, die als bedeutsam für den Vermieter anzuerkennen ist, von vornherein als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt werden. Durch die Neufassung des § 19 Abs6 MG sollte den im Gesetz normierten Kündigungstatbeständen der bestimmt vereinbarte Kündigungs- oder Auflösungsgrund unter der Voraussetzung gleichwertig zur Seite gestellt werden, daß die bestimmt bezeichnete (als Kündigungs- oder Auflösungsgrund schriftlich vereinbarte) Tatsache in bezug auf die Kündigung oder Auflösung des Mietverhältnisses als wichtig und bedeutsam anzuerkennen ist (500 BlgNR 11.GP). Damit fiel auch bei Hauptmietverhältnissen die Beschränkung der Vereinbarung auf einen bestimmten Fall des Eigenbedarfes weg. Die Zulässigkeit der Vereinbarung von Kündigungsgründen sollte also erweitert werden. Wichtige Interessen des Vermieters können in Form der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes berücksichtigt werden (vgl. Palten in ImmZ 1980, 136). Da § 19 Abs6 erster Satz MG grundsätzlich weiterhin Vereinbarungen, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht in einem weiteren als dem im § 19 MG vorgesehenen Ausmaß eingeräumt wird, als ungültig bezeichnete, kann allerdings auch durch Vereinbarung im Sinne des § 19 Abs6 MG ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den im § 19 Abs2 MG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt (Zingher MG18 126, 1 Ob 753/80 = MietSlg. 33.396 ua). Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen des § 19 Abs6 MG in § 30 Abs2 Z 13 MRG übernommen.Bis zum Inkraftreten des Mietrechtsänderungsgesetzes BGBl. 1967/281 waren nur Vereinbarungen zulässig, durch die ein bestimmter Fall des Eigenbedarfes des Vermieters für sich oder für Verwandte in gerader Linie oder für ein Unternehmen, für das der Vermieter vertretungsbefugt ist, als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt wurde. Nur bei Untermietverhältnissen konnte ganz allgemein eine bestimmt bezeichnete Tatsache, die als bedeutsam für den Vermieter anzuerkennen ist, von vornherein als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt werden. Durch die Neufassung des Paragraph 19, Abs6 MG sollte den im Gesetz normierten Kündigungstatbeständen der bestimmt vereinbarte Kündigungs- oder Auflösungsgrund unter der Voraussetzung gleichwertig zur Seite gestellt werden, daß die bestimmt bezeichnete (als Kündigungs- oder Auflösungsgrund schriftlich vereinbarte) Tatsache in bezug auf die Kündigung oder Auflösung des Mietverhältnisses als wichtig und bedeutsam anzuerkennen ist (500 BlgNR 11.Gesetzgebungsperiode Damit fiel auch bei Hauptmietverhältnissen die Beschränkung der Vereinbarung auf einen bestimmten Fall des Eigenbedarfes weg. Die Zulässigkeit der Vereinbarung von Kündigungsgründen sollte also erweitert werden. Wichtige Interessen des Vermieters können in Form der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes berücksichtigt werden vergleiche Palten in ImmZ 1980, 136). Da Paragraph 19, Abs6 erster Satz MG grundsätzlich weiterhin Vereinbarungen, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht in einem weiteren als dem im Paragraph 19, MG vorgesehenen Ausmaß eingeräumt wird, als ungültig bezeichnete, kann allerdings auch durch Vereinbarung im Sinne des Paragraph 19, Abs6 MG ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den im Paragraph 19, Abs2 MG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt (Zingher MG18 126, 1 Ob 753/80 = MietSlg. 33.396 ua). Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen des Paragraph 19, Abs6 MG in Paragraph 30, Abs2 Ziffer 13, MRG übernommen.
Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat sich nicht
geändert (vgl. MietSlg. 37.399). Der Kündigungsschutz sollte
gegenüber der früheren Rechtslage nicht eingeschränkt werden. Eine
großzügigere Auslegung der vertraglich vereinbarten
Kündigungsmöglichkeit in der von den Revisionswerbern vertretenen
Art - Vertragsfreiheit, soferne der als Kündigungsgrund vereinbarte
Umstand nur nicht ganz bedeutungslos ist - würde dazu führen, daß
die vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetz verankerten
Grundprinzipien der Kündigungsbeschränkungen zum Schutz des Mieters
jederzeit durch vertragliche Vereinbarung unterlaufen werden könnten.
Die bloße Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens allein aber (noch
dazu, wenn in der Folge der Ausgleich angenommen und bestätigt
wurde) kommt einem der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe keinesfalls nahe. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach erkannt hat, stellt nicht einmal die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mieters an sich einen Kündigungsgrund dar (EvBl. 1956/351, Würth in Rummel ABGB Rz 12 zu § 30 MRG ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft dies noch viel weniger auf ein Ausgleichsverfahren des Mieters zu. Zweck des Ausgleichsverfahren ist es ja, eine Liquidierung der Vermögenswerte des Ausgleichsschuldners zu verhindern und eine Fortführung des Unternehmens und dessen wirtschaftliche Gesundung zu ermöglichen. Bloß abstrakte Befürchtungen des Vermieters, in einem solchen Fall könnten in Zukunft für ihn nachteilige Folgen, Imageverlust, Mietzinsrückstände, Vernachlässigung des Mietobjektes, nicht mehr regelmäßige, bestimmungsgemäße Benützung, auftreten, sind nicht geeignet "wichtige und bedeutsame" Umstände im Sinne des Gesetzes darzustellen. Solche Umstände können, auch ohne Insolvenzverfahren, theoretisch bei jedem beliebigen Mietverhältnis künftig auftreten. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, stehen die im Gesetz ausdrücklich genannten Kündigungsgründewurde) kommt einem der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe keinesfalls nahe. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach erkannt hat, stellt nicht einmal die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mieters an sich einen Kündigungsgrund dar (EvBl. 1956/351, Würth in Rummel ABGB Rz 12 zu Paragraph 30, MRG ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft dies noch viel weniger auf ein Ausgleichsverfahren des Mieters zu. Zweck des Ausgleichsverfahren ist es ja, eine Liquidierung der Vermögenswerte des Ausgleichsschuldners zu verhindern und eine Fortführung des Unternehmens und dessen wirtschaftliche Gesundung zu ermöglichen. Bloß abstrakte Befürchtungen des Vermieters, in einem solchen Fall könnten in Zukunft für ihn nachteilige Folgen, Imageverlust, Mietzinsrückstände, Vernachlässigung des Mietobjektes, nicht mehr regelmäßige, bestimmungsgemäße Benützung, auftreten, sind nicht geeignet "wichtige und bedeutsame" Umstände im Sinne des Gesetzes darzustellen. Solche Umstände können, auch ohne Insolvenzverfahren, theoretisch bei jedem beliebigen Mietverhältnis künftig auftreten. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, stehen die im Gesetz ausdrücklich genannten Kündigungsgründe
(§ 30 Abs2 Z 1, 3, 4, 7, oder 9 MRG) dem Mieter ohnedies zur Verfügung. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß ein Ausgleichsverfahren des Mieters einem der im Gesetz angeführten Kündigungsgründe nahekommt.(Paragraph 30, Abs2 Ziffer eins, 3, 4, 7,, oder 9 MRG) dem Mieter ohnedies zur Verfügung. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß ein Ausgleichsverfahren des Mieters einem der im Gesetz angeführten Kündigungsgründe nahekommt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.