Rechtssatz RS0068893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068893
Geschäftszahl
1Ob753/80; 10Ob535/87; 8Ob609/90
Entscheidungsdatum
12.07.1990
Norm
MG §19 Abs6 A
MRG §30 Abs2 Z13
Rechtssatz
Die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund rechtfertigt die Aufkündigung des Bestandverhältnisses, wenn der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund an Bedeutung den im § 19 Abs 2 MG genannten Kündigungsgründen nahekommt. Diese Voraussetzung ist bei Vereinbarung des Bedarfes einer vermieteten unverbauten Grundfläche für die Errichtung von Wohnhäusern für Bedienstete des Unternehmens, in dessen Eigentum die Grundfläche steht, gegeben.Die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund rechtfertigt die Aufkündigung des Bestandverhältnisses, wenn der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund an Bedeutung den im Paragraph 19, Absatz 2, MG genannten Kündigungsgründen nahekommt. Diese Voraussetzung ist bei Vereinbarung des Bedarfes einer vermieteten unverbauten Grundfläche für die Errichtung von Wohnhäusern für Bedienstete des Unternehmens, in dessen Eigentum die Grundfläche steht, gegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 753/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 753/80
- 10 Ob 535/87
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 Ob 535/87
nur: Die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund rechtfertigt die Aufkündigung des Bestandverhältnisses, wenn der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund an Bedeutung den im § 19 Abs 2 MG genannten Kündigungsgründen nahekommt. (T1)
- 8 Ob 609/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 609/90
Veröff: WBl 1992,21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068893
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00753_8000000_001