Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer des Hauses Wien 12, Tivoligasse 40. Er kündigte dem Beklagten die in diesem Haus gelegene und vom Beklagten gemietete Wohnung Nr. 3 zum 30. April 1983 mit der Begründung auf, der Beklagte verwende die lediglich für Wohnzwecke gewidmete Wohnung durch seinen Untermieter vereinbarungswidrig für Geschäftszwecke, wobei dies offenbar zur Erzielung eines höheren Mietzinses geschehe. Die Hinweise des Klägers auf die vereinbarungs- und widmungswidrige Verwendung seien erfolglos geblieben. Der Beklagte habe auch keinen dringenden Wohnbedarf an der gekündigten Wohnung.
In seinen auf Aufhebung der Kündigung gerichteten Einwendungen führte der Beklagte aus, die gegenständliche Wohnung sei ihm von seinen Eltern im Jahre 1982 durch schriftlichen Bestandvertrag mit dem Rechte der Weitergabe in Untermiete und beliebige Nutzung vermietet worden. Von diesem Recht habe er bereits im Jahre 1982 durch Weitervermietung des Bestandobjektes an Walter S*** Gebrauch gemacht. Dieser übe dort die Tätigkeit eines Buchhalters aus und zwar auch für die Firma, bei der der Beklagte Geschäftsführer sei; S*** nütze die Bestandräumlichkeiten im übrigen zu Wohnzwecken.
Das Erstgericht hob die Kündigung auf und wies das Räumungsbegehren des Klägers ab. In seiner Entscheidungsbegründung ging es von folgendem Sachverhalt aus: Das Haus Wien 12, Tivoligasse 40, stand bis Februar 1983 im Eigentum der geschiedenen Eltern der Streitteile, seither steht es im Alleineigentum des Klägers. Die Eltern hatten im Hause freiwerdende Wohnungen jeweils den Streitteilen zukommen lassen, wobei Mietverhältnisse in Form eines nahezu unbeschränkten Nutzungsrechtes der Söhne begründet wurden. Beabsichtigt war dabei grundsätzlich, den Söhnen einerseits jederzeit verfügbare Wohnmöglichkeiten im Hause zu verschaffen, andererseits, ihnen auch weitestgehende finanzielle Verwertungsmöglichkeiten an den Wohnungen zu gestatten. Im Sinne derartiger Weisungen wurden die schriftlichen Mietverträge von der Hausverwaltung verfaßt und dabei generell folgende Klausel aufgenommen: "Den Bestandnehmern wird ausdrücklich gestattet, das Mietobjekt in Untermiete weiterzugeben ohne vorherige Zustimmung des Hauseigentümers. Ebenso wird den Bestandnehmern ein unbegrenztes Weitergaberecht für das Mietobjekt zugesagt." Da sich die Bestandverhältnisse baukonsensmäßig immer auf Wohnungen bezogen, wurden Mietvertragsformulare jeweils dahingehend ausgefüllt, daß der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden dürfe. Die Frage, ob eine Verwertung auch für Geschäftszwecke erlaubt sei, stand nie zur Diskussion und wurde von keinem Vertragspartner ausdrücklich bedacht. Hätte sich diese Frage ergeben, so wäre von den Eltern den Söhnen auch die Verwendung zu Geschäftszwecken zugestanden worden. Zwischen dem Beklagten und seinen Eltern wurden solcherart in den Jahren 1980 bis 1982 schriftliche Mietverträge über die Wohnungen Nr. 3, 4 und 5 des Hauses Tivoligasse 40 abgeschlossen, mit dem Kläger waren solche schon früher betreffend die Wohnungen Nr. 6 und 7 geschlossen worden. Der Beklagte stellte die Wohnung Nr. 3 im Jahre 1982 dem Walter S*** zur Verfügung, der zweitweise für jene Firma, bei der der Beklagte Geschäftsführer ist, unentgeltlich Buchhaltungsarbeiten verrichtete. Walter S*** übte in den Jahren 1982 bis 1986 in dieser Wohnung seine buchhalterische Tätigkeit aus. Es ist nicht feststellbar, daß er dem Beklagten für diese Benützung der Wohnung ein Entgelt leistete. Bereits vor der Übertragung des Eigentums am Haus an den Kläger war sowohl diesem als auch der Mutter der Streitteile die geschäftliche Benützung der Wohnung Nr. 3 durch Walter S*** bekannt. Im Jahre 1983 begehrte der Kläger vom Beklagten wegen Benützung der Wohnung für Geschäftszwecke die Zahlung eines höheren Mietzinses, doch lehnte der Beklagte diese Forderung ab.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die ausdrückliche vertragliche Einräumung eines Weitergaberechtes hinsichtlich des Bestandobjektes und damit den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Nichtbenützung zu eigenen Wohnzwecken. Mit der Geltendmachung einer vertragswidrigen Ausübung geschäftlicher Tätigkeit werde ein nicht im § 30 Abs 2 MRG genannter Kündigungsgrund und damit ein Tatbestand geltend gemacht, der allenfalls der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG zu unterstellen sei. Die widmungswidrige Verwendung einer Wohnung für Geschäftszwecke könne jedoch nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn hiedurch so wichtige Interessen des Vermieters verletzt würden, daß eine Existenzgefährdung vorliege. Von einem solchen Fall könne hier nicht die Rede sein. Davon abgesehen sei hier durch die seinerzeitigen Vermieter die Verwendung des Bestandobjektes ohnehin auch für geschäftliche Zwecke gestattet worden; eine vereinbarungswidrige Untervermietung käme daher nicht in Betracht.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die ausdrückliche vertragliche Einräumung eines Weitergaberechtes hinsichtlich des Bestandobjektes und damit den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Nichtbenützung zu eigenen Wohnzwecken. Mit der Geltendmachung einer vertragswidrigen Ausübung geschäftlicher Tätigkeit werde ein nicht im Paragraph 30, Absatz 2, MRG genannter Kündigungsgrund und damit ein Tatbestand geltend gemacht, der allenfalls der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG zu unterstellen sei. Die widmungswidrige Verwendung einer Wohnung für Geschäftszwecke könne jedoch nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn hiedurch so wichtige Interessen des Vermieters verletzt würden, daß eine Existenzgefährdung vorliege. Von einem solchen Fall könne hier nicht die Rede sein. Davon abgesehen sei hier durch die seinerzeitigen Vermieter die Verwendung des Bestandobjektes ohnehin auch für geschäftliche Zwecke gestattet worden; eine vereinbarungswidrige Untervermietung käme daher nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht erklärte, die erstgerichtliche Feststellung, eine Nutzung der Bestandräumlichkeiten auch zu geschäftlichen Zwecken wäre von den Eltern der Streitteile im Falle der Erörterung dieser Frage gestattet worden, nicht zu übernehmen und hielt diese Feststellung im übrigen für unerheblich. Rechtlich trat es der - vom Berufungswerber nicht bekämpften - Ansicht des Erstgerichtes bei, daß auf Grund der getroffenen Vereinbarungen jedenfalls ein Verzicht auf den Kündigungsgrund der Nichtbenützung der Wohnung für eigene Wohnzwecke vorliege. Weiters, daß die Verwendung einer Wohnung zu Geschäftszwecken von einem Spezialtatbestand des § 30 Abs 2 MRG nicht erfaßt sei. Eine derartige vertragswidrige Benützung könne daher nur dem Generaltatbestand des § 30 Abs 1 MRG unterstellt werden. Zwar sei in der Entscheidung ImmZtg 1956, 326 unter den dort gegebenen Verhältnissen ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG angenommen worden. Auch nach dieser Entscheidung stelle jedoch nicht jeder Verstoß des Mieters gegen eine mietvertragliche Verpflichtung schon den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG bzw. nunmehr des § 30 Abs 1 MRG her. Die Vertragsverletzung müsse vielmehr an Gewicht einem der Spezialtatbestände des § 30 Abs 2 MRG gleichkommen und daher wichtige Interessen des Vermieters beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung müsse in ihrem Gewicht einer Existenzgefährdung entsprechen. Vorliegendenfalls habe der Kläger selbst bei seiner Einvernahme (ON 12, AS 95) eine derart gravierende Beeinträchtigung seiner Interessen durch die geschäftliche Tätigkeit des Untermieters verneint. Davon abgesehen fehle es in der Aufkündigung an der nach der Rechtsprechung diesbezüglich erforderlichen Individualisierung. Damit erweise sich die Berufung des Klägers als nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 60.000,-, nicht aber von S 300.000,- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Berufungsgericht erklärte, die erstgerichtliche Feststellung, eine Nutzung der Bestandräumlichkeiten auch zu geschäftlichen Zwecken wäre von den Eltern der Streitteile im Falle der Erörterung dieser Frage gestattet worden, nicht zu übernehmen und hielt diese Feststellung im übrigen für unerheblich. Rechtlich trat es der - vom Berufungswerber nicht bekämpften - Ansicht des Erstgerichtes bei, daß auf Grund der getroffenen Vereinbarungen jedenfalls ein Verzicht auf den Kündigungsgrund der Nichtbenützung der Wohnung für eigene Wohnzwecke vorliege. Weiters, daß die Verwendung einer Wohnung zu Geschäftszwecken von einem Spezialtatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, MRG nicht erfaßt sei. Eine derartige vertragswidrige Benützung könne daher nur dem Generaltatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, MRG unterstellt werden. Zwar sei in der Entscheidung ImmZtg 1956, 326 unter den dort gegebenen Verhältnissen ein Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG angenommen worden. Auch nach dieser Entscheidung stelle jedoch nicht jeder Verstoß des Mieters gegen eine mietvertragliche Verpflichtung schon den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG bzw. nunmehr des Paragraph 30, Absatz eins, MRG her. Die Vertragsverletzung müsse vielmehr an Gewicht einem der Spezialtatbestände des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichkommen und daher wichtige Interessen des Vermieters beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung müsse in ihrem Gewicht einer Existenzgefährdung entsprechen. Vorliegendenfalls habe der Kläger selbst bei seiner Einvernahme (ON 12, AS 95) eine derart gravierende Beeinträchtigung seiner Interessen durch die geschäftliche Tätigkeit des Untermieters verneint. Davon abgesehen fehle es in der Aufkündigung an der nach der Rechtsprechung diesbezüglich erforderlichen Individualisierung. Damit erweise sich die Berufung des Klägers als nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 60.000,-, nicht aber von S 300.000,- übersteigt und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne des Ausspruches, daß die Aufkündigung rechtswirksam und der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes verpflichtet sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne des Ausspruches, daß die Aufkündigung rechtswirksam und der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes verpflichtet sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.