Die Revision ist berechtigt.
Den Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung der Generalklausel des § 12 Abs 2 KlGG ist beizupflichten. Die wörtliche Übereinstimmung dieser Norm mit jener des § 30 Abs 1 MRG erlaubt daher Analogieschlüsse in der aufgezeigten Richtung. Demnach stellen Verstöße des Mieters gegen vertragliche Verpflichtungen an sich noch keinen wichtigen Kündigungsgrund dar, weil ihnen durch Klage auf Zuhaltung oder Unterlassung begegnet werden kann (vgl EvBl 1967/53 = MietSlg. 18.364). Die Anerkennung eines solchen Verhaltens als Kündigungsgrund erfordert, daß durch diesen Verstoß wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, daß sie einer Gefährdung der (wirtschaftlichen) Existenz des Vermieters gleichkommen (vgl MietSlg 31.347 f, 33.324). Überdies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der Vermieter verpflichtet, dies bereits in der Kündigung zu behaupten (vgl MietSlg 33.402). Zu ergänzen wäre, daß die Generalklauseln des § 30 Abs 1 MRG und des § 12 Abs 2 KlGG nicht die Aufgabe haben, fehlende Merkmale der im folgenden beispielsweise aufgezählten Kündigungsgründe zu ersetzen, sondern dazu dienen, die Kündigung wegen vom Gesetz sonst nicht erfaßter, aber an Gewicht den Spezialtatbeständen gleichwertigerDen Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung der Generalklausel des Paragraph 12, Absatz 2, KlGG ist beizupflichten. Die wörtliche Übereinstimmung dieser Norm mit jener des Paragraph 30, Absatz eins, MRG erlaubt daher Analogieschlüsse in der aufgezeigten Richtung. Demnach stellen Verstöße des Mieters gegen vertragliche Verpflichtungen an sich noch keinen wichtigen Kündigungsgrund dar, weil ihnen durch Klage auf Zuhaltung oder Unterlassung begegnet werden kann vergleiche EvBl 1967/53 = MietSlg. 18.364). Die Anerkennung eines solchen Verhaltens als Kündigungsgrund erfordert, daß durch diesen Verstoß wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, daß sie einer Gefährdung der (wirtschaftlichen) Existenz des Vermieters gleichkommen vergleiche MietSlg 31.347 f, 33.324). Überdies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der Vermieter verpflichtet, dies bereits in der Kündigung zu behaupten vergleiche MietSlg 33.402). Zu ergänzen wäre, daß die Generalklauseln des Paragraph 30, Absatz eins, MRG und des Paragraph 12, Absatz 2, KlGG nicht die Aufgabe haben, fehlende Merkmale der im folgenden beispielsweise aufgezählten Kündigungsgründe zu ersetzen, sondern dazu dienen, die Kündigung wegen vom Gesetz sonst nicht erfaßter, aber an Gewicht den Spezialtatbeständen gleichwertiger
Sachverhalte zu ermöglichen (vgl EvBl 1973/201 = MietSlg 25.261;Sachverhalte zu ermöglichen vergleiche EvBl 1973/201 = MietSlg 25.261;
JBl 1976, 595 = MietSlg 28.281, 31.344, 33.319). Aus dem
erforderlichen Vergleich ergibt sich daher, daß ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand zu unterstellen wäre, für dessen Verwirklichung jedoch ein Merkmal fehlt, nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird (vgl EvBl 1973/201 = MietSlg 25.261 und 26.221).erforderlichen Vergleich ergibt sich daher, daß ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand zu unterstellen wäre, für dessen Verwirklichung jedoch ein Merkmal fehlt, nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird vergleiche EvBl 1973/201 = MietSlg 25.261 und 26.221).
Der Spezialtatbestand des § 12 Abs 2 lit e KlGG erlaubt keinen Analogieschluß zu jenen des § 30 Abs 2 Z 4 MRG, weil der erstzitierte Kündigungstatbestand eine Weiterverpachtung erfordert, während der zweiterwähnte schon mit einer Weitergabe verwirklicht ist. Eine Pacht setzt jedoch eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung voraus (vgl Würth in Rummel zu § 1090 ABGB Rz 6). Der Begriff der Weitergabe ist umfassender und schließt auch eine unentgeltliche Überlassung des Bestandgegenstandes ein (zuletzt 8 Ob 587/89 vom 21. September 1989). Die Pachtbeschränkungen des § 3 Abs 1 KlGG werden nach der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (472 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR in der VII. GP, 8 f) damit begründet, daß Kleingärten grundsätzlich nur der Deckung des Eigenbedarfes des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen oder zu (deren) Erholungszwecken dienen sollen. Die Tatsache, daß das Weiterverpachtungsverbot des Unterbestandnehmers im Anschluß an diese Bestimmung in Abs 3 der zitierten Norm ausgesprochen wird, läßt den Schluß zu, daß der Gesetzgeber auch das Weiterverpachtungsverbot unter dem Gesichtspunkt des vorerwähnten Zweckes sehen wollte und die Kündigungsmöglichkeit des Unterbestandnehmers daher im Blickwinkel dieser Ausführungen gesehen werden muß. Dies ändert aber nichts daran, daß die Überlassung des Kleingartens gegen ein, für einen Bestandvertrag übliches Entgelt erfolgen muß. Dieses Entgelt, der Bestandzins, wodurch sich der Bestandvertrag von der Leihe unterscheidet, ist daher die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung. Es muß daher eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung bestehen. Von einem Anerkennungszins für ein Prekarium ist nur dann auszugehen, wenn die Leistung gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt (vgl Würth aaO Rz 3 mwN). Inwieweit der von der Beklagten der klagenden Partei zu bezahlende Bestandzins einer gesetzlichen Zinsbildungsvorschrift unterliegt, die die Beklagte nur zu einem geringeren als den ortsüblichen Bestandzins verpflichtet, kann mangels Behauptungen und Feststellungen nicht beurteilt werden. Dem kommt jedoch keine Bedeutung zu. Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer - vgl MietSlg 31.327) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden (vgl Würth aaO mwN). Die zugesagte Bearbeitung des Gartens allein stellt aber zweifellos keine einem Bestandzins gleichzuhaltende Gegenleistung dar, weil die Kleingartenparzelle der Beklagten allein auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht größer als 650 m2 sein kann und von diesem Umfang her beurteilt die Pflege, die im wesentlichen im Mähen von Gras, dem jährlich einmal vorzunehmenden Schneiden der Obstbäume und allenfalls dem Begießen von Blumen beschränkt, keineswegs mehr als ein paar Stunden pro Woche erfordert. Aus der Übernahme dieser Pflege kann daher weder auf eine Weiterverpachtung noch auf ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft geschlossen werden.Der Spezialtatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Litera e, KlGG erlaubt keinen Analogieschluß zu jenen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, weil der erstzitierte Kündigungstatbestand eine Weiterverpachtung erfordert, während der zweiterwähnte schon mit einer Weitergabe verwirklicht ist. Eine Pacht setzt jedoch eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung voraus vergleiche Würth in Rummel zu Paragraph 1090, ABGB Rz 6). Der Begriff der Weitergabe ist umfassender und schließt auch eine unentgeltliche Überlassung des Bestandgegenstandes ein (zuletzt 8 Ob 587/89 vom 21. September 1989). Die Pachtbeschränkungen des Paragraph 3, Absatz eins, KlGG werden nach der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (472 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR in der römisch sieben. GP, 8 f) damit begründet, daß Kleingärten grundsätzlich nur der Deckung des Eigenbedarfes des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen oder zu (deren) Erholungszwecken dienen sollen. Die Tatsache, daß das Weiterverpachtungsverbot des Unterbestandnehmers im Anschluß an diese Bestimmung in Absatz 3, der zitierten Norm ausgesprochen wird, läßt den Schluß zu, daß der Gesetzgeber auch das Weiterverpachtungsverbot unter dem Gesichtspunkt des vorerwähnten Zweckes sehen wollte und die Kündigungsmöglichkeit des Unterbestandnehmers daher im Blickwinkel dieser Ausführungen gesehen werden muß. Dies ändert aber nichts daran, daß die Überlassung des Kleingartens gegen ein, für einen Bestandvertrag übliches Entgelt erfolgen muß. Dieses Entgelt, der Bestandzins, wodurch sich der Bestandvertrag von der Leihe unterscheidet, ist daher die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung. Es muß daher eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung bestehen. Von einem Anerkennungszins für ein Prekarium ist nur dann auszugehen, wenn die Leistung gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt vergleiche Würth aaO Rz 3 mwN). Inwieweit der von der Beklagten der klagenden Partei zu bezahlende Bestandzins einer gesetzlichen Zinsbildungsvorschrift unterliegt, die die Beklagte nur zu einem geringeren als den ortsüblichen Bestandzins verpflichtet, kann mangels Behauptungen und Feststellungen nicht beurteilt werden. Dem kommt jedoch keine Bedeutung zu. Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer - vergleiche MietSlg 31.327) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden vergleiche Würth aaO mwN). Die zugesagte Bearbeitung des Gartens allein stellt aber zweifellos keine einem Bestandzins gleichzuhaltende Gegenleistung dar, weil die Kleingartenparzelle der Beklagten allein auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht größer als 650 m2 sein kann und von diesem Umfang her beurteilt die Pflege, die im wesentlichen im Mähen von Gras, dem jährlich einmal vorzunehmenden Schneiden der Obstbäume und allenfalls dem Begießen von Blumen beschränkt, keineswegs mehr als ein paar Stunden pro Woche erfordert. Aus der Übernahme dieser Pflege kann daher weder auf eine Weiterverpachtung noch auf ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft geschlossen werden.
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichtes, daß die von Martin P*** und Natascha R*** zugesagte Zahlung von S 60.000,- als Kaution gegeben worden ist, bekämpft und an deren Stelle erkennbar die Feststellung begehrt hat, daß es sich bei dieser Zahlung um ein Entgelt handle, das offensichtlich im Zuge dieses Verfahrens zum Anschein, daß tatsächlich eine Kaution vereinbart worden sei, zurückbezahlt worden sei. Dies wird in der Revision wiederholt. Auch auf die in diesem Zusammenhang von der klagenden Partei als nicht ausreichend gerügte Behandlung von Widersprüchen in Aussagen ist das Berufungsgericht tatsächlich nicht eingegangen. Sollte aber mit einer derartigen Zahlung tatsächlich versteckt ein Bestandzins zugesagt worden sein, so läge eine die Kündigung rechtfertigende Weiterverpachtung im Sinne des § 3 Abs 3 KlGG vor. Das Berufungsverfahren leidet daher unter einem Mangel, der einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegensteht. Da der Mangel im Berufungsverfahren unterlaufen ist, war diesem Gericht gem den §§ 503 Z 2 und § 510 Abs 1 2. Satz ZPO die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichtes, daß die von Martin P*** und Natascha R*** zugesagte Zahlung von S 60.000,- als Kaution gegeben worden ist, bekämpft und an deren Stelle erkennbar die Feststellung begehrt hat, daß es sich bei dieser Zahlung um ein Entgelt handle, das offensichtlich im Zuge dieses Verfahrens zum Anschein, daß tatsächlich eine Kaution vereinbart worden sei, zurückbezahlt worden sei. Dies wird in der Revision wiederholt. Auch auf die in diesem Zusammenhang von der klagenden Partei als nicht ausreichend gerügte Behandlung von Widersprüchen in Aussagen ist das Berufungsgericht tatsächlich nicht eingegangen. Sollte aber mit einer derartigen Zahlung tatsächlich versteckt ein Bestandzins zugesagt worden sein, so läge eine die Kündigung rechtfertigende Weiterverpachtung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KlGG vor. Das Berufungsverfahren leidet daher unter einem Mangel, der einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegensteht. Da der Mangel im Berufungsverfahren unterlaufen ist, war diesem Gericht gem den Paragraphen 503, Ziffer 2 und Paragraph 510, Absatz eins, 2. Satz ZPO die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.