Rechtssatz RS0019152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019152
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Eine Geringfügigkeit des Entgeltes kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle zur Erhaltung des Mietrechtes daran erforderlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches erbringt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 627/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 627/75
Veröff: MietSlg 27125
- 5 Ob 508/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 508/81
Vgl auch; Beisatz: Der Unentgeltlichkeit ist gleichgestellt, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. (T1)
Veröff: MietSlg 33144
- 7 Ob 733/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 733/89
Auch; Beisatz: Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden. (T2)
Veröff: SZ 63/31
- 9 Ob 708/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 Ob 708/91
Beisatz: Da die zur Erhaltung des Mietrechtes erforderliche Zahlung des Mietzinses (einschließlich Betriebskosten) den Hauptmieter auch ohne Gebrauchsüberlassung trifft und ihm durch die Tragung dieses Aufwandes Kosten erspart werden, leistet der Benützer ein über die allein durch den Gebrauch der Sache verursachten Kosten (wie Energiekosten und Telefonkosten) hinausgehendes Entgelt. (T3)
- 8 Ob 1629/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 Ob 1629/94
Ähnlich; Beisatz: Hier: Es wurden nahezu alle Tätigkeiten eines Hausverwalters und eines Hausbesorgers verrichtet (Schneeräumung, Gehsteigreinigung, Reparaturarbeiten, Behördenwege, Zinsinkasso, Betriebskostenabrechnung, Einholung von Kostenvoranschlägen für notwendige Arbeiten). (T4)
- 3 Ob 1569/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 1569/95
Auch
- 1 Ob 184/99m
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 184/99m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Oder wenn bloß ein Anerkennungszins zu entrichten ist. (T5)
- 5 Ob 31/00w
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 31/00w
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 25/06v
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 25/06v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T6)
Veröff: SZ 2006/52
- 7 Ob 218/14f
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- 9 Ob 28/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 28/21i
Beis wie T6
- 5 Ob 212/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 212/23x
vgl; nur T1
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
vgl; nur T6: Hier: Verbandsverfahren zu drei Klauseln, die Kosten mehrerer Versicherungen auf den Mieter überwälzen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019152
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00627_7500000_001