Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter allen drei von ihr geltend gemachten Revisionsgründen rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe die (widersprüchlichen) Feststellungen des Erstgerichtes nur zum Teil übernommen und sei daher unrichtigerweise davon ausgegangen, daß die Kläger auch den Hauptmietzins für die von ihnen benützte Wohnung gezahlt hätten; in Wahrheit hätten sie nur die darauf entfallenden Betriebskosten gezahlt. Das habe das Erstgericht – allerdings im Rahmen der rechtlichen Beurteilung und obgleich es unter den Feststellungen anführte, daß „der Hauptmietzins zwischen dem Erstkläger und dem Mann der Beklagten Dr. M* verrechnet“ (worden sei) und nach Kauf der Liegenschaft durch die Firma L* habe dann der Erstkläger direkt an die Firma bzw. an die Hausverwaltung gezahlt – ausdrücklich festgestellt, weil es davon ausgegangen sei, daß „der Kläger“ nur die Betriebskosten an die Hausverwaltung bezahlt und keinerlei weitere Leistungen an die Beklagte erbracht habe.
Dazu ist richtig, daß die Ausführungen des Erstgerichtes zu dieser Frage tatsächlich zunächst unklar und widersprüchlich erscheinen. Bei Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse besagen sie aber im Ergebnis das, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundelegte, nämlich, daß die Kläger für die Benützung der Wohnung alle Zahlungen geleistet haben, welche ansonsten der Beklagten als Hauptmieterin oblegen wären. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, daß neben den Zahlungen der Kläger für die Wohnung von der Beklagten noch etwas an die Hauseigentümerin (oder die Hausverwaltung) geleistet wurde, sondern auch daraus, daß die Bezahlung des Hauptmietzinses durch den Erstkläger während der Zeit der Benützung der Wohnung auch vereinbart war (AS. 62). Daß später tatsächlich nicht mehr der gesamte Mietzinsbetrag, der sich aus den anteiligen Betriebskosten und dem Hauptmietzins für die Wohnung ergab, geleistet wurde, war eine Folge des Umstandes, daß die Hauseigentümerin einen Nachlaß für die Zeit gewährte, während der kein Ersatz für die Garage, die zum Bestandgegenstand gehörte, die aber die Hauseigentümerin abreißen ließ, bereitgestellt wurde (vgl. AS. 52 und Zinszettel, nach denen allerdings ein höherer Betrag als der Hauptmietzins aus diesem Grunde vom Gesamtzinsbetrag abgezogen wurde). Der Hinweis in der Begründung des Urteiles des Erstgerichtes, daß „der Kläger” „nur die Betriebskosten an die Hausverwaltung gezahlt und keine weiteren Leistungen an die Beklagte entrichtete” (AS. 64), bezog sich offensichtlich auf diesen Umstand und will nur hervorheben, daß der Beklagten von den Leistungen der Klägerin für die Benützung der Wohnung nichts verblieb, da nur jene Beträge geleistet wurden, die sie sonst selbst als Hauptmieterin zu zahlen gehabt hätte. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dieser Sachverhalt rechtfertigte es aber bereits, das Verhältnis zwischen den Streitteilen rechtlich nicht als Bittleihe, sondern als Untermietverhältnis zu werten. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht von der Bezeichnung, welche die Parteien gewählt haben, sondern vom Inhalt ihrer Vereinbarung abhängt (JBl 1974 431, MietSlg 25.107, 17.129 u.a.). Das Gericht ist bei der rechtlichen Beurteilung an die Rechtsansicht der Parteien bei Abschluß des Vertrages in keiner Weise gebunden; es hat vielmehr dessen rechtlichen Charakter selbständig zu beurteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein Mietverhältnis oder eine Bittleihe vorliegt (MietSlg 16.078 u.a.). Diese Beurteilung betrifft eine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage (MietSlg 20.033, 20.083, 18.094 u. a.).Dazu ist richtig, daß die Ausführungen des Erstgerichtes zu dieser Frage tatsächlich zunächst unklar und widersprüchlich erscheinen. Bei Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse besagen sie aber im Ergebnis das, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundelegte, nämlich, daß die Kläger für die Benützung der Wohnung alle Zahlungen geleistet haben, welche ansonsten der Beklagten als Hauptmieterin oblegen wären. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, daß neben den Zahlungen der Kläger für die Wohnung von der Beklagten noch etwas an die Hauseigentümerin (oder die Hausverwaltung) geleistet wurde, sondern auch daraus, daß die Bezahlung des Hauptmietzinses durch den Erstkläger während der Zeit der Benützung der Wohnung auch vereinbart war (AS. 62). Daß später tatsächlich nicht mehr der gesamte Mietzinsbetrag, der sich aus den anteiligen Betriebskosten und dem Hauptmietzins für die Wohnung ergab, geleistet wurde, war eine Folge des Umstandes, daß die Hauseigentümerin einen Nachlaß für die Zeit gewährte, während der kein Ersatz für die Garage, die zum Bestandgegenstand gehörte, die aber die Hauseigentümerin abreißen ließ, bereitgestellt wurde vergleiche , AS. 52 und Zinszettel, nach denen allerdings ein höherer Betrag als der Hauptmietzins aus diesem Grunde vom Gesamtzinsbetrag abgezogen wurde). Der Hinweis in der Begründung des Urteiles des Erstgerichtes, daß „der Kläger” „nur die Betriebskosten an die Hausverwaltung gezahlt und keine weiteren Leistungen an die Beklagte entrichtete” (AS. 64), bezog sich offensichtlich auf diesen Umstand und will nur hervorheben, daß der Beklagten von den Leistungen der Klägerin für die Benützung der Wohnung nichts verblieb, da nur jene Beträge geleistet wurden, die sie sonst selbst als Hauptmieterin zu zahlen gehabt hätte. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dieser Sachverhalt rechtfertigte es aber bereits, das Verhältnis zwischen den Streitteilen rechtlich nicht als Bittleihe, sondern als Untermietverhältnis zu werten. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht von der Bezeichnung, welche die Parteien gewählt haben, sondern vom Inhalt ihrer Vereinbarung abhängt (JBl 1974 431, MietSlg 25.107, 17.129 u.a.). Das Gericht ist bei der rechtlichen Beurteilung an die Rechtsansicht der Parteien bei Abschluß des Vertrages in keiner Weise gebunden; es hat vielmehr dessen rechtlichen Charakter selbständig zu beurteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein Mietverhältnis oder eine Bittleihe vorliegt (MietSlg 16.078 u.a.). Diese Beurteilung betrifft eine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage (MietSlg 20.033, 20.083, 18.094 u. a.).
Eine Bittleihe, die nicht vermutet wird, sondern von demjenigen der sie behauptet, zu beweisen ist (MietSlg 25.106 u.a.), ist bei Überlassung des Gebrauches von Wohnungen oder Geschäftsräumen grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf und unentgeltlich erfolgt, wobei der Unentgeltlichkeit gleichsteht, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, daß es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt (MietSlg 23.086, 25.106, 25.107 u.a.). Eine Geringfügigkeit des Entgeltes in diesem Sinne kann aber nicht mehr angenommen werden, wenn der Benützer der Wohnung wie im vorliegenden Fall, alle zur Erhaltung des Mietrechtes daran erforderlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches erbringt. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Erhaltung des Hauptmietrechtes für den Hauptmieten auch dann einen Vermögensvorteil bedeutet, wenn ihm aus der Überlassung des Gebrauches der Wohnung an einen anderen darüberhinaus nichts verbleibt, muß zugestimmt werden. Durch die Übernahme der für die Aufrechterhaltung des Mietrechtes notwendigen Leistungen durch den Benützer der Wohnung bleibt dem Hauptmieter jedenfalls deren Erbringung durch ihn selbst erspart, somit ohne eigene Leistungen das Hauptmietrecht erhalten (MietSlg 6.952).
Überdies muß der „Preis“, den der Bestandnehmer zu entrichten hat (§ 1090 ABGB), nicht in wiederkehrenden Leistungen und auch nicht in Geld bestehen. Es kann zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer auch eine einmalige Leistung bedungen werden, sofern sie nur bestimmt oder doch bestimmbar ist. Unter dieser Voraussetzung wurde die Verpflichtung zur Instandsetzung der Wohnung als „Bestandzins” und die damit begründete Überlassung des Gebrauches der Wohnung somit als Mietverhältnis beurteilt (MietSlg 17.135, 15.050). Weiters wurde die Überlassung einer Wohnung durch den Hauptmieter an einen Dritten gegen dessen Verpflichtung, den Zins sowie alle sich ergebenden Instandhaltungskosten zu bezahlen, trotz des Umstandes, daß die Parteien das Rechtsverhältnis nicht als Untermiete bezeichneten, als solche beurteilt (MietSlg 17.105, 9.369).Überdies muß der „Preis“, den der Bestandnehmer zu entrichten hat (Paragraph 1090, ABGB), nicht in wiederkehrenden Leistungen und auch nicht in Geld bestehen. Es kann zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer auch eine einmalige Leistung bedungen werden, sofern sie nur bestimmt oder doch bestimmbar ist. Unter dieser Voraussetzung wurde die Verpflichtung zur Instandsetzung der Wohnung als „Bestandzins” und die damit begründete Überlassung des Gebrauches der Wohnung somit als Mietverhältnis beurteilt (MietSlg 17.135, 15.050). Weiters wurde die Überlassung einer Wohnung durch den Hauptmieter an einen Dritten gegen dessen Verpflichtung, den Zins sowie alle sich ergebenden Instandhaltungskosten zu bezahlen, trotz des Umstandes, daß die Parteien das Rechtsverhältnis nicht als Untermiete bezeichneten, als solche beurteilt (MietSlg 17.105, 9.369).
Im vorliegenden Fall ist daher auch zu berücksichtigen, daß die Streitteile vereinbarten, daß der Erstkläger die Wohnung instandsetzt, um sie überhaupt erst benützbar zu machen (vgl. AS. 49: „... konnten jedoch die Wohnung nicht verwerten, da die Instandsetzungskosten zu hoch waren“). Hiebei wurde vereinbart, daß vom Anspruch auf Ersatz des dafür gemachten Aufwandes in der Höhe von S 120.000,-- für die Dauer der Benützung der Wohnung durch die Kläger jährlich ein Betrag von S 20.– 25.000,-- abgesetzt werde, sodaß diese Investitionen nach einer etwa 5-jährigen Benützung durch die Kläger ohne Gegenleistung der Beklagten zufallen sollten. Das bedeutete, daß die Kläger eine der Beklagten oblegene Leistung, nämlich die Wohnung in einen brauchbaren Zustand (§ 1096 ABGB) zu versetzen, übernahmen und für die Überlassung des Gebrauche dieser Wohnung Jährlich auf einen Teil ihrer wegen dieser Leistung gegebenen Ersatzforderung verzichten mußten. Durch die Verminderung der Ersatzforderung der Kläger leisteten somit diese ein Entgelt für die Überlassung des Gebrauches der Wohnung. Die Sachlage ist nicht anders als jene, bei welcher der Benützer der Wohnung als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches neben der Bezahlung des gesamten darauf entfallenden Zinses noch die Kosten der Instandhaltung der Wohnung übernimmt. Das durch eine solche Vereinbarung begründete Rechtsverhältnis ist aber nicht als Bittleihe, sondern als Miete oder Untermiete zu beurteilen (Mietslg 17.105).Im vorliegenden Fall ist daher auch zu berücksichtigen, daß die Streitteile vereinbarten, daß der Erstkläger die Wohnung instandsetzt, um sie überhaupt erst benützbar zu machen vergleiche , AS. 49: „... konnten jedoch die Wohnung nicht verwerten, da die Instandsetzungskosten zu hoch waren“). Hiebei wurde vereinbart, daß vom Anspruch auf Ersatz des dafür gemachten Aufwandes in der Höhe von S 120.000,-- für die Dauer der Benützung der Wohnung durch die Kläger jährlich ein Betrag von S 20.– 25.000,-- abgesetzt werde, sodaß diese Investitionen nach einer etwa 5-jährigen Benützung durch die Kläger ohne Gegenleistung der Beklagten zufallen sollten. Das bedeutete, daß die Kläger eine der Beklagten oblegene Leistung, nämlich die Wohnung in einen brauchbaren Zustand (Paragraph 1096, ABGB) zu versetzen, übernahmen und für die Überlassung des Gebrauche dieser Wohnung Jährlich auf einen Teil ihrer wegen dieser Leistung gegebenen Ersatzforderung verzichten mußten. Durch die Verminderung der Ersatzforderung der Kläger leisteten somit diese ein Entgelt für die Überlassung des Gebrauches der Wohnung. Die Sachlage ist nicht anders als jene, bei welcher der Benützer der Wohnung als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches neben der Bezahlung des gesamten darauf entfallenden Zinses noch die Kosten der Instandhaltung der Wohnung übernimmt. Das durch eine solche Vereinbarung begründete Rechtsverhältnis ist aber nicht als Bittleihe, sondern als Miete oder Untermiete zu beurteilen (Mietslg 17.105).
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, daß das Merkmal einer „jederzeitigen“ Widerruflichkeit dann verneint wurde, wenn der Benützer der Sache berechtigt ist, diese ab „Widerruf” noch durch eine bestimmte Zeit zu benützen (MietSlg 16.078). Es ist daher richtig, daß auch das Zugeständnis einer Räumungsfrist von „einigen Monaten“ im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Bittleihe spricht.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß zwischen den Streitteilen ein Untermietverhältnis besteht. Umstände dafür, daß dieses nicht dem Mietengesetz unterliege, wurden nicht behauptet. Daß das Rechtsverhältnis dem Mietengesetz unterliege, wird vielmehr in der Revision noch ausdrücklich – für den Fall, daß überhaupt ein Untermietverhältnis angenommen wird – unterstellt. Die von der Revision weiter gerügte „Änderung des Klagebegehrens“ durch das Berufungsgericht war in Wahrheit keine, weil es sich dabei nur um eine durch das Begehren der Kläger durchaus gedeckte Änderung des Wortlautes unter Aufrechterhaltung des Inhaltes des Klagebegehrens handelte. Zu einer Änderung bloß in der Formulierung des Klagebegehrens war aber das Berufungsgericht berechtigt.
Das im Revisionsverfahren nicht mehr strittige Feststellungsinteresse der Kläger haben die Untergerichte mit Recht bejaht, weil die Beklagte den Bestand eines Untermietverhältnisses bestritt und den Klägern ein Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage, ob es besteht, zugebilligt werden muß (JB1 1975 161, MietSlg 24.560, 21.802, 20.691 u.a.).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.